Ein Nutzungsausfallschaden des Bestellers kann zu ersetzen sein, wenn sich der zur Reparatur eines Fahrzeugs verpflichtete Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug befindet. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Besteller bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, diese ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Motorschadenreparatur
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Mercedes Benz ML 350, der überwiegend von seiner Ehefrau genutzt wurde. Nach einem Motorschaden am 14.4.2020 beauftragte er die Beklagte mit Überprüfung und Reparatur und verbrachte das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am 21.5.2020 zur Beklagten. Bereits am 20.6.2020 hatte die Ehefrau des Klägers einen Pkw VW Sharan erworben, der am 28.7.2020 auf sie zugelassen wurde.
Fehlerhafte Reparatur
Die Beklagte führte Reparaturarbeiten aus und übergab das Fahrzeug am 3.9.2020 wieder an den Kläger. Für die Reparatur stellte die Beklagte 4.819 EUR in Rechnung, die der Kläger beglich. Unmittelbar nach Abholung des Pkw bei der Beklagten am 3.9.2020 stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug weiterhin nicht ordnungsgemäß funktionierte. Auf Rat der Beklagten wandte er sich an die Autohaus P. GmbH, die weitere Reparaturarbeiten ausführte. Bei der anschließenden Probefahrt kam das Fahrzeug erneut zum Stillstand und ließ sich nicht mehr starten.
Einholung eines Sachverständigengutachtens
Die Beklagte, die das Fahrzeug nochmals selbst überprüfen und gegebenenfalls nachbessern wollte, holte dieses am 30.9.2020 bei der Autohaus P. GmbH ab. Nachdem der Kläger sie unter Fristsetzung bis zum 21.10.2020 zur Nachbesserung aufgefordert hatte, holte die Beklagte am 19.10.2020 ein Gutachten ein, das am 3.3.2021 erstattet wurde. Eine Reparatur des Fahrzeugs erfolgte nicht. In der Folgezeit stritten die Parteien über die Herausgabe des Fahrzeugs und mögliche Gegenansprüche der Beklagten wegen des Gutachtens. Das Fahrzeug wurde erst am 19.10.2023 an den Kläger herausgegeben.
Klage
Der Kläger hat behauptet, die von der Beklagten durchgeführte Reparatur sei nicht fachgerecht erfolgt. Er hat in erster Instanz die Rückzahlung des gezahlten Werklohns von 4.819 EUR, die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 60.645 EUR für die entgangene Nutzung des Fahrzeugs ab dem 30.3.2021 sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm zum Ersatz der durch die mangelhafte Reparatur entstehenden Schäden, insbesondere zur Zahlung weiterer Nutzungsausfallentschädigung, verpflichtet ist.
LG/OLG
Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 4.819 EUR verurteilt und festgestellt, dass sie dem Kläger zum Ersatz der durch die mangelhafte Reparatur entstehenden Schäden verpflichtet ist. Im Übrigen hat es die auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klageanträge hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
II. Entscheidung
Mit Erfolg. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
OLG-Entscheidung
Das Berufungsgericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung sei offensichtlich unbegründet. Voraussetzung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung sei, dass eine Gebrauchsmöglichkeit bestanden habe, die durch den in Rede stehenden Eingriff entzogen worden sei. Der Kläger habe das Fahrzeug indes sowohl vor der erstmaligen Verbringung als auch vor der zweiten Verbringung zur Beklagten nicht bestimmungsgemäß nutzen können. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Verbringung zur Beklagten am 21.5.2020 sei es infolge eines Motorschadens nicht mehr fahrbereit gewesen. Auch nach der Herausgabe am 3.9.2020 habe es nur eingeschränkt genutzt werden können und sei bei der anschließenden Probefahrt der Autohaus P. GmbH nach kurzer Strecke endgültig liegengeblieben. Das Fahrzeug habe sowohl am 21.5.2020 als auch am 30.9.2020 einen kapitalen Motorschaden aufgewiesen. Einem solchen Fahrzeug, das weder fahrbereit sei noch ohne erheblichen Aufwand wieder fahrbereit gemacht werden könne, komme keine geldwerte Gebrauchsmöglichkeit zu.
