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Ein „Highlight“ der Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung_2025_1

Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO

Die Lohn- und Kontenpfändungen sind schon seit Jahrzehnten hochwirksame Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Frage ist allerdings, woher weiß der Gläubiger, wer der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut ist.

Die Auskunft hierzu ist möglich

  • über die Vermögensauskunft gemäß § 850c ZPO (Ziffer 10 und 14 des Vermögensverzeichnisses),

  • durch Information des Mandanten,

  • durch eine Auskunftei,

  • durch Einholen der Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO.

Was beinhaltet die Vorschrift des § 802l ZPO?

§ 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB;

2. Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1 a AO bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der AO abzurufen (§ 93 Absatz 8 AO);

3. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.

Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn

1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und

a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder

b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder

c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;

2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachgekommen ist oder

3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegen-stände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.

Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatz 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Bei einem sogenannten Kombi-Auftrag (Zwangsvollstreckungsauftrag, Vermögensauskunft, Drittauskünfte) wären die Module H, L, N anzukreuzen:

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Da erfahrungsgemäß Gerichtsvollzieher nur äußerst selten Gegenstände pfänden, wird vielfach das Modul L übersprungen und die sofortige Vermögensauskunft sowie das Einholen der Drittauskünfte praktiziert.

Warum wird vielfach diese „Abkürzung“ gewählt?

Antwort: Es ist in der Regel schneller und günstiger.

Laut Bundesarbeitsgemeinschaft der Gerichtsvollzieher (BAG) werden jährlich etwa 5 bis 6 Millionen Vollstreckungsaufträge erteilt.

In den meisten Fällen sind Schuldner vermögenslos oder besitzen keine pfändbaren Gegenstände. Deshalb endet der Großteil der Vollstreckungen oft erfolglos, weil keine pfändbaren Werte vorhanden sind oder bereits durch Lohn- und Kontopfändungen andere Maßnahmen getroffen wurden. Schätzungen gehen davon aus, dass in deutlich weniger als 10 % der Fälle tatsächlich pfändbare Gegenstände gefunden und verwertet werden können.

Darüber hinaus kennen die Schuldner oftmals die Schutzmöglichkeiten wie z.B.

  • Girokonto als Pfändungsschutzkonto,

  • Eigentumsverlagerungen, unpfändbare Gegenstände.

Hinzu kommt, dass sich Gerichtsvollzieher in den meisten Fällen beim Schuldner vorher ankündigen und der Schuldner schon so im Vorfeld „gewarnt“ ist.

Vielfach wird in den Kanzleien und Unternehmen seit Jahren in der Reihenfolge: ZV-Auftrag, Vermögensauskunft, Haftbefehl, Verhaftungsauftrag gearbeitet.

Ist dies wirklich noch zeitgemäß?

Antwort: eventuell nicht mehr.

Es darf nicht unbeachtet bleiben, dass für die Erzwingung der Vermögensauskunft durch Verhaftung des Schuldners erhebliche Kosten entstehen, nämlich:

Gerichtskosten Haftbefehl

22,00 EUR

Gerichtsvollzieherkosten für die Verhaftung

42,90 EUR

zuzüglich Auslagen des Gerichtsvollziehers

Nicht unbeachtet dürfen die Haftkosten bleiben, die pro Monat bei mehreren 100,00 EUR liegen und die Haftdauer bis zu sechs Monaten betragen kann (§ 802j Abs. 1 S. 1 ZPO).

Wie bereits ausgeführt, heißt die Alternative

Vermögensauskunft

Drittauskünfte

Was geschieht bei Einholen der Drittauskünfte und um welche Auskünfte handelt es sich?

a) Anfrage bei den Rentenversicherungsträgern, um den Namen und die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers des Schuldners zu ermitteln,

b) Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), um u.a. die Bankverbindung in Erfahrung zu bringen,

c) Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt, um die Fahrzeuge zu ermitteln, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.

Welche Besonderheiten gelten zu diesen Anfragen?

Zu a)

Wer ist auskunftspflichtig?

Die Auskunft muss jede gesetzliche Rentenversicherung erteilen.

Achtung!

Hat der Schuldner einen häufig vorkommenden Nachnamen (z.B. Müller, Meier, Schulz), bietet es sich an, sofern vorhanden, das Geburtsdatum des Schuldners mit zu benennen. Außerdem kann die Angabe einer früheren Anschrift oder die Angabe eines abweichenden Geburtsnamens für ein Auffinden hilfreich sein.

In der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung ist auch eine Auskunftspflicht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen gegeben. Hierbei handelt es sich um Versorgungseinrichtungen, z.B. der

Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Tierärzte, Architekten, Apotheker.

Der Gläubiger muss allerdings Anhaltspunkte darlegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

Die Auskunft kostet (Stand Januar 2025)

  • beim Gerichtsvollzieher = 14,30 EUR (KV Nr. 440) sowie

  • bei den Rentenversicherern = 10,20 EUR.

