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Neues aus Berlin: Punktehandel, digitaler Führerschein und ein verstecktes Osterei

I.

Reformgesetz

Das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.5.2026 (BGBl I 2026, Nr. 142) nachfolgend: ReformG) weist eine Vielzahl von Änderungen im Straßenverkehrsrecht auf. Dem ReformG lag ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7.1.2026 zugrunde (BT-Drucks 21/3505), der eine Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf (BT-Drucks 21/3505, S. 54) und hierzu eine Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks 21/3505, S. 67) enthält. In dem verabschiedeten Gesetz wurde die Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses des Bundetags vom 25.3.2026 (BT-Drucks 21/4979) übernommen.

Das ReformG hat im Kern folgende Bereiche zum Gegenstand:

  • Digitalisierung von fahrer- und fahrzeugbezogenen Papieren,

  • Einführung der digitalen Parkraumkontrolle,

  • Sanktionen gegen Punktehandel/Punkteübernahme,

  • die Verlängerung der Verjährungsfrist zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Auf weitere Änderungen, die für den Verkehrsjuristen in der täglichen Praxis allenfalls von untergeordneter Bedeutung sind, wird hier nur hingewiesen (näher BT-Drucks 21/3505; BT-Drucks 21/4979):

  • Auskünfte über Fahrzeug- und Halterdaten (§§ 35 ff., 46 StVG),

  • Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)

  • Begrifflichkeiten beim automatisierten Fahren (§§ 1a ff. StVG),

  • Neuerungen im Bewohnerparken (§ 6 StVG).

II.

Praxisrelevante Änderungen

1. Digitaler Führerschein Parkraumkontrolle

Ein Kernstück der Reform ist die Einführung des digitalen Führerscheins. Der Nachweis einer Fahrerlaubnis erfolgt durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein, §§ 2 Abs. 1 Satz 3 StVG, 4 Abs. 2 Satz 1 FeV). Bislang ist der Führerschein nach den Vorgaben des § 25 Abs. 1 FeV i.V.m. dem Muster 1 der Anlage 8 zur FeV als Kartenführerschein auszufertigen, wobei vor dem 19.1.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sowie frühere Papierführerscheine zeitlich gestaffelt umzutauschen sind (§ 24a Abs. 2 Satz 1 FeV). Nach dem neuen § 2d Abs. 1 StVG kann der Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins, der ab dem 1.1.1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, die Erstellung eines digitalen Führerscheins beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen. Bei dem digitalen Führerschein handelt es sich um einen amtlich zugelassenen, elektronischen, rein nationalen Nachweis. Der digitale Führerschein berechtigt nur im Inland zum Nachweis des Führerscheins (§§ 2 Abs. 1a Satz 2 StVG, 4 Abs. 2a Satz 3 FeV). Eine Benutzung im EU-Ausland kann erst mit der Umsetzung der 4. EU-Führerschein-Richtlinie erfolgen, die die EU-weite Einführung des digitalen Führerscheins vorsieht (BT-Drucks 21/3505, S. 45).

Als Voraussetzung muss beim Antragsteller ein geeignetes mobiles Endgerät vorhanden und auf diesem ein Anwenderprogramm eingerichtet sein, das die Darstellung des digitalen Führerscheins ermöglicht (§ 2d Abs. 2 Nr. 2 StVG), außerdem muss er Inhaber eines Ausweises oder eines mobilen Endgerätes ist, mit dem er einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 PersonalausweisG im Rahmen der Antragstellung führen kann (§ 2d Abs. 2 Nr. 3 StVG). Der digitale Führerschein enthält alle Daten eines deutschen Führerscheins, mit Ausnahme der Unterschrift (§ 2d Abs. 4 StVG). Gem. Abs. 3 der Vorschrift muss das Kraftfahrt-Bundesamt die Einzelheiten zur Antragstellung und zur technischen Ausgestaltung des digitalen Führerscheins in einem noch abzusteckenden Standard festlegen.

§§ 2 Abs. 1a Satz 1 StVG, 4 Abs. 2a Satz 1 FeV sehen vor, dass der Inhaber eines Führerscheins diesen durch einen digitalen Führerschein nach § 2d StVG nachweisen kann. Das Aushändigen eines Führerscheins wird beim digitalen Führerschein durch das Vorzeigen und Ermöglichen der Überprüfung der Daten ersetzt (§§ 2 Abs. 1a Satz 3 StVG). Der digitale Führerschein entbindet den Inhaber von der Pflicht, den Kartenführerschein beim Führen eines Kraftfahrzeugs mitzuführen (BT-Drucks 21/3505, S. 48). Der Nachweis ist in den Fällen der §§ 2 Abs. 1b StVG, 4 Abs. 2b FeV allerdings ausgeschlossen: bei Bestehen eines Fahrverbots, beim Erlöschen der Fahrerlaubnis, bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO oder wenn sich der Führerschein aufgrund behördlicher Maßnahmen aus sonstigen Gründen nicht im Besitz des Inhabers befindet. Diese Einschränkungen soll im Anwenderprogramm kenntlich gemacht werden (BT-Drucks 21/3505, S. 11). Im Fall des Nachweises durch einen digitalen Führerschein ist der Inhaber beim Führen eines Kraftfahrzeugs zum Mitführen des digitalen Führerscheins verpflichtet. Der Inhaber hat zuständigen Personen auf Verlangen den digitalen Führerschein vorzuzeigen und eine Überprüfung der Daten zu ermöglichen (§ 4 Abs. 2a Sätze 4 und 5 FeV).

Flankierend wird die Bußgeldvorschrift des § 75 FeV um die Nrn. 4a bis 4c ergänzt. Ordnungswidrig handelt hiernach, wer

  • entgegen § 4 Absatz 2a Satz 4 einen digitalen Führerschein nicht mitführt,

  • entgegen § 4 Absatz 2a Satz 5 einen digitalen Führerschein nicht oder

  • nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, oder entgegen § 4 Absatz 2b den Führerschein durch einen digitalen Führerschein nachweist.

Da noch kein abschließender technischer Standard zur Erstellung des digitalen Führerscheins existiert, ist mit der tatsächlichen Umsetzung dieser Reform erst später zu rechnen. Dann wird abzuwarten bleiben, ob sich durch die Möglichkeit der doppelten Ausstellung von Karten- und digitalem Führerschein sowie durch Manipulationen des Anwenderprogramms auf dem Endgerät Möglichkeiten des Missbrauchs ergeben und auf welchem Weg diese zu entdecken sind.

Ergänzend hierzu hat der Gesetzgeber die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 3 Nr. 2 StVG zur Schaffung von Normen für die geplante Einführung der digitalen Zulassungsbescheinigung Teil I erweitert (näher BT-Drucks 21/3505, S. 34).

2. Digitale Parkraumkontrolle

Schon seit einiger Zeit werden in Parkhäusern und Parkgaragen digitale Parkraumbewirtschaftungssysteme mit Videoüberwachung ohne Ausgabe von Parkscheinen betrieben, bei denen bei der Abrechnung am Kassenautomaten nurmehr das Kennzeichen anzugeben ist. Das wird häufig kombiniert mit der Nutzung von entsprechenden Park-Apps, die eine rein digitale Abrechnung ohne Nutzung eines Kassenautomaten möglich machen. Diese werden zunehmend auch auf Parkräumen im Außenbereich ohne Videoüberwachung, dann mit Auslösen der App durch den Benutzer eingesetzt.

Durch den neuen § 63g StVG erhalten die Behörden durch dessen Abs. 1 die Möglichkeit, dass an Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben ist. Eine Pflicht zur Einführung dieser digitalen Parkraumkontrolle besteht nicht (BT-Drucks 21/3505, S. 28). Die folgenden Daten dürfen zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung bis zu 24 Stunden nach Ende des Geltungszeitraums der Parkberechtigung automatisiert gespeichert werden:

  • einen nach dem Stand der Technik erzeugten Hash-Wert des angegebenen Kennzeichens und

  • den Geltungsbereich und den Geltungszeitraum der Parkberechtigung.

Nach Absatz 4 der Vorschrift ist zur Datenschutzkontrolle eine Protokollierung der Datenabrufe vorgesehen. Die Protokolldaten sind nach Absatz 4 Satz 3 der Vorschrift nach 30 Tagen zu löschen.

