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Kein „Mindestschaden“ ohne greifbare Anknüpfungstatsachen

Verlangt der Geschädigte Schadensersatz in einem vorgeschädigten Bereich, bei dem es insgesamt zwei weitere Vorschäden gegeben hat und trägt er zu einer möglichen Reparatur keine konkreten Tatsachen vor, ist auch ein Mindestschaden nicht bestimmbar und in die Beweisaufnahme nicht einzutreten. (Leitsatz des Verfassers)

OLG Hamm, Beschl. v. 2.4.2026I-9 U 164/24

I. Sachverhalt

Kein konkreter Vortrag zu der Art der Reparatur bei überlagernden Vorschäden

Der Kläger macht aus einem behaupteten Verkehrsunfall Schadensersatz gegen e den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend. Streitig ist dabei nicht nur der Unfallhergang, sondern vor allem, ob die geltend gemachten Beschädigungen klägerischen Kfz abgrenzbar auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Nach den Feststellungen des Senats war das Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Ereignis an drei Vorschadensereignissen beteiligt. Während ein Heckschaden als Vorschaden räumlich abgrenzbar sei, überlagerten die beiden anderen Vorschäden den nun geltend gemachten Schadensbereich auf der vorderen linken Seite nahezu vollständig. Trotz der Einwendungen der Beklagtenseite und einem Hinweis des Landgerichtes hatte die Klägerseite keine konkreten Tatsachen zu einer möglichen Reparatur der beiden Vorschäden vorgetragen, sondern nur pauschal eine vollständige und fachgerechte Reparatur behauptet. Das LG ging vor diesem Hintergrund davon aus, dass ein Eintritt in die Beweisaufnahme eine unzulässige Ausforschung wäre und hat die Klage abgewiesen.

II. Entscheidung

Der 9. Zivilsenat weist darauf hin, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen sein wird und teilt die Ansicht des LG. Die Klage sei im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden, weil der Kläger nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachgewiesen habe, dass der geltend gemachte Schaden (bzw. Teile davon) abgrenzbar auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.

Beweiserleichterung nur bei Vorschäden in Vorbesitzzeit

Bei Vorschäden im Bereich der aktuell geltend gemachten Beschädigungen verlangt der Senat einen konkreten Vortrag zu Art und Umfang der Vorschäden, den zur Beseitigung erforderlichen Reparaturschritten sowie den tatsächlich vorgenommenen Reparaturmaßnahmen. Der Geschädigte müsse substantiiert darlegen und beweisen, dass Vorschäden vor dem erneuten Unfallereignis repariert und sach- und fachgerecht behoben worden sind. Eine vom Bundesgerichtshof entwickelte Relativierung greife nach Ansicht des Senats nur in den Sonderfällen, in denen der Geschädigte das Fahrzeug unbeschädigt erworben habe und über Vorschäden keine Kenntnis hatte und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen konnte.

Diesen Anforderungen genüge der Kläger nicht. Es fehle an substantiiertem Vortrag zu den tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen bei den Vorschäden, die den streitgegenständlichen Bereich nahezu vollständig überlagern. Reparaturrechnungen, Belege über Ersatzteile oder Werkstattnachweise seien nicht vorgelegt worden; auch Angaben zum ausführenden Betrieb oder die Benennung von Zeugen, die zu Art und Weise der Reparatur hätten aussagen können, fehlten.

Vorgelegte Reparaturbestätigung war nicht ausreichend

Die vorgelegte Reparaturbestätigung eines Sachverständigen genüge nicht als Ersatz für diesen Vortrag. Sie beschränke sich auf die pauschale Feststellung einer fachgerechten Reparatur, ohne einzelne Reparaturschritte, verwendete Materialien/Ersatzteile oder den ausführenden Betrieb zu benennen. Zudem beziehe sie sich ihrem Wortlaut nach nur auf einen Vorschaden; für einen weiteren Vorschaden vom 28.10.2019 ergebe sich daraus keine hinreichend klare Zuordnung.

