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Unberechtigte Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Schlüsselzahlen 96 und 196

Es liegt keine mittelbare Falschbeurkundung bzw. Beihilfe hierzu vor, wenn der Täter, der weder Fahrlehrer noch Inhaber einer Fahrschul ist, inhaltlich falsche Teilnahmebescheinigungen an Fahrerschulungen zur Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 für sich oder andere erstellt, die nach Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung dieser Erweiterungen führt. (Leitsatz des Verfassers)

OLG Celle, Beschl. v. 6.1.20261 ORs 24/25

I. Sachverhalt

Fingierte Teilnahmebescheinigung

Das AG hat den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung in zwei Fällen und zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung in einem weiteren Fall verurteilt. Das LG hat seine Berufung verworfen. Er beschaffte sich Vordrucke verschiedener Fachverlage für Teilnahmebescheinigungen an Fahrerschulungen zur Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 gemäß § 6a Abs. 3 FeV bzw. § 6b Abs. 4 FeV. Bei den Schlüsselzahlen 196 und 96 handelt es sich um Erweiterungen für den Pkw-Führerschein (Klasse B). Sie erfordern eine spezielle Fahrerschulung in einer Fahrschule, aber keine praktische oder theoretische Prüfung. Der Angeklagte, der weder Fahrlehrer noch Inhaber einer Fahrschule ist, ließ zudem zwei Stempel mit den Daten der tatsächlich nichtexistierenden Fahrschulen „Fahrschule S.“ und „Fahrschule Z.“ herstellen. Der Angeklagte stellte für sich selbst jeweils eine Teilnahmebescheinigung über eine angeblich absolvierte B196- und B96-Fahrerschulung aus. Hierzu füllte er die entsprechenden Formulare aus, brachte den Stempel der nichtexistierenden Fahrschule „S.“ an und unterzeichnete jeweils mit dem Namen „S.“. Tatsächlich hatte er an keiner Fahrerschulung teilgenommen. Die Fahrerlaubnisbehörde erkannte die Fälschung nicht und trug die Klassen B196 und B96 in seinen Führerschein sowie in das Zentrale Fahrerlaubnisregister ein (Fall 1). In drei weiteren Fällen stellte der Angeklagte für andere Personen gegen Entgelt in Höhe von jeweils 297,50 EUR eine Teilnahmebescheinigung für eine angeblich absolvierte B196-Fahrerschulung aus. Er verwendete einen der von ihm beschafften Vordrucke und den Stempel der fiktiven „Fahrschule Z.“. Er unterschrieb mit seinem eigenen Namen. Diese dritten Personen legten die Bescheinigungen bei der Fahrerlaubnisbehörde vor, die daraufhin in zwei Fällen die Fahrerlaubnisklasse B196 erteilte, obwohl die Schulungen nicht besucht worden waren (Fälle 2 und 3). In einem Fall wurde die Täuschung erkannt, eine Erweiterung der Fahrerlaubnis erfolgte nicht (Fall 4). Die Revision des Angeklagten führte im Fall 1 zu einer Schuldspruchänderung und in den Fällen 2 – 4 zu einer Aufhebung und Zurückverweisung