Gem. Abs. 2 der Vorschrift dürfen die zuständigen Behörden zudem im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des ruhenden Verkehrs mittels mobiler optisch-elektronischer Einrichtungen (Videokontrolle, sog. Scanfahrzeuge) folgende Daten zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung automatisiert erheben, übermitteln und speichern:

  • Bilder des Fahrzeuges, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren Umgebung, sofern bei Erstellung der Aufnahmen alle anderen personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere amtliche Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht werden,

  • den Standort des Fahrzeugs und

  • das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.

Abs. 3 gestattet die Verfolgung sonstiger Verstöße (Falschparken) im ruhenden Verkehr mittels Scan-Fahrzeugen entsprechend den Vorgaben des Abs. 2. Der automatisierte Kennzeichenabgleich nach Abs. 2 soll zu einer effektiven Durchsetzung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen beitragen (BT-Drucks 21/3505, S. 44). Anders als bei der digitalen Parkraumkontrolle nach Abs. 1 ist dabei zur Ermittlung eines Verstoßes kein Kennzeichenabgleich erforderlich und daher zunächst nicht zulässig. Erst wenn das Scan-Fahrzeug hinreichend sicher erkennt, dass ein Fahrzeug auf einer Fläche parkt oder hält, auf der das Parken oder Halten in der vorgefundenen Weise unzulässig ist – zum Beispiel auf einem Geh- oder Radweg – ist die Befugnis zur zielgerichteten Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorgesehen.

Eine Kontrolle mit Scan-Fahrzeugen nach den Abs. 2 und 3 darf zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nur stichprobenartig erfolgen. Eine stichprobenartige Kontrolle schließt dabei weder aus, dass mit den Scan-Fahrzeugen besonders belastete Straßen häufiger abgefahren werden als weniger belastete, noch setzt sie voraus, dass auf den abgefahrenen Bereichen die Kontrolle auf eine Teilmenge der dort angetroffenen Fahrzeuge (z.B. jedes zweite Fahrzeug) beschränkt wird. Maßgeblich ist, dass die mit der Digitalisierung der Parkraumkontrolle verbundenen Effizienzgewinne nicht dazu genutzt werden, die Kontrolldichte insgesamt so weit zu steigern, dass eine flächendeckende, permanente und anlasslose Kennzeichenkontrolle im städtischen Umfeld entsteht (BT-Drucks 21/3505, S. 45). Die stärkere Automatisierung ohne menschliche Vor-Ort-Kontrolle erfordert, dass das Scan-Fahrzeug den Verstoß durch entsprechende Aufnahmen gerichtsfest dokumentiert. Die Notwendigkeit einer Prüfung durch einen Sachbearbeiter der zuständigen Behörde im Rahmen der ggf. anschließenden Weiterverarbeitung zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten (BGH, Beschl. v. 5.2.1997 – 5 StR 249/96, NJW 1997, 1380; OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.1995 – 3 Ss OWi 848/95, NZV 1997, 196) bleibt davon unberührt (BT-Drucks 21/3505, S. 44). Verdeckte Videokontrollen nach den Abs. 2 und 3 sind unzulässig. Sowohl die überwachten Gebiete als auch die Durchführung der Videokontrollen einschließlich der dazu eingesetzten Fahrzeuge sind als solche kenntlich zu machen (§ 63g Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG).

Schließlich sieht Abs. 6 der Norm ein Beschlagnahme- und Beweisverwertungsverbot betreffend sämtlicher nach der Vorschrift gespeicherter Daten für andere Zwecke vor. Dies ähnelt der Regelung für die im Zusammenhang der Erhebung der Lkw-Maut bestehenden Verwendungsbeschränkungen (§§ 4 Abs. 3 Satz 4 und 5, 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3a Satz 2 BFStrMG). Die vom Bundesrat gewünschte Nutzung der Daten zur Kriminalitätsbekämpfung (BT-Drucks 21/3505, S. 59) ist nicht Gesetz geworden.