Ist das Einholen dieser Auskunft immer sinnvoll?

Antwort: Nein

Ist dem Gläubiger z.B. bekannt,

  • dass der Schuldner selbstständig ist und nicht zu den vorgenannten berufsständischen Versorgungseinrichtungen gehört, oder

  • wo der Schuldner arbeitet, oder

  • es sich bei der Schuldnerin um ein Unternehmen handelt,

sollte nicht zuletzt schon aus Kostengründen das Ankreuzen dieser Position überdacht werden.

Grundsätzlicher Vorteil dieser Auskunft:

Das Einholen dieser Auskunft bietet dem Gläubiger evtl. die vollstreckungsmäßige Möglichkeit einer Lohn- und Gehaltspfändung.

Zu b)

Im Rahmen der Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern erlangt der Gläubiger über die Finanzbehörde (§ 93 Abs. 7 AO i.V.m. § 93b Abs. 1 und 1a AO) Kenntnis über

  • die Nummer eines Kontos oder eines Depots,

  • den Tag der Errichtung und den Tag der Auflösung des Kontos oder des Depots,

  • den Namen sowie bei natürlichen Personen den Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten,

  • den Namen und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 GwG)

Das Einholen dieser Auskunft löst beim Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 14,30 EUR (KV Nr. 440) aus.

Vorteil dieser Auskunft:

Die Kontenpfändung war und ist eines der effektivsten Vollstreckungsmaßnahmen und daher für die Praxis signifikant wichtig.

Zu c)

Die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes setzt den Gläubiger darüber in Kenntnis, wer als Halter eingetragen ist.

Die Auskunft löst beim Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 14,30 EUR (KV Nr. 440) und beim Kraftfahrt- Bundesamt eine Gebühr von 7,50 EUR aus.

Vorteil dieser Auskunft:

Etwaige Pfändung des Kraftfahrzeuges des Schuldners.

Aber Vorsicht!

Laut Auskunft des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Unternehmen (Stand: 2023) sind etwa 43 % aller neu zugelassenen Fahrzeuge geleast. Darüber hinaus ist die Hälfte der verbleibenden Fahrzeuge finanziert. Pfändet der Gläubiger ein solches Fahrzeug, droht ihm durch das Leasingunternehmen oder die finanzierende Bank die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage!

Was sind die Voraussetzungen zum Einholen der Drittauskünfte?

§ 802l Abs. 1 S. 2 ZPO sieht hierfür drei Voraussetzungen vor, nämlich

1. dass die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zugestellt werden kann und die Anschrift, unter der die Zustellung erfolgen sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Stellen (z.B. Meldebehörde, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens-, Vereinsregister, Gewerbeamt, Ausländerzentralregister, Rentenversicherer, Kraftfahrt-Bundesamt) innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch der Ladung für die Vermögensauskunft mitgeteilt wurde,

– oder die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch mitteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist,

– oder die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrages die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;

2. wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder

3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.

Zu 1.

Ist der Gläubiger im Besitz eines vollstreckungsfähigen Titels, die Anschrift des Schuldners jedoch unbekannt, kann der Gläubiger gleichwohl den Gerichtsvollzieher beauftragen.

Zu richten ist der Auftrag an den Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner bislang wohnhaft war. Beigefügt wird in der Regel die vom Gläubiger erwirkte negative Auskunft der Meldebehörde und in Modul D des Zwangsvollstreckungsauftrages wird das untere Feld angekreuzt.

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Sodann kann der Gerichtsvollzieher z.B. mit der Abnahme der Vermögensauskunft und dem Einholen der Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO beauftragt werden.

Zu 2.

Verweigert der Schuldner die Abnahme der Vermögensauskunft, kann der Gläubiger gleichwohl in Erfahrung bringen, wer der Arbeitgeber des Schuldners ist, welche Konten er hat und welche Fahrzeuge auf ihn zugelassen sind, indem er die Drittauskünfte einholt.

Zu 3.

Ist bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten (BGH NJW-RR 19, 2509 Rn. 25 ff), können ebenfalls die Drittauskünfte eingeholt werden. Dabei dürfte die Befriedigung nicht erst dann „vollständig“ sein, wenn tatsächlich 100 % der Schuld erfüllt wird. Eine mehr als nur unwesentliche Unterschreitung der vollen Summe (wohl ab 5–10 % der Forderung) genügt (Anders/Gehle, ZPO Kommentar, 82. Aufl. 2024, § 802l Rn. 9).

Dass Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte oder Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Selbstauskunft vorliegen müssen, ist wegen des Gesetzeswortlautes nicht erforderlich (LG Aachen DGVZ 15, 113; LG Magdeburg DGVZ 14, 224; AG Nürnberg DGVZ 15, 132, LG Nürnberg DGVZ 13, 243; Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 45. Aufl. 2024, § 802l Rn. 3b).