II. Entscheidung

Keine mittelbare Falschbeurkundung

Im Fall 1 trügen die getroffenen Feststellungen die tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1 u. 3 StGB nicht. Denn Fahrerlaubnisregister und Führerschein bewiesen nicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der eingetragenen Fahrerlaubnisklassen vorlagen, sondern lediglich, dass die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt ist. Sinn der Strafvorschrift des § 271 StGB sei der umfassende Schutz der Wahrheit öffentlicher Urkunden, deren inhaltliche Richtigkeit gewährleistet sein soll. Im Gegensatz zu § 267 werde dabei nicht die formelle Echtheit, sondern die inhaltliche Richtigkeit und damit die besondere Beweiskraft öffentlicher Urkunden geschützt. Die Tatbestandsmäßigkeit einer mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB hänge davon ab, ob wahrheitswidrige Angaben in einer öffentlichen Urkunde bewirkt wurden. § 271 Abs. 1 StGB beziehe sich dabei nur auf solche Tatsachen, die in einer öffentlichen Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann beurkundet werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann könne nur angenommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGHSt – GrS – 22, 201-206, Rn 9). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handele es sich beim Führerschein zwar um eine öffentliche Urkunde, er diene aber nur dem Nachweis der Fahrerlaubnis gem. § 2 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 StVZO (BGHSt 47, 213 = NStZ 1991, 129), nicht indes dem Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs der Fahrerlaubnis oder des Bestehens der vorausgegangenen Fahrprüfung (OLG Hamm NStZ 1988, 26). Entsprechendes gelte für vorliegenden Eintragungen über die Erweiterungen um die Schlüsselzahlungen B196 und B96. Die Zuteilung der Schlüsselzahl zu einer bereits vorhandenen Fahrerlaubnis der Klasse B sei ein Verwaltungsakt. Infolgedessen werde die Erweiterung der Fahrerlaubnis durch die Aushändigung des neuen Führerscheins nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV rechtswirksam. Anders lägen die Dinge allein im Falle einer Nichtigkeit der Fahrerlaubniserteilung gemäß § 44 VwVfG (offengelassen in BGH a.a.O.), wofür sich mangels Offenkundigkeit eines schwerwiegenden Fehlers keine Anhaltspunkte ergäben. Die Erweiterung der Fahrerlaubnis um die vorbezeichneten Schlüsselzahlen sei mit Eintragung und Aushändigung des Führerscheins – wenn auch zu Unrecht aufgrund einer Täuschung – erfolgt und damit wirksam geworden, so dass folgerichtig die entsprechende Eintragung im Führerschein auch nicht inhaltlich unrichtig sei. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erweiterung bei Erteilung vorgelegen haben, was mangels erfolgter Schulung vorliegend nicht der Fall war, sei nicht von der qualifizierten Beweiswirkung erfasst, die dem Schutz des § 271 StGB unterliegt (LG Heilbronn DAR 2025, 630 = VRR 11/2025, 21 = StRR 11/2025, 33 [Burhoff], für den Fall einer fehlenden Fahrprüfung OLG Hamm NStZ 1988, 26).

Keine Urkundenfälschung

Auch die Verurteilungen wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung bzw. zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung in den Fällen 2 – 4 könnten hiernach keinen Bestand haben. Zudem käme eine Verurteilung wegen Herstellens einer unechten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Alt 1 StGB nicht in Betracht. Denn der Angeklagte habe, soweit er Schulungsbescheinigungen der „Fahrschule Z.“ mit seinem Namen unterzeichnet hat, keine unechten Urkunden hergestellt. Eine Urkunde sei unecht, wenn über die Identität des Ausstellers getäuscht wird, d.h. der Rechtsverkehr auf einen Aussteller hingewiesen wird, der in Wahrheit nicht hinter der urkundlichen Erklärung steht. Wenn jemand mit seinem eigenen Namen unterzeichnet, liege regelmäßig nur eine schriftliche Lüge vor, wenn der Inhalt falsch ist, aber aus der Urkunde klar erkennbar ist, dass der Unterzeichner selbst der Aussteller ist (BGH, Beschl. v. 23.3.2010 – 5 StR 7/10 –, Rn 4, juris). Zwar könne auch die Unterzeichnung mit dem richtigen Namen zu einer Identitätstäuschung führen, sofern dadurch der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie tatsächlich stammt (BGHSt 40, 203, Rn 17). Durch diese Handlungen werde daher kein Hinweis auf einen von der Person des Angeklagten abweichenden Aussteller erkennbar, vielmehr bleibt der Aussteller wegen der Vielzahl der eindeutig auf ihn verweisenden Angaben (Name, Anschrift, Telefon-Nr.) ohne weiteres erkennbar. Der Fahrschulzusatz begründe deshalb keine Täuschung über die Ausstelleridentität, sondern stellt eine Lüge hinsichtlich des Betriebs einer Fahrschule durch den Aussteller dar. Die Grundsätze, nach denen Unternehmen oder Behörden durch die Vorspiegelung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen können, ließen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Denn der Fahrschule käme keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Es handele sich auch nach dem Stempelinhalt bei der „Fahrschule“ Z. um ein Einzelunternehmen des Inhabers.

