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„Handy-Blitzer“/Monocam – Anlasslose Video-Verkehrsüberwachung zur Verfolgung von Handy-Verstößen

1. Die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam“-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen vorbeifahrender Kraftfahrzeuge stellt jedenfalls im Tatzeitpunkt mangels einer gesetzlichen Grundlage eine rechtswidrige Beweiserhebung dar.

2. Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des von dem Betroffenen und seinem Fahrzeug generierten und als Beweismittel verwendeten Lichtbildes. (Leitsätze des Verfassers)

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.20252 ORbs 31 SsRs 158/23

I. Sachverhalt

Handyverstoß durch MonoCam-Überwachung festgestellt

Nach den Feststellungen hielt der Betroffene bei einer Autobahnfahrt ein Mobiltelefon in der Hand und nutzte das Gerät. Der Verstoß wurde festgestellt durch das Überwachungssystem „MonoCam“. Dieses erfasst in einem anlasslos betriebenen „Livestream“ mittels Kamera einen Fahrbahnausschnitt in einem sog. Fenster und überträgt in Echtzeit die dieses Fenster durchfahrenden Fahrzeuge auf einen Auswertungscomputer. Eine Software analysiert und bewertet diesen Livestream („künstliche Intelligenz“). Die Software sucht und erkennt zunächst das Kennzeichen des Fahrzeugs. Sodann wird die Windschutzscheibe erkannt und mittels Mustererkennung nach einem etwaigen elektronischen Gerät (z.B. Mobiltelefon, Tablet) gesucht. Ferner werden durch die Software Handbewegungen und Handhaltungen analysiert und erkannt. Mittels dieser Analyse werden potentielle Treffer generiert. Diese werden sodann durch menschliches Auswertungspersonal bewertet. Bejahen diese einen Verstoß, wird dies als „Treffer“ gespeichert. Ansonsten wird der „potenzielle Treffer“ gelöscht. Die gespeicherten Treffer werden sodann an die für die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständige Stelle übermittelt. Je nach Ausgestaