1. Hat der Leasinggeber auf Grundlage eines Kilometer-Leasingvertrags bei dessen regulärem Ende einen Anspruch auf Ausgleich desjenigen Minderwerts, der auf einer negativen Abweichung des Fahrzeugs von einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand beruht, kommt es für den Minderwert regelmäßig auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Rückgabewert des Fahrzeugs und dem hypothetischen Wert eines Fahrzeugs des fraglichen Alters und der fraglichen Fahrleistung mit üblichen Gebrauchsspuren an.
2. Dabei sind nur solche Mängel des Fahrzeugs als negative Abweichung zu berücksichtigen, die über übliche Gebrauchsspuren in dem Sinne hinausgehen, dass sie entweder bei vertragsgemäßem Gebrauch eines Fahrzeugs der fraglichen Art und Marke schon gar nicht entstehen können, oder dass sie zwar auch bei vertragsgemäßem Gebrauch entstehen können, jedoch von Eigentümern, die ihr Fahrzeug selbst nutzen, bei Fahrzeugen dieser Art und Marke und dieses Alters üblicherweise repariert und dadurch beseitigt werden; dazu rechnen stets Mängel, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
3. Zwischen den Reparaturkosten und dem Verlust an Marktwert, den ein Fahrzeug durch die danach berücksichtigungsfähigen Mängel erleidet, besteht ein ausreichend zuverlässiger kausaler Zusammenhang, um aus den Reparaturkosten auf den Wertverlust schließen zu können. Der Leasinggeber kann seinen Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts daher im Prozess statt auf die Behauptung absoluter Fahrzeugwerte auch auf Vortrag zu berücksichtigungsfähigen Mängeln nebst Reparaturkosten stützen.
4. Der auszugleichende Minderwert kann jedoch in diesem Fall nicht durch die schlichte Aufsummierung der vollen Reparaturkosten der berücksichtigungsfähigen Mängel berechnet werden, da der am Fahrzeug durch die berücksichtigungsfähigen Mängel entstehende Minderwert nicht dieser Summe entspricht.
5. Vielmehr ist von den Reparaturkostenpositionen jeweils ein Abschlag zu machen. Dieser Abschlag kann sich grundsätzlich an einer standardisierten, Alter, Laufleistung und Fahrzeugtyp berücksichtigenden und den üblichen Wertverlust solcher Fahrzeuge spiegelnden Abwertungskurve orientieren.
6. Jedoch ist regelmäßig das Wertminderungspotential jedes einzelnen Mangels zu berücksichtigen, das zu einer Abweichung von der aus der Abwertungskurve folgenden, pauschalen Betrachtung zwingen kann. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Minderwertausgleich nach Rückgabe eines Leasingfahrzeugs
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Minderwertausgleich nach regulärem Ende eines Leasingvertrages. Die Beklagte zu 1) ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, die Beklagten zu 2) und 3) sind dort Partner. Die Beklagte zu 1) leaste bei der Klägerin mit Kilometerleasingvertrag vom 19.6.2019 einen Pkw für 36 Monate ab 1.7.2019 bis zum 30.6.2022; das Fahrzeug wurde am 31.8.2022 zurückgegeben. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf insgesamt 17 Positionen, die in einem von der Klägerin eingeholten DAT-Gutachten dokumentiert und als überdurchschnittliche Reparaturkosten bezeichnet sind, überhaupt und ggf. in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 9.445,00 EUR Minderwertausgleich verlangen kann. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4.160,00 EUR (gemeint waren wohl 3.160,00 EUR) zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
II. Entscheidung
Ausgangspunkt
Der Klägerin stehe auf Grundlage von Ziff. XVI. 2, 3. ihrer AGB – gegen die Beklagten zu 2) und 3) i.V.m. § 8 PartGG – ein Anspruch auf Ausgleich von bei der Rückgabe am Fahrzeug bestehenden Minderwerten zu, jedoch nur in Höhe von 3.160,00 EUR. Die Berufung habe insoweit Erfolg, als der Klägerin der nach allgemeiner Meinung von ihr als Leasinggeberin zu erbringende Beweis des von ihr behaupteten Minderwerts nicht gelungen ist. Auf Grundlage einer Zusammenschau der Regelungen in Ziff. XVI. 2. und 3. ihrer AGB habe die Klägerin einen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand. Auszugleichen sei dementsprechend vom Leasingnehmer derjenige Minderwert, den das Fahrzeug bei Rückgabe wegen einer negativen Abweichung von diesem Zustand aufweist. Im rechtlichen Ausgangspunkt für die Bestimmung des auszugleichenden Minderwerts berücksichtigungsfähig seien auf dieser Grundlage damit nur solche Mängel des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die über übliche Gebrauchsspuren in dem Sinne hinausgehen, dass sie entweder bei vertragsgemäßem Gebrauch eines Fahrzeugs der fraglichen Art und Marke schon gar nicht entstehen können, oder dass sie zwar auch bei vertragsgemäßem Gebrauch entstehen können, jedoch von Eigentümern, die ihr Fahrzeug selbst nutzen, bei Fahrzeugen dieser Art und Marke und dieses Alters üblicherweise repariert und dadurch beseitigt werden; dazu würden stets Mängel rechnen, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen. In diesem Sinne nicht mehr um übliche – und daher ausgleichspflichtige Mängel – handele es sich jedoch nach den Erläuterungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen bei den von der Klägerin geltend gemachten Positionen nur teilweise.
Grundlage für die Abgrenzung
Dabei könnten für die Abgrenzung von im obigen Sinne üblichen von nicht üblichen Gebrauchsspuren im Grundsatz die von verschiedenen Sachverständigenorganisationen erstellten Abgrenzungskataloge eingesetzt werden. Sie beruhten nach den Erläuterungen des Sachverständigen auf der Auswertung des Zustandes einer Vielzahl von Fahrzeugen der jeweiligen Altersklassen. Diese Auswertungen böten eine statistisch zureichend abgesicherte Basis für die Beurteilung, wie entsprechende Fahrzeuge altersgerecht aussähen, wobei sich keine relevanten Unterschiede ergeben hätten im Hinblick auf die Frage, ob es sich um Leasingrückläufer oder um eigengenutzte Fahrzeuge handle. Sie könnten daher im Grundsatz herangezogen werden, um für konkrete, an einem Leasingrückläufer auftretende Mängel zu entscheiden, ob es sich um übliche, nicht ausgleichspflichtige, oder um darüber hinausgehende, ausgleichspflichtige Mängel handelt. Es sei allerdings erneut zu berücksichtigen, dass besondere, ggf. offenzulegende Umstände im begründeten Einzelfall auch zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Nach diesen Maßstäben ergebe sich ein berücksichtigungsfähiger Minderwert am streitgegenständlichen Fahrzeug von 3.160 EUR (wird ausgeführt).
III. Bedeutung für die Praxis
Häufige Situation
Eine häufige Situation beim Fahrzeugleasing: Bei Rückgabe des Fahrzeugs macht der Leasinggeber einen Minderwertausgleich wegen übermäßigem Gebrauch des Fahrzeugs geltend. Ein solcher Anspruch – in der Regel in den AGB des Leasinggebers statuiert – ist dem Grunde nach anerkannt (näher BGH NJW 2014, 1171 = VRR 2013, 459 [Schulz-Merkel]; NJW 2013, 2421; NJW 2021, 552). Bedeutsam ist das vorliegende Urteil des OLG Stuttgart durch die in den Leitsätzen aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Abgrenzung der üblichen von den übermäßigen Gebrauchssuren und zu den Grundlagen der Berechnung des auszugleichenden Minderwerts.











