Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV liegt nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Wiederholte Cannabisfahrt
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der Antragsteller führte am 22.10.2020 im öffentlichen Straßenverkehr ein Kfz unter der Wirkung von Cannabis mit einem THCWert von 2,1 ng/ml. Es erging ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid. Am 22.9.2024 führte der Antragsteller erneut ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis mit einem THC-Wert von 6,4 ng/ml. Der Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens kam er nicht nach. Mit Bescheid vom 10.4.2026 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, und L. Am 13.4.2026 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Der Antragsteller hat einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das VG hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt.
II. Entscheidung
Grundlagen
Die im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung falle nach summarischer Prüfung zugunsten des Antragstellers aus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen sei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (BVerwG, Urt. v. vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 –, Rn 13 = VRR 3/2015, 13 [Burhoff]). In Ermangelung eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens sei hier grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Für die Anordnung eines Gutachtens sei hingegen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsaufforderung, also des Erlasses der Gutachtensanordnung, abzustellen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 –, Rn 14; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2025 – 13 S 1559/25 -, Rn 7). Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so fänden gem. § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liege unter anderem grundsätzlich bei einem missbräuchlichen Konsum von Cannabis i.S.d Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der FeV vor. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2b) FeV ordne die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Weigert sich der Betreffende, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, dürfe die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Der Schluss auf die Nichteignung sei nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, BVerwG, Urt. v. 9.6.2005 – 3 C 21.04 –, Rn 22 und v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 -, Rn 14 m.w.N.).
Keine wiederholte Zuwiderhandlung
Die Gutachtensanordnung erweise sich aller Voraussicht nach als materiell rechtswidrig. Nach der im Zeitpunkt der Gutachtenanforderung maßgeblichen Sach- und Rechtslage lägen keine „wiederholten“ Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vor. Die Ordnungswidrigkeit am 22.10.2020 stelle keine Zuwiderhandlung i.S.d § 13a Satz 1 Nr. 2b) FeV dar. Das Gesetz selbst regele nicht ausdrücklich, ob eine Ordnungswidrigkeit nach altem Recht eine Zuwiderhandlung i.S.d. § 13a Satz 1 Nr. 2b) FeV ist, wenn sie nur einen Verstoß nach der bis zum 22.8.2024 geltenden Rechtslage gegen § 24a Abs. 2 StVG a.F. (THC-Grenzwert von 1,0 ng/L Blutserum) darstellt, nicht aber einen Verstoß gegen den seit dem 22.8.2024 geltenden § 24a Abs. 1a StVG (THC-Grenzwert von 3,5 ng/L Blutserum). Nach Auslegung der Norm liege eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist.
Auslegung
Der Wortlaut des § 13a Satz 1 Nr. 2b) FeV, der die äußerste Grenze der Auslegung bildet (BVerwG, Urt. v. 29.2.2012 – 9 C 8.11 –, Rn 12), stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Die Norm spreche lediglich von „Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss“, ohne zu bestimmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Einordnung abzustellen ist. Der Begriff der Zuwiderhandlung knüpfe zunächst an ein tatsächliches Verhalten – das Führen eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss – an und sei damit grundsätzlich zeitlich neutral gefasst. Einerseits lasse sich der Wortlaut dahin verstehen, dass jede Handlung erfasst ist, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung eine Zuwiderhandlung darstellte. Andererseits könne der Wortlaut auch gegenwartsbezogen verstanden werden, so dass nur solche Verhaltensweisen als Zuwiderhandlungen zu qualifizieren sind, die auch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch als Zuwiderhandlung gelten. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 20/10426) fände sich keine Ausführungen zum Umgang mit solchen „Altfällen“. Sie zeigten aber, dass der Gesetzgeber mit der Reform und der Einführung des neuen Grenzwertes die Cannabis-Regulierung im Straßenverkehr an eine sachverständige Empfehlung angepasst hat: Bei Erreichen des neu in das Gesetz aufgenommenen THC-Grenzwertes (3,5 ng/ml Blutserum) sei nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt (BT-Drucks 20/11370, S. 9). Der Gesetzgeber habe sich damit bewusst entschieden, dass Verhaltensweisen unterhalb der 3,5 ng/ml-Schwelle fahrerlaubnisrechtlich nicht (mehr) pauschal als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen sind. Erkennbar gegen die Verwertbarkeit der „Altfälle“ sprächen systematische Erwägungen. Die Systematik des neuen § 13a FeV zeige, dass die Hürde für die Anordnung von Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung bei Cannabiskonsum mit § 13a FeV erheblich erhöht wurde. Ein einmaliger, straßenverkehrsrechtlich relevanter Verstoß genüge nicht mehr, auch wenn er den neuen Grenzwert überschreitet. Vielmehr seien Zusatztatsachen (vgl. § 13a Satz 1 Nr. 2a) FeV) oder eine Wiederholung (vgl. § 13a Satz 1 Nr. 2b) FeV) erforderlich. Ferner stützten auch die systematischen Bezüge zum Ordnungswidrigkeitenrecht den vorstehenden Befund. Im – freilich im Gegensatz zum Fahrerlaubnisrecht repressiven – Ordnungswidrigkeitenrecht sei nach § 4 Abs. 3 OWiG bei einer nachträglichen Gesetzesänderung das mildere Recht anzuwenden, sodass eine Tat, die nach aktueller Rechtslage nicht mehr bußgeldbewehrt ist, auch nicht mehr geahndet werden darf. Wenngleich dem Ordnungswidrigkeitenrecht eine andere Funktion als dem hier in Rede stehenden Gefahrenabwehrrecht zukomme, sei das Ordnungswidrigkeitenrecht bei der Beurteilung, ob eine (konkrete) Gefahr vorliegt, oder bei der Aufklärung einer möglichen Gefahrenlage von Bedeutung. Diese systematischen Erwägungen gegen die Verwertbarkeit der Altfälle unterhalb der 3,5 ng/ml Schwelle stünden in engem Zusammenhang mit dem diesem Ergebnis entsprechenden Sinn und Zweck des § 13a FeV. Die Beibringungsanordnung sei eine präventiv-polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme der Fahrerlaubnisbehörden. Bei § 13a FeV gehe es noch nicht unmittelbar um die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern vielmehr um die dieser Entscheidung vorgelagerte Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik. Anknüpfungspunkt für die gutachterliche Aufklärung sei ein bestimmtes Konsumgeschehen und Verhalten, das der Verordnungsgeber als gefährlich einstuft. Das Verhalten müsse daher richtigerweise noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung als gefährlich einzustufen sein, ansonsten könne es keine Eignungszweifel begründen. Eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung sei nach dem Verordnungsgeber aber nur noch bei einer Zuwiderhandlung gegen die nunmehr (neu) festgelegten Grenzwerte gegeben. Der Gesetzgeber habe durch die Absenkung des Unrechtsgehalts von Fahrten unterhalb 3,5 ng/ml eine Grundentscheidung getroffen, die auch für das präventive Fahrerlaubnisrecht Wirkung entfaltet (so auch VG Aachen, Urt. v. 19.2.2026 – 3 K 1825/25 -, Rn 25; a.A. VG Kassel, Beschl. v. 11.4.2025 – 2 L 569/25.KS -, juris Rn 34). Die hier in Rede stehende Fahrt unter Cannabiseinfluss am 22.10.2020 könne nach alledem nicht als erste Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2b) FeV herangezogen werden; die verbleibende Zuwiderhandlung vom 22.9.2024 allein biete noch keinen Anlass für die Klärung von Eignungszweifeln.
III. Bedeutung für die Praxis
Überzeugend
Die Einführung des Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC für eine ordnungswidrigen Cannabisfahrt in § 24a Abs. 1a StVG und des § 13a FeV zur Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik hat eine Vielzahl von Anwendungsfragen aufgeworfen. Selbst wenn man diesen Änderungen mit Blick auf die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit eher kritisch gegenübersteht (näher Deutscher VRR 8/2024, 6, 13; König DAR 2024, 362, 370), ist zu konstatieren, dass auf der Grundlage dieser Neuregelungen das Ergebnis und die Begründung des VG angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers überzeugen (anders VG Kassel a.a.O., s.a. VG Minden, Beschl. v. 22.10.2010 – 3 C 2.10 –/24, Rn 70 ff.). Lediglich der Hinweis auf die Behandlung von Altfällen in § 4 Abs. 3 OWiG bei Bußgeldfällen erscheint angesichts der unterschiedlichen Zweckrichtungen und Grundsätze von Ordnungswidrigkeitenrecht und Fahrerlaubnisrecht als nicht zwingend. Auf den einzig verbleibenden aktuellen Verstoß konnte die Gutachtenanordnung ohne Zusatztatsachen nicht gestützt werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2025 – 13 S 1559/25 -, Rn 11; OVG Münster, Beschl. v. 15.12.2025 – 16 B 552/25, Rn 26).