3. Punkthandel und Punkteübernahme

Ein weiterer Schwerpunkt der Reform ist die Bekämpfung des Punktehandels. Der Arbeitskreis IV des 62. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2024 hat sich mit diesem Thema befasst (hierzu Fromm DAR 2024, 11; Meyer NZV 2024, 28; Theis NZV 2024, 309) und hierzu festgestellt: „Verschleierungshandlungen im Zuge des sog. „Punktehandels“ bzw. der „Punkteübernahme“ schwächen die Wirkung bußgeldrechtlicher Sanktionen. Sie mindern auch die Funktion des Fahreignungsregisters, wiederholt mit gravierenden Verkehrsverfehlungen aufgetretene Kraftfahrer ggf. von der Teilnahme am Straßenverkehr ausschließen zu können. Sie gefährden die Sicherheit des Straßenverkehrs. Ferner sind Verschleierungshandlungen geeignet, die staatliche Rechtspflege zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für im Internet aggressiv beworbene „Geschäftsmodelle“ von gewerblich tätigen „Punktehändlern“. Gleichwohl gehen die Beteiligten nach derzeitigem Rechtsstand in der Regel sanktionslos aus“ (NZV 2024, 72, 73). Die Reform nimmt die Empfehlung zur Schaffung effektiver Sanktionsvorschriften auf.

a) Erscheinungsformen

Bei der Punkteübernahme und dem Punktehandel besteht im Ausgangspunkt derselbe Ablauf. Der Betroffene einer erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der es nicht zu einer Anhaltesituation gekommen ist, fürchtet dessen unmittelbare Folgen, insbesondere ein Fahrverbot oder die mittelbaren Auswirkungen, wie etwa die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) bzw. nach dem Verstoß gegen die Vorgaben bei einer Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG). Bei der Punkteübernahme übergibt er den behördlichen Anhörungsbogen an eine Person aus Verwandtschaft oder Bekanntschaft und spricht mit dieser ab, dass diese Person ihre Personalien in den Bogen einsetzt, den Tatvorwurf zugibt und den ausgefüllten Anhörungsbogen an die Behörde zurücksendet. Nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von bislang drei Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG: s.u. 4.) widerruft diese Person ihre Angaben zur Tat. Eine Verfolgung des Betroffenen ist dann ausgeschlossen. Alternativ wird der Bußgeldbescheid gegen diese Person rechtskräftig, um dem Betroffenen eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO zu ersparen. Beim Punktehandel übernimmt eine kommerziell handelnde Agentur gegen Entgelt die Vermittlung der Person, die den Tatvorwurf gesteht (näher zu den verschiedenen Angeboten und Ausgestaltungen Krumm SVR 2024, 11; Theis NZV 2024, 309, 312; zu den verschiedenen Phasen des Bußgeldverfahrens Fromm DAR 2024. 11, 12).

b) Bisherige Rechtslage: Keine Sanktion

Eine Sanktionsmöglichkeit gegen den Betroffenen, die dritte Person sowie im Fall des Punktehandels gegen die Agentur besteht bislang nicht. Eine Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB oder eine Beteiligtentäuschung gem. § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt schon deshalb liegt nicht vor, weil diese Tatbestände nur rechtswidrige Taten i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB betreffen, mithin nur Straftaten, keine Ordnungswidrigkeiten. Eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB scheidet aus, weil die Verwaltungsbörde keine zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständige Stelle ist. Ein Betrug nach § 263 StGB ist nicht gegeben, denn die Verhängung von Geldbußen ist nicht vermögensrechtlicher Natur (BGH, Beschl. v. 18.4.2007 – 5 StR 85/07, wistra 2007, 258). Eine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB liegt schon deshalb nicht vor, weil keine Täuschung über den Austeller der Angaben im Anhörungsbogen erfolgt, sondern eine schriftliche Lüge. Auch eine mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB kommt nicht in Betracht, weil das Fahreignungsregister als innerdienstliche Datei mit nur beschränkten Auskunftsansprüchen keine öffentliche Urkunde i.S.d. Vorschrift ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.2.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, NJW 2018, 1110 m. Anm. Mitsch = DAR 2018, 492 m. Anm. Niehaus = VRR 5/2018, 16 = StRR 5/2018, 21 [jew. Deutscher]). Schließlich erfasst die Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG keine Selbstbezichtigung durch einen Dritten (näher Theis NZV 2024, 309, 317).

