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Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag?

1. Allein, dass ein Rechtsanwalt eine Webseite unterhält, mit der er sein anwaltliches Portfolio darstellt und bewirbt, dazu übliche Angebote zur Such- und Analyseoptimierung nutzt, und der Kläger eine Kontaktaufnahme per auf der Webseite angegebener E-Mail-Adresse und Telefon ermöglicht, ergibt auch mit dem Angebot der Erstellung einer digitalen Mandantenakte kein Indiz für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.

2. Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG fällt nicht erst an, wenn der Anwalt nach außen tätig wird. Es genügt, dass er nach außen tätig werden soll, worin auch die Abgrenzung zu einer bloßen Beratung liegt. (Leitsätze des Verfassers)

LG Köln, Urt. v. 1.4.202613 S 177/25
LG Köln, Beschl. v. 9.2.202613 S 177/25
AG Kerpen, Urt. v. 7.10.2025102 C 92/24

I. Sachverhalt (nach AG Kerpen, Urt. v. 7.10.2025 – 102 C 92/24)

E-Mail-Verkehr zwischen Rechtsanwalt und Mandantin

Das AG hatte festgestellt, dass der Kläger als Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Die Beklagte wendete sich im Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Schadenregulierung nach einem Einbruch in die Räume eines Restaurants in einer Immobilie der Beklagten im Juli 2024 telefonisch an ihn. Nach telefonischer Besprechung der Angelegenheit übersandte die Beklagte dem Kläger per E-Mail ein Foto der von ihr unterzeichneten Vollmacht „in Sachen pp./pp. Versicherung AG wegen Ansprüche aus Schaden-Nr. pp. Handschriftlich fügte die Beklagte hinzu: „Schadenersatz gegen Versicherung“. Es folge ein E-Mail-Schriftverkehr, bei dem es u.a. um die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens ging.

Zivilstreit beim AG

Nachdem die Beklagte dann erklärte, die Zusammenarbeit mit dem Kläger abzulehnen, stellte dieser am 29.7.2024 eine Rechnung über eine 0,75 Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer über insgesamt 996,92 EUR aus. Diese wurde von der Beklagten nicht ausgeglichen. Der macht diesen Betrag mit seiner Klage geltend. Er hat behauptet, dass er kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem unterhalte. Er ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über eine anwaltliche Geschäftsbesorgung zustande gekommen und die berechnete Geschäftsgebühr angefallen sei. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hate behauptet, der Kläger habe erklärt, dass eine Ersteinschätzung vorab zur Sach- und Rechtslage kostenfrei wäre. Die Parteien hätten sich durchgehend in einer Anbahnungsphase befunden. Die Beklagte hat den Widerruf eines etwaigen Vertragsverhältnisses erklärt. Sie ist der Ansicht, es würde sich um einen Fernabsatzvertrag handeln.

Berufung gegen zusprechendes AG-Urteil

Das AG hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Dagegen hat diese Berufung eingelegt. Das LG hat in seinem gem. § 522 Abs. 2 ZPO erlassenen Hinweisbeschluss vom 9.2.2026 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Nachdem eine Stellungnahme der Beklagten dazu nicht erfolgt ist, hat das LG mit Beschl. v. 1.4.2026 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Hinweisbeschluss verwiesen.

II. Entscheidung

Zustandekommen des Rechtsanwaltsvertrages

Nach Auffassung des LG ist das AG zutreffend davon ausgegangen, dass auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zwischen den Parteien ein Rechtsanwaltsauftrag zustande gekommen sei. Es könne schon davon ausgegangen werden, dass ein Mandant, der dem Rechtsanwalt – wie hier – eine umfassende Formularvollmacht erteilt, grundsätzlich auch einen Auftrag erteilt (BGH NJW 2006, 2780). Vorliegend komme hinzu, dass es zu mehreren längeren Telefonaten zwischen dem Kläger und der Beklagten gekommen sei und die Beklagte die Formularvollmacht noch am gleichen Tag der Anforderung am 12.7.2024 kommentarlos zurückschickt habe. Die Erklärungen der Beklagten im Zusammenhang mit ihren Handlungen hätten vom Kläger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben zweifelsfrei nur als entsprechende umfassende Auftragserteilung gewertet werden können. Es ergebe sich aus dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht, dass die Parteien die Geltendmachung der (vermeintlichen) Ansprüche von der Erfüllung einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung der Beklagten abhängig gemacht haben (siehe hierzu BGH NJW-RR 2019, 1076). So habe die Beklagte dem Kläger erst in einer E-Mail vom 15.7.2024 – und damit drei Tage nach Erteilung der Formularvollmacht – Details zu ihren Rechtsschutzversicherungen mitgeteilt und geschrieben: „Das heißt gerne an beide die Anfrage stellen“. Davon, dass der Rechtsanwaltsauftrag nur zustande kommen sollte, wenn eine Deckungszusage erteilt werde, sei an keiner Stelle die Rede gewesen. Erst mit E-Mail vom 16.7.2024 habe die Beklagte den erteilten Rechtsanwaltsauftrag dergestalt eingeschränkt wissen wollen, dass sie die Vollmacht nur zur Einholung einer Deckungszusage erteilt habe. Zuvor habe sie aber bereits länger andauernde telefonische Beratungsgespräche mit dem Kläger geführt und er habe ihr u.a. in einer E-Mail vom 10.7.2024 die aus seiner Sicht bestehenden Vorzüge eines selbstständigen Beweisverfahrens umfassend erläutert.