Was ist bei Einholung der Drittauskünfte weiter zu beachten?

Bei einer Erhebung nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung muss der Gläubiger darauf achten, dass Anhaltspunkte benannt werden, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. Solche Anhaltspunkte können sich aus Angaben des Schuldners oder aus seinem Auftreten z.B. der Angabe auf seinem Briefpapier als Apotheker, Architekt, Rechtsanwalt o.ä. ergeben.

Darf der Gerichtsvollzieher Löschungen oder Streichungen vornehmen?

§ 802l Abs. 2 ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher, Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wobei die Löschung durch den Gerichtsvollzieher zu protokollieren ist.

Bezüglich etwaiger Streichungen durch den Gerichtsvollzieher hat der BGH durch Beschl. v. 24.3.22, I ZB 55/21 (auszugsweise) entschieden:

Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundesamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.

Sind Schwärzungen durch den Gerichtsvollzieher statthaft?

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gerichtsvollzieher Schwärzungen über die Angaben darüber, wer verfügungsberechtigt ist, vornehmen, vielleicht auch deshalb, weil es seitens des Gerichtsvollziehers für unwichtig erachtet wird.

Die Gerichtsvollzieher verkennen dabei oft die Relevanz für den Gläubiger. Häufig nutzen nämlich Schuldner die Konten anderer, um dem Gläubiger Zugriffsmöglichkeiten zu verwehren oder zumindest zu erschweren.

Deshalb darf insoweit eine Schwärzung durch den Gerichtsvollzieher nicht erfolgen. Dieses bringt der BGH in der oben zitierten Entscheidung unter Ziff. 22 auch zum Ausdruck. Im Übrigen sind eine Vielzahl von Entscheidungen über die Unzulässigkeit von Schwärzungen vorhanden, wie z.B.:

  • AG Aachen, BeckRS 2021, 49389;

  • AG Dortmund JurBüro 2020, 216;

  • AG Heilbronn, DGVZ 2014, 198;

  • LG München I DGVZ 2022, 19;

  • LG Düsseldorf BeckRS 2017, 135377;

  • auch Anders/Gehle, ZPO Kommentar, 82. Aufl. 2024, § 802l Rn. 17.

Das muss der Gläubiger wissen!

Dem Gläubiger steht bei Nutzung eines fremden Kontos z.B. die Möglichkeit der Pfändung des Auszahlungsanspruchs gegen den Dritten zu. Die Pfändung erfolgt durch einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Modul K.

Gemäß § 802l Abs. 3 ZPO hat der Gerichtsvollzieher das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens der Daten dem Gläubiger unverzüglich und dem Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Kenntnis mitzuteilen.

Hat ein weiterer Gläubiger Anspruch auf die Angaben gemäß § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO?

Antwort: ja

Gemäß § 802l Abs. 4 ZPO darf der Gerichtsvollzieher die erhobenen Daten über

  • Arbeitgeber,

  • Bankverbindung,

  • Halterdaten,

die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer isolierten Drittauskunft ist möglich, das heißt, der Gläubiger, der Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO begehrt, muss nicht selbst einen Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners stellen oder gestellt haben (BGH DGVZ 2021, 116; NJW 2015, 2509; LG Vreden JurBüro 2021, 271; AG Hamburg-Harburg DGVZ 2021, 125; AG Essen DGVZ 2020, 151; Anders/Gehle, ZPO Kommentar, 82. Aufl. 2024, § 802l Rn. 10).

Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen.

Eine erneute (jetzt weitere) Vermögensauskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft der Vermögensverhältnisse über die nach § 802l ZPO Abs. 1 S. 1 Auskunft eingeholt wurde, eine Änderung eingetreten ist. Übermittelt der Gerichtsvollzieher die vorgenannten Daten an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner gemäß § 802l Abs. 5 ZPO davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen.

Fazit:

Oft erteilen Schuldner in der Vermögensauskunft nur unvollständige, lücken- oder sogar fehlerhafte Informationen und versichern diese dann auch noch an Eides Statt. Die Vorschrift des § 802l ZPO, insbesondere seit seiner Modifizierung am 1. Januar 2022, ist im Rahmen einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung nicht wegzudenken. Sie bietet dem Gläubiger signifikante amtliche Informationen, die für weitere erfolgreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unerlässlich sind.

Ich hoffe, den Lesern des Infobriefes Zwangsvollstreckung mit diesem Beitrag einen tieferen Einblick in die Vorschrift gewährt zu haben. Viel Erfolg bei der Umsetzung!

Ausblick

Der nächste Infobrief befasst sich mit der Zwangsvollstreckung gegen Juristische Personen und der evtl. persönlichen Haftung ihrer Vertretungsorgane.

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