Denkbar wäre eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB. Teilt der Betroffene der Verfolgung unzutreffend mit, ein Dritter habe den Verstoß begangen, kann ein Strafbarkeit nach § 164 Abs. 2 StGB gegeben sein sowie eine Beihilfe durch den mitspielenden Dritten, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits die Verfolgungsverjährung abgelaufen ist (OLG Celle, Beschl. v. 21.6.2007 – 32 S 89/07, DAR 2007, 713 = VRR 2008, 229 [Stephan]). Allerdings kann es im Einzelfall auch an der Eignung der Erklärung zur Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens mangeln (OLG Celle, Beschl. v. 23.4.2009 – 32 Ss 15/09, NZV 2009, 517). Für den Punktehandel und die Punkteübernahme in den oben dargestellten Formen gilt: Dessen Abs. 1 betrifft nur die Bezichtigung mit einer Straftat. Allerdings erfasst dessen Abs. 2 die Falschbezichtigungen mit der Eignung zur Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens und damit auch Ordnungswidrigkeitsverfahren (Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 164 Rn 11). Der 2 Senat des OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.7.2015 – 2 Ss 94/15; NStZ 2016, 155 = DAR 2015, 708 m. Bespr. Niehaus DAR 2015, 720 = StRR 2015, 473 [Deutscher]) hat insoweit eine Strafbarkeit angenommen: Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen. Dieser Ansatz hat durchgehend Ablehnung erfahren (näher Deutscher und Niehaus, a.a.O.; Theis NZV 2024, 309, 314). Dementsprechend hat das LG Heilbronn (Beschl. v. 9.3.2017 – 8 KLS 24 Js 28058/15, StraFo 2017, 118 = VRR 6/2017, 14 = StRR 5/2017, 20 [jew. Deutscher]) die Eröffnung des Hauptverfahrens entgegen der genannten Entscheidung des OLG Stuttgart mit der Begründung abgelehnt, es sei – ohne Hinzutreten weiterer, eine tatsächliche Tatherrschaft begründender Umstände – als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren, wenn jemand eine andere Person zur straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit bestimmt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der StA hat der 1. Senat des OLG Stuttgart (Beschl. v. 7.4.2017 – 1 Ws 42/17; NJW 2017, 1971 = DAR 2017, 398 m. Anm. Niehaus) als unbegründet verworfen. Dieser Beurteilung hat sich der 4. Senat des OLG Stuttgart bei der Konstellation der Bezichtigung einer nicht existenten Person angeschlossen (Urt. v. 20.2.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, NJW 2018, 1110 m. Anm. Mitsch = DAR 2018, 492 m. Anm. Niehaus = VRR 5/2018, 16 = StRR 5/2018, 21 [jew. Deutscher]). Hiernach ist auch eine Strafbarkeit nach § 164 Abs. 2 StGB nicht gegeben.

c) Neuer Bußgeldtatbestand

Dieses Fehlen einer Ahndungsmöglichkeit wird durch ReformG beendet.

aa) Verbotsnorm: § 4c StVG

Um diese Ahndungslücke zu füllen, wird die neue Verbotsnorm des § 4c StVG (Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß) eingeführt:

Abs. 1: Es ist verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten.

Abs. 2 Es ist verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten.

Das Verbot in § 4c Abs. 1 StVG wurde weit in das Vorfeld verlagert. Es handelt sich durch die Verwendung des Begriffs des „Unternehmens“ um echte Unternehmenstatbestände. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB bedeutet das Unternehmen einer Tat deren Versuch und deren Vollendung. Auch bei diesen echten Unternehmenstatbestände werden jedoch bloße, Versuch vorgelagerte Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nicht erfasst (Fischer/Anstötz, § 11 Rn 28, 29). Hier wird sich in der Praxis zeigen müssen, wie in den jeweiligen Fallkonstellationen die Abgrenzung zu erfolgen hat. Allerdings wird in der Verbotsnorm noch früher im Vorfeld bereits das Anbieten einer solchen Unternehmung vom Verbot umfasst. Erfasst vom Verbot werden somit sowohl das Angebot zur Täuschung einer Behörde als auch die Täuschung selbst und deren Versuch (BT-Drucks 21/3505, S. 33). Die Täuschung über den Beteiligten erfasst die wahrheitswidrige Selbstbezichtigung oder die wahrheitswidrige Bezichtigung eines Dritten, sowie auch die wahrheitswidrige Bezichtigung einer fiktiven Person. In diesen Fällen ist die Handlung grundsätzlich gleichermaßen geeignet, die Ermittlungen in die falsche Richtung zu lenken (BT-Drucks 21/3505, S. 33). Taugliche Täter sind der Betroffene und die dritte Person, die sie sich fälschlich der Tat bezichtigt.