Kein Fernabsatzgeschäft

Das AG ist nach Ansicht des LG ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag nicht gemäß §§ 312g, 355 BGB wirksam widerrufen hat. Zwischen den Parteien sei kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB geschlossen worden, da der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt sei. Die streitige Verbrauchereigenschaft der Beklagten könne dabei dahinstehen. Es sei zwar zutreffend, dass der vorliegende Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden sei, so dass der Kläger darlegen und beweisen müsse, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen (BGH, Urt. v. 19.11.2020 – IX ZR 133/19, AGS 2021, 90 = NJW 2021, 304). Dies sei vorliegend aber gelungen. Letztlich unterhalte der Kläger schlicht eine Homepage mit seinen Kontaktinformationen und dem Hinweis, dass er „bundesweit“ tätig sei. Es genüge aber nicht, dass der Unternehmer auf seiner Homepage lediglich Informationen (etwa über seine Waren bzw. seine Dienstleistungen und seine Kontaktdaten) zur Verfügung stellt (BGH, Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16, AGS 2018, 105 = NJW 2018, 690). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Vertragsschlüsse im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems vornimmt, lägen nicht vor. Insbesondere spreche die von der Beklagten benannte „Online-Akte“ nicht dafür. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers habe dieses Angebot zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten gar nicht zur Verfügung gestanden, weil es technisch nicht funktionierte habe. Bei den von der Beklagten vorgelegten Ausdrucken zur „Online-Akte“ des Klägers habe es sich unstreitig um eine inaktive Unterseite der Homepage des Klägers gehandelt. Zudem hatten die Parteien für den 10.7.2024 einen persönlichen Beratungstermin in der Kanzlei des Klägers vereinbart hatten und es war die Beklagte, die mit E-Mail vom 9.7.2024 auf eine telefonische Wahrnehmung des Termins bestanden habe. Tatsächlich sei es zu diesem Termin dann auch unstreitig zu einem ca. 35 Minuten andauernden Telefonat zwischen den Parteien gekommen.

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG

Es sei auch eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG und nicht nur eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG entstanden. Zutreffend gehe das AG davon aus, dass eine Geschäftsgebühr nicht erst anfalle, wenn der Rechtsanwalt nach außen tätig werde. Es genüge, dass er nach außen tätig werden solle, worin auch die Abgrenzung zu einer bloßen Beratung liege (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.6.2009 – I-24 U 136/08, MDR 2009,1 420). Bei einer solchen Beauftragung genüge auch bereits jede Befassung mit der Angelegenheit, um die Geschäftsgebühr auszulösen. Das Gesetz knüpft zur Qualifizierung der jeweiligen Gebühr an die Auftragserteilung und nicht daran an, in welchem Umfang es zur Ausführung des Auftrags gekommen sei (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dass der Kläger nach außen tätig werden sollte, folge klar aus der von der Beklagten erteilten Vollmacht, der zufolge „Schadenersatz gegen Versicherung“ geltend gemacht werden sollte und der Kläger gemäß der E-Mail der Beklagten vom 30.7.2024 „eine Forderung an die pp. stellen“ sollte.

Keine Erstberatung

Aufgrund des Auftrags, nach außen tätig zu werden, komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger der Beklagten zuvor eine kostenlose „Ersteinschätzung“ zugesagt hat, denn es sei nicht mehr nur um eine Ersteinschätzung gegangen. Es habe auch offensichtlich keine Erstberatung mehr vorgelegen. Eine Erstberatung sei nur eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Werde dieser Rahmen überschritten, liege bereits keine Erstberatung mehr vor. Hier sei der der Bereich der angeblichen kostenlosen Erstberatung hier offensichtlich – auch für die Beklagte erkennbar – verlassen gewesen, so dass die reguläre Vergütung nach dem RVG geschuldet sei.

Auch gegen den vom Kläger und vom AG angesetzten Gegenstandswert in Höhe von 38.806,19 EUR sei nichts zu erinnern. Der Betrag ergebe sich aus einem seitens der Beklagten an den Kläger vorlegten Angebots zur Reparatur des Einbruchsschadens. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten, nicht nach der letztlich regulierten Summe. Bei Aufträgen zur Verfolgung eines wirtschaftlichen Ziels sei der vollständige Wert des angestrebten Ergebnisses maßgeblich, selbst wenn die Forderung nur teilweise durchgesetzt oder reguliert werde.

