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Änderung des Inkrafttretens der Übergangsregelung

Nutzungspflicht erst ab 1.9.2024:

Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 24.11.2023 der Änderung des Inkrafttretens der Übergangsregelung des § 6 ZVFV zugestimmt. Das bedeutet, dass die Nutzungspflicht der neuen Formulare in der Zwangsvollstreckung nicht bereits zum 1.12.2023 in Kraft tritt, sondern erst zum 1.9.2024.

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