In § 4c Abs. 2 StPO wird der Vermittler (Agentur) erfasst, der beim Untergraben des staatlichen Ahndungssystems unterstützt oder dies anbietet, ohne dass er selbst unmittelbar gegenüber den Verfolgungsorganen oder in den Ermittlungshandlungen aktiv wird. Verbotene Angebote können entweder gegenüber einer bestimmten Person, gegenüber einem Personenkreis oder insbesondere auch öffentlich gegenüber einem unbestimmten Personenkreis zugänglich sein. Dabei kann es sich insbesondere um solche Angebote online handeln. Bereits solche Angebote schwächen die Wirkung von Geldbußen, indem sie die Sanktion vermeintlich zur Disposition stellen. Angebote zur bzw. die Täuschung selbst untergraben das Fahreignungs-Bewertungssystem und damit die Beobachtung von Mehrfachtätern, wenn sie erreichen, dass der Bußgeldbescheid entweder gar nicht oder aber gegen eine falsche bzw. fiktive Person erlassen wird. Zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführenden müssen zudem Punkte für Verkehrsverstöße dem tatsächlichen Täter zugeordnet werden, um ihn mit den Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu erreichen und bei Unbelehrbarkeit vom Verkehr ausschließen zu können (BT-Drucks 21/3505, S. 33).

bb) Sanktionsnorm: § 23 StVG

Korrespondierend wird die Sanktionsnorm des § 23 StVG (Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß) geschaffen:

Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.

Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend EUR geahndet werden.

Dieser Bußgeldtatbestand erfasst akzessorisch die in § 4c StVG verbotenen Taten. Sowohl der Punktehandel als auch die Punkteübernahme werden von dem Tatbestand erfasst. Im Entwurf der Bundesregierung war vorgesehen, dass die Sanktionsnorm des § 23 Abs. 1 StVG nur gewerbsmäßiges Handeln erfasst, also nur den gewerbsmäßigen Punktehandel, nicht die Punkteübernahme. Die Sanktionierung sei erforderlich, da solche Taktiken durch den offenbar sorglosen Umgang mit dieser Thematik insbesondere im Internet und in den Medien einen großen Wirkungskreis haben und als Geschäftsmodell zum Teil aggressiv beworben werden (BT-Drucks 21/3505, S. 36). Der Wegfall dieser Einschränkung ist auf Initiative des Bundesrates erfolgt. Schon die einmalige Begehung des „Punktehandels“, sei es anbietend oder vermittelnd, stelle bereits einen Missbrauch der staatlichen Ermittlungskapazitäten dar und führe bei Erfolg auch dazu, dass der tatsächliche Täter nicht mit Punkten im FAER eingetragen wird, mithin also die Beobachtung von Mehrfachtätern vereitelt wird, was letztlich zu Lasten der Verkehrssicherheit geht. Der Gesetzgeber schränke die aussichtsreiche Verfolgung entsprechender Verstöße durch das Tatbestandsmerkmal der „Gewerbsmäßigkeit“ direkt wieder ein. Dies sei ein fehlgehendes Zeichen an die Mehrfachtäter (BT-Drucks 21/3505, S. 54). Nach Einschätzung der Praxis entfällt ein erheblicher Anteil der Falschbenennungen auf solche privaten Konstellationen. (BT-Drucks 21/4979, S. 14).

Innerhalb des Bußgeldrahmens des § 23 Abs. 2 StVG von bis zu 30.000 EUR kann die Verwaltungsbehörde nach § 17 Abs. 3 OWiG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch einer gewerbsmäßigen Begehung, eine angemessene Geldbuße festsetzen (BT-Drucks 21/4979, S. 14). Damit kann die im Regierungsentwurf als Tatbestandsmerkmal noch vorgesehene Gewerbsmäßigkeit bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist nicht objektiv zu verstehen. Durch die strafrechtliche Rechtsprechung wird er definiert als die Absicht, sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das Verbot eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen (statt aller BGH, Beschl. v. 19.12.2007 – 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282; Fischer/Anstötz, Vor § 52 Rn 61 ff.; näher Deutscher StRR 2009, 168). Ein gewerbliches Handeln ist nicht erforderlich. Eine Abschöpfung von Taterträgen ist zudem über die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils bei der Höhe der Geldbuße erfolgen (§ 17 Abs. 4 OWiG, Netto-Prinzip) oder über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 29a OWiG. Brutto-Prinzip) möglich. § 23 StVG ist eine gesetzliche Sanktionsnorm und unterfällt daher nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG. Bei der Bußgeldobergrenze von 30.000 EUR verjährt die Tat nach drei Jahren (§ 31 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG).