BGH: Gebrauchsmöglichkeit
Diese Begründung halte nach Auffassung des BGH der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheide der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Verzugs der Beklagten mit der Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635, § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB nicht deswegen aus, weil dem Fahrzeug des Klägers, das bei Auftragserteilung weder fahrbereit gewesen sei noch ohne erheblichen Aufwand wieder fahrbereit gemacht werden könne, keine geldwerte Gebrauchsmöglichkeit zukomme.
Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen verspäteter Herstellung des versprochenen Werks könne nicht schon deshalb verneint werden, weil der Kläger bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache gewesen sei, diese ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden sei. Von der Rechtsordnung werde im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am Bestand geschützt, sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie ab diesem Zeitpunkt nutzen zu können. Ein Nutzungsausfallschaden könne danach auch zu ersetzen sein, wenn sich der zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtete Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug befinde.
BGH, Urt. v. 17.3.2017 – V ZR 70/16 – passt nicht
Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des BGH sei nicht einschlägig. Dort gehe es nicht um vertragliche Schadensersatzansprüche aus einem Reparaturauftrag, sondern um Ansprüche eines klagenden Fahrzeugeigentümers gegen einen Werkstattbetreiber nach fehlgeschlagener Reparatur, wobei der V. Zivilsenat ausschließlich Ansprüche aus der Eigentümerstellung geprüft habe. Lediglich in diesem Zusammenhang sei offengelassen worden, ob für ein Kraftfahrzeug ohne Motor überhaupt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht komme.
Alternativer Ablehnungsgrund
Auch der alternative Ablehnungsgrund des Berufungsgerichts halte der rechtlichen Prüfung nicht stand. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung nach dem 30.3.2021 könne nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er habe die Möglichkeit, den von seiner Ehefrau angeschafften Pkw VW Sharan zu nutzen. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens entfalle nicht schon dann, wenn der Geschädigte die Möglichkeit habe, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf das Fahrzeug eines Familienangehörigen zuzugreifen. Bei dem von der Ehefrau angeschafften Pkw handele es sich auch nicht um ein dem Kläger zur Verfügung stehendes bislang ungenutztes Zweitfahrzeug, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten sei. Denn der Pkw VW Sharan sei kein Zweitfahrzeug des Klägers und einem solchen auch nicht deshalb gleichzustellen, weil der Pkw Mercedes Benz ML 350 nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts überwiegend von der Ehefrau des Klägers genutzt worden sei.
III. Bedeutung für die Praxis
Schärft das Verständnis für die Voraussetzungen eines Nutzungsausfallschadens
Die Entscheidung schärft das Verständnis für die Voraussetzungen eines Nutzungsausfallschadens im Werkvertragsrecht, insbesondere bei Reparaturaufträgen für bereits beschädigte Fahrzeuge. In der Praxis ist diese Konstellation von erheblicher Bedeutung, da Werkstätten häufig mit reparaturbedürftigen Fahrzeugen beauftragt werden, die bei Auftragserteilung nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar sind.
Der BGH stellt klar, dass der Schadensersatzanspruch nicht auf das reine Bestandsinteresse beschränkt ist, sondern auch das Zeitinteresse des Bestellers umfasst. Dieser hat ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm das reparierte Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung steht und er es ab diesem Zeitpunkt nutzen kann. Dieses Interesse wird durch die Möglichkeit eines Nutzungsausfallschadens geschützt, unabhängig davon, ob das Fahrzeug bei Auftragserteilung bereits beschädigt war.
Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Nutzungsausfallschäden im Werkvertragsrecht zwischen zwei Fallgruppen zu unterscheiden ist: einerseits der klassische Fall, in dem ein funktionstüchtiges Fahrzeug durch eine mangelhafte Reparatur beschädigt und dem Besteller entzogen wird, andererseits der hier entschiedene Fall, in dem ein bereits beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur gegeben wird und der Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug gerät. In beiden Fällen kann ein Nutzungsausfallschaden zuerkannt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen (insbesondere Verzug und Kausalität) vorliegen.
Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass die Möglichkeit der kostenlosen Nutzung eines Fahrzeugs eines Familienangehörigen den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht automatisch ausschließt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH und trägt dem Umstand Rechnung, dass Leistungen Dritter den Schädiger nicht entlasten sollen (BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11).