Beweisaufnahme wäre unzulässige Ausforschung

Die Rüge einer Gehörsverletzung aus Art. 103 Abs. 1 GG greife nicht durch. Ohne Kenntnis der tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen fehle einem gerichtlichen Sachverständigen jede tragfähige Anknüpfungstatsache, um unfallbedingte Schäden von (möglicherweise nicht oder nicht vollständig beseitigten) Vorschäden abzugrenzen. Die Einholung eines Gutachtens allein auf Grundlage des bisherigen Vortrags liefe daher auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Hinzu komme, dass der Kläger nach gerichtlichen Hinweisen und Schriftsätzen der Beklagtenseite zu den Defiziten seines Vortrags auch im weiteren Verlauf keinen ergänzenden Tatsachenvortrag gehalten habe.

Völlig abstrakte Berechnung ist nicht zulässig

Auch eine Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO komme nicht in Betracht. Zwar könne ein nicht vollständig abgrenzbarer Vorschaden im Einzelfall durch Abschläge bei der Schadensbemessung berücksichtigt werden. Dies setze aber zumindest greifbare Anhaltspunkte zu Art und Umfang der tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen voraus, um eine Schätzgrundlage zu gewinnen. Fehle es – wie hier – an jeglichem Vortrag zum Reparaturweg, sei eine (auch nur teilweise) Schadensschätzung nicht möglich; § 287 ZPO lasse eine völlig abstrakte Berechnung, auch in Form eines „Mindestschadens“, grundsätzlich nicht zu.

Auch Gutachterkosten sind nicht zu erstatten

Konsequent verneint der Senat auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten. Ein Gutachten sei nur dann als Herstellungsaufwand ersatzfähig, wenn es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und brauchbar ist. Das eingeholte Gutachten sei im Hinblick auf die Vorschäden unbrauchbar, weil es sich mit einem der relevanten Vorschadensereignisse nicht auseinandersetze und damit keine geeignete Grundlage für eine Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschaden biete.

III. Bedeutung für die Praxis

Strengere Vorgaben bei überlagernden Vorschaden in der eigenen Besitzzeit

Die Entscheidung unterstreicht die nach wie vor erhebliche prozessuale Relevanz der Vorschadenproblematik bei überlagernden Schäden. Der Senat bleibt – für Fälle aus der eigenen Besitzzeit des Geschädigten – bei einer strengen Linie: Ohne nachvollziehbaren Vortrag zum Reparaturweg (wer hat wann, wo, wie repariert; was wurde ersetzt, was instandgesetzt; Belege/Zeugen) fehlt es an einer tragfähigen Grundlage, um unfallbedingte Schäden von Altschäden abzugrenzen. Anders ist die bei Vorschäden aus der Vorbesitzzeit, über die der Geschädigte sogar bei dem Erwerb getäuscht werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.10.2019 – VI ZR 377/18).

Empfehlung des Verkehrsgerichtstages beachten

Zugleich macht der Beschluss deutlich, dass § 287 ZPO keine „Abkürzung“ bietet, wenn es bereits an greifbaren Anknüpfungstatsachen fehlt: Eine Schätzung (auch als „Mindestschaden“) setzt eine belastbare Tatsachengrundlage voraus und darf nicht in eine unzulässige Ausforschung umschlagen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Tatrichter auch für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO greifbare Tatsachen benötigt und eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines ‚Mindestschadens‘ von § 287 ZPO grundsätzlich nicht zugelassen wird (im Überblick Nugel VRR 9/2022, 4 ff.). Der Geschädigte kann sich also mit einem notwendigen Sachvortrag zur Reparatur bei diesen Fällen nicht vollständig zurückhalten, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Im Einklang mit der Empfehlung des Arbeitskreises sechs des Verkehrsgerichtstages 2024 Ihr Geld dabei, dass Reparaturbestätigungen insbesondere dann nur eine hilfreiche Angabe enthalten, wenn in dieser Bestätigung die Qualität der Reparatur unter Angabe des Reparaturwegs dargelegt wird.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht

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