4. Das „versteckte Osterei“: Verlängerung der Verjährungsfrist

Bislang betrug die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG abweichend von den Vorgaben des § 31 OWiG grundsätzlich drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG a.F.). Im Entwurf der Bundesregierung war insoweit eine Änderung nicht vorgesehen. Jahreszeitlich passend als verstecktes Osterei wurde auf Initiative des Bundesrats (BT-Drucks 21/3505, S. 55), dem sich der Verkehrsausschuss des Bundestags im Kern angeschlossen hat (BT-Drucks 21/4979, S. 3), diese Verjährungsfrist auf sechs Monate verlängert. Die weitere Frist nach Erlass des Bußgeldbescheids oder der Anklageerhebung entfällt. Die vom Bundesrat angeregte Verlängerung auf neun Monate wurde nicht übernommen. Sie wäre mit der allgemeinen Mindestverjährungsfrist in § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG nicht kompatibel (näher BT-Drucks 21/3505, S. 67). Die Verlängerung der Frist erfolgt, um den gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden zu berücksichtigen und eine effektivere Ahndung von Verkehrsverstößen zu ermöglichen (BT-Drucks 21/4979, S. 14). Die Bearbeitungszeiten für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr seien in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen; nicht zuletzt aufgrund gestiegener Anforderungen an die Ermittlungsarbeit sowie einer damit einhergehend spürbaren Zunahme an Fällen. Diese Entwicklung sei insbesondere auf den Einsatz moderner, präziserer Erfassungs- und Überwachungstechniken zurückzuführen, die eine intensivere Verfolgung ermöglichen, aber zugleich mit einem erhöhten Auswertungs- und Dokumentationsaufwand verbunden sind. Ein besonderer Aufwand ergebe sich beispielsweise bei der Fahrerermittlung. Hinzu komme eine seit Jahren angespannte Personalsituation in vielen Bußgeldstellen (BT-Drucks 21/3505, S. 55).

Diese Neuregelung entspricht Forderungen in der Literatur (König, in: Hentschel/König, StVR, 48. Aufl. 2025, § 26 StVG Rn 12; Niehaus, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2025, § 26 StVG Rn 28). Dem kann man allerdings auch entgegenhalten, dass die seit der Festlegung der dreimonatigen Verjährungsfrist im Jahr 1968 verbesserten Datenverarbeitungs- und Kommunikationstechniken zu einer Steigerung der mögliche Ahndungsgeschwindigkeit beigetragen haben (so MüKoStVR/Asholt, 1. Aufl. 2016, StVG § 26 Rn 6). Jedenfalls wird es für Betroffene zukünftig deutlich schwieriger, sich durch die Benennung einer anderen Person als Fahrzeugführer oder sonstige Verhaltensweisen in die Verjährung zu retten. Umgekehrt wird zu erwägen sein, ob angesichts der verdoppelten Verjährungsfrist nicht die Anforderungen an die behördliche Fahrerermittlung im Zuge der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO verschärft werden sollten.

Hinweis:

Es versteht sich von selbst, dass diese Verlängerung der Verjährungsfrist erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Beratungstätigkeit und die Festlegung des taktischen Vorgehens haben wird.

Nicht übernommen wurden die Forderungen des Bundesrates nach einer Erhöhung der Gebühr bei einer Entscheidung über die Halterhaftung nach § 25a StVG von 20 EUR auf 45 EUR (§ 107 Abs. 2 OWIG, BT-Drucks 21/3505, S. 61, 69).

III.

Inkrafttreten

Für die hier maßgeblichen Änderung gilt: Die Änderungen betreffend die Einführung des digitalen Führerscheins treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Erstellung des digitalen Führerscheins gegeben sind. Das Bundesministerium für Verkehr gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt (Art. 9 Abs. 3 des ReformG). Im Übrigen treten die hier behandelten Neuerungen am 1.7.2026 in Kraft.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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