III. Bedeutung für die Praxis

Den Entscheidungen des AG Kerpen und des LG Köln kann man in allen Punkten zustimmen. das gilt vor allem auch für die Ausführungen zum Fernabsatzgeschäft. Insoweit gilt für den Rechtsanwalt, und zwar für alle Bereiche/Verfahrensarten:

Anwendung des Fernabsatzrechts

Der Rechtsanwalt muss bei Abschluss eines Anwaltsvertrages die Regelungen des Fernabsatzes und des Verbraucherschutzes (§§ 312b, 312g BGB) beachten. Das gilt vor allem dann, wenn der Vertrag per E-Mail oder außerhalb der Geschäftsräume des Rechtsanwalts, wie z.B. durch den Verteidiger in einer Justizvollzugsanstalt, abgeschlossen wird. Ob auf Anwaltsverträge die Regelungen der §§ 312b, 312g, 355, 356, 357a BGB, Art. 246a, 246b EGBGB anwendbar sind, war in der Vergangenheit zwar nicht unbestritten und ist in der Rechtsprechung der zum Teil verneint worden (LG Bochum RVGreport 2017, 91 = AGS 2017, 370 für §§ 355, 312 BGB a.F.; AG Charlottenburg NJW-RR 2016, 184 = AnwBl. 2015, 495 für das FernabsatzG). Der BGH hat das dann aber auf der Grundlage seiner Rechtsprechung zum Maklerrecht (BGH, Urt. v. 12.1.2017 – I ZR 198/15, NJW 2017, 1024 = MDR 2017, 200) anders gesehen (BGH, Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16, AGS 2018, 105 = NJW 2018, 690; Urt. v. 19.11.2020 – IX ZR 133/19, AGS 2021, 90 = NJW 2021, 304 = MDR 2021, 89). Er geht davon aus, dass Anwaltsverträge den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden können (s.a. AG Brandenburg RVGreport 2018, 119; AG Düsseldorf AnwBl. 2017, 92; AG Kleve, Urt. v. 18.5.2017 – 35 C 434/16; AG Offenbach, Urt. v. 9.10.2013 – 380 C 45/13; aus der Literatur Ernst NJW 2014, 817; Bräuer AnwBl. 2015, 970; El-Auwad AnwBl. 2017, 971; Kilian AnwBl. 2018, 224; Heuchemer JurBüro 2020, 283, 286; zum Vertragsschluss in einer JVA und zum Widerruf noch LG Bochum, a.a.O.). Das muss für den Rechtsanwalt auf jeden Fall Anlass sein, vorsorglich, die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Pflichten zu erfüllen (auch Härting NJW 2016, 2937 f.). Das bedeutet, dass ihn u.a. Informationspflichten und auch die Pflicht zur Widerrufsbelehrung, wenn z.B. der Anwaltsvertrag außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen ist, treffen (dazu Härting a.a.O., mit einem Muster für eine Widerrufsbelehrung; s. auch die Muster bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 2499; eingehend zum Widerruf El-Auwad AnwBl. 2017, 971). Voraussetzung ist aber ggf., dass die Regelungen der §§ 312b, 312g BGB anwendbar sind, es sich also bei dem Mandanten nicht um einen Unternehmer handelt (Härting, a.a.O.).

Zustandekommen des Vertrages durch E-Mail

Für die Anwendung des Fernabsatzrechts reicht aber nicht allein ein z.B. per E-Mail zustande gekommener Anwaltsvertrag aus (BGH, Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16, AGS 2018, 105 = NJW 2018, 690; Urt. v. 19.11.2020 – IX ZR 133/19, AGS 2021, 90 = NJW 2021, 304; so auch schon BGH, NJW 2017, 1024 = MDR 2017, 207). Denn ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags, z.B. durch Betreiben einer Kanzleihomepage vorhält. Erforderlich ist vielmehr ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem „Gefährlich“ sind daher die Fälle der Mandatsakquise und Vertragsschluss ohne (jeden) persönlichen Kontakt mittels Fernkommunikationsmittel (BGH, a.a.O.; AG Brandenburg RVGreport 2018, 119; AG Offenbach, Urt. v. 9.10.2013 – 380 C 45/13), also z.B. auf Plattformen zur Akquisition von Mandaten in Verkehrs(straf)sachen oder bei Filesharing (dazu auch AG Düsseldorf, Urt. v. 10.1.2023 – 37 C 124/22, AGS 2023, 184 = NJW-RR 2023, 628 zum [verneinten) Abschluss eines Anwaltsvertrages über einen Bestellbutton „Bußgeld jetzt abwehren“). Das Fernabsatzrecht gilt im Übrigen auch nicht beim sog. mehrstufigen Anwaltsvertrag, bei dessen Abschluss nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden (AG Mannheim, Beschl. v. 17 C 1517/23, AGS 2023, 467).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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