Betrug zulasten der Auftraggeber?

Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich dieser Taten könne jedoch nicht zur Freisprechung des Angeklagten führen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte insoweit möglicherweise des Betruges bzw. versuchten Betruges zum Nachteil der jeweiligen Abnehmer der inhaltlich unzutreffenden Bescheinigungen über die Ableistung von Fahrerschulungen strafbar gemacht hat. Dem stünde nicht entgegen, dass die jeweiligen Abnehmer mit dem Angeklagten kollusiv zusammenwirkten, um gegenüber der Straßenverkehrsbehörde eine unrechtmäßige Erweiterung der Fahrerlaubnis zu erwirken. Denn nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen wirtschaftlichen Vermögensbegriff (BGH NStZ-RR 2018, 221 Rn 21) werde eine normative Einschränkung des Betrugstatbestandes bei Einsatz von Vermögenswerten, insbesondere Geld, zu sitten- oder rechtswidrigen Zwecken abgelehnt. Die Rechtsordnung kenne im Bereich der Vermögensdelikte grundsätzlich kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen (BGH a.a.O.). Auch ein Vermögensschaden erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar hätten die jeweiligen Abnehmer die gewünschte Bescheinigung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde erhalten. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Entdeckungsrisiko könnte dem Umstand, ob diese Bescheinigung wirklich von einem Fahrlehrer bzw. einer tatsächlich existierenden Fahrschule stammt, wertbildende Bedeutung zukommen.

III. Bedeutung für die Praxis

Weitgehend überzeugend

Nicht ohne Grund gelten die Falschbeurkundungstatbestände der §§ 271, 348 StGB als schwierig in der Anwendung. So ist etwa die Zulassungsbescheinigung Teil II weder hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person (BGHSt 80, 66 = StRR 2015, 110 [Deutscher]) noch bezüglich des Datums der Erstzulassung eines Kfz (BGHSt 68, 290) eine öffentliche Urkunde in diesem Sinne (zur HU-Plakette BGHSt 63, 182 = StRR 11/2018, 21 [Deutscher]; Übersichten zur öffentlichen Urkunde und zur Reichweite der Beweiskraft bei Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 271 Rn 6 f., 9 – 13). Die Ausführungen des OLG Celle zu diesem Punkt überzeugen. Der Führerschein beweist nur die erfolgte Erteilung einer Fahrerlaubnis (hier der Erweiterung), nicht aber, ob die Voraussetzungen hierfür vorlagen (so bereits LG Heilbronn a.a.O.). Auch die Ablehnung einer Urkundenfälschung ist zutreffend, sofern der Täter die inhaltlich unrichtigen Urkunden („schriftliche Lüge“) mit dem eigenen Namen unterzeichnet. Weniger nachvollziehbar sind die Darlegungen zum Betrug zum Nachteil der Auftraggeber. Der Senat selbst spricht von „kollusivem Zusammenwirken“. Der Angeklagte operierte offensichtlich nicht in Büroräumen, sondern an seiner Privatanschrift. Eine wie auch immer geartete Fahrerschulung fand erkennbar nicht statt. Die Annahme einer Täuschung der Auftraggeber und einer kausalen Irrtumserregung bei diesen ist daher fernliegend. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, der Senat wollte den Angeklagten angesichts seiner kriminellen Energie insoweit nicht freisprechen und es bei der Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall1 belassen. Eine Verurteilung wegen (versuchten) Betrugs im neuen Rechtsgang ist bei den mitgeteilten Feststellungen jedenfalls kaum vorstellbar.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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