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Kollision zwischen einem Sozius auf einem Motorrad und einem Fasan

Zur Betriebsgefahr bei einer Kollision zwischen dem Soziusfahrer auf einem Motorrad und einem Fasan während der Fahrt. (Leitsatz des Verfassers)

OLG Oldenburg, Urt. v. 24.9.20255 U 30/25

I. Sachverhalt

Unfallgeschehen

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das der Kläger von der Beklagten Haftpflichtversicherung des Fahrers eines Motorrades, auf dem der Kläger als Sozius mitgefahren ist, nach einer Kollision des Klägers mit einem Fasan verlangt. Der Fahrer hatte das Motorrad nach einer langgezogenen Linkskurve auf mehr als 100 km/h beschleunigt. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.

LG lehnt Haftung ab

Das LG hat eine Haftung der Beklagten nach § 7 StVG abgelehnt: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

Berufung erfolgreich

Die dagegen eingelegte Berufung hatte beim OLG Erfolg. Das ist davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 115 VVG zusteht.

II. Entscheidung

Voraussetzungen für „bei dem Betrieb“ …

Der Kläger sei „bei dem Betrieb“ des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades verletzt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sei dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Ein Schaden sei bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2014 – VI ZR 253/13).

… liegen vor

Diese Voraussetzungen hätten vorgelegen. Das Motorrad habe sich in (schneller) Fahrt befunden. Der Fasan habe nur deshalb getroffen werden können, weil das Motorrad den Flugweg des Fasans gekreuzt hat und genau in dem Moment auf Höhe des Fasans gewesen, so dass sich der Kopf bzw. Helm des Klägers und der Fasan berührt hätten. Der Unfall sei bei wertender Betrachtung durch das Motorrad bzw. dessen Bewegung mitgeprägt worden; es bestehe ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Fahrt des Motorrades.

Argumentation des LG überzeugt nicht

Soweit das Landgericht demgegenüber meine, das Motorrad habe nicht durch seine Fahrweise zur Entstehung des Schadens beigetragen, zu dem Unfall sei es allein dadurch gekommen, dass ein Fasan gegen den Helm des Klägers geflogen sei, überzeuge dies nicht. Denn der Kläger habe sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärts bewegt, nur deswegen habe es zu dem Zusammenstoß kommen können – es sei nicht etwa so, dass der Kläger nur auf einem stehenden Motorrad gesessen hätte und dann der Fasan gegen den Helm des ruhenden Klägers geflogen wäre. Hinzu komme, dass der Schaden maßgeblich durch die Geschwindigkeit des Motorrades geprägt sei. Wegen der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h hättenn bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die zum einen den Kläger vom Motorrad befördert haben und zum anderen zu den schweren Verletzungen des Klägers geführt haben. Dass der Fasan wegen der Geschwindigkeit des Motorrades mit ganz anderer Wucht auf den Kläger getroffen sei, als dies bei einem Zusammenprall im Stand der Fall gewesen wäre, zeige sich überaus anschaulich daran, dass die beim Zusammenprall wirkenden Kräfte den Fasan in drei Teile zerrissen hätten, wie dem Bildbericht der Ermittlungsakte zu entnehmen ist. Dies geschehe mit Fasanen, die mit einem unbeweglichen Gegenstand kollidieren, üblicherweise nicht. Daher überzeuge auch das weitere Argument, es handele sich um die allgemeine Lebensgefahr, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden, nicht. Auch der Umstand, dass das Motorrad an sich (oder der Fahrer) nicht getroffen worden seien und auch keine Ausweich- oder Bremsbewegung erfolgt sei, ändere an dieser Würdigung nichts. Denn bei lebensnaher, wertender Betrachtung mache es keinen Unterschied, wer oder was aus der „Fortbewegungsgemeinschaft“ (der Fahrer, der Beifahrer oder das Motorrad als Fortbewegungsmittel) getroffen werde; es habe sich die spezifische Gefahr der Fortbewegung mit dem Motorrad und damit die spezifische Gefahr des Kraftfahrzeugs in dem Unfall realisiert, so dass der Zurechnungszusammenhang gegeben sei.

Keine höhere Gewalt

Die Ersatzpflicht der Beklagten sei auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall sei nicht durch höhere Gewalt verursacht worden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei „höhere Gewalt“ ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sei, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden könne und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen sei (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1988 – VI ZR 115/87).

Anerkannt sei insoweit, dass der typische Unfall mit einem Wildtier keine höhere Gewalt sei, weil es sich nicht um eine elementare Naturkraft handele, sondern ein solches Ereignis nach menschlicher Erfahrung durchaus – auch in seiner Häufigkeit – vorkomme und durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) ggf. verhindert werden könnte. Demgegenüber wäre das gezielte Abwerfen oder Abschießen des Beifahrers durch einen Dritten höhere Gewalt in diesem Sinne, weil es sich dann um ein Ereignis handeln würde, das durch die dritte Person herbeigeführt sei.

Noch „normaler“ Unfall

Hier handele sich immer noch um einen „normalen“ Unfall mit einem Wildtier. Fahrer, Beifahrer und das Motorrad als Fortbewegungsmittel bildeten eine Einheit, die sich gemeinsam auf der Straße bewege. Auch wenn hier die Besonderheit bestehe, dass nur der Sozius getroffen worden sei und sich Motorrad und Fahrer unbeeinträchtigt weiterbewegt haben, handele es sich doch um eine Kollision zwischen den sich mit der versicherten Motorkraft Bewegenden und einem Wildtier. Es mache für den Sozius auch keinen Unterschied, ob er allein umgeworfen werde oder die gesamte Einheit und er dadurch (auch) zu Fall komme. Mit Blick auf die Definition der höheren Gewalt handele es sich auch hier um ein Ereignis, das nach menschlicher Erfahrung durchaus vorkommen könne und das durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) ggf. verhindert werden könnte. Für den versicherten Fahrer mache es auch keinen Unterschied, ob er den Seitenstreifen idealerweise so beobachtet, dass er einen Wildtierwechsel antizipieren könne, um eine Kollision mit dem Motorrad oder sich selbst zu verhindern, oder ob er dies tue, um eine Kollision des Wildtiers mit seinem Sozius zu verhindern. Allein der Umstand, dass hier nur der Sozius getroffen worden sei, gebe dem Unfall bei wertender Betrachtung kein anderes Gepräge; es bleibe im Wesentlichen ein Unfall mit einem Wildtier und handele sich nicht etwa um einen gezielten Angriff eines Dritten.

Argumentation des LG überzeugt auch hier nicht

Insoweit überzeuge auch das weitere Argument des LG, der Fahrer habe den Fasan nicht sehen müssen, habe nicht den Luftraum (hinter seinem Kopf) beobachten müssen, nicht. Denn der Fasan habe ich bei der hohen Geschwindigkeit des Motorrads einige Momente lang bzw. während einer längeren Fahrstrecke des Motorrads in der Luft befunden müssen und so idealerweise im Sichtfeld hätte bemerkt werden können. Jedenfalls habe es sich auch mit Blick auf eine Weg-Zeit-Betrachtung nicht um höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, welche die versicherte Haftung ausschließen würde, gehandelt.

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffend

1. M.E. ist die Entscheidung zur Zugrundelegung der herangezogenen Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte zur Betriebsgefahr, zur höheren Gewalt und zum „Wildtierunfall“ zutreffend. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Fahrer oder der Sozius von dem Wildtier „getroffen“ wird.

Schmerzensgeld

2. Das OLG hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,00 EUR zu erkannt. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Kläger durch den Sturz vom Motorrad und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag mit schlussendlichem Aufprall im bewachsenen Seitenstreifen – trotz des getragenen Schutzhelms – massive Verletzungen am Kopf/Hals und am ganzen Körper erlitten hat. Der Krankenhausaufenthalt hat einen Monat gedauert. Der Kläger musste sich insgesamt fünf Operationen zum großflächigen Wunddebridement mit Wunddesinfektion und Verbandswechsel unterziehen, zwei davon in Vollnarkose. Zwei große Hautdefekte am Rücken mussten mit Spalthaut versorgt werden. Im Sommer 2023 erfolgte eine weitere Operation am rechten Mittelfinger. Der Kläger war bis einschließlich 15.9.2023 arbeitsunfähig und nahm am 25.9.2023 seine Arbeit wieder vollschichtig auf. Soweit der Kläger – außer dem Helm – keine motorradfahrertypische Schutzkleidung getragen hat, stellte dies nach Auffassung des OLG kein Verschulden gegen sich selbst dar. Denn jedenfalls für Beifahrer besteht kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, nur mit solcher Schutzkleidung mitzufahren (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 13.3.2024 – 14 U 122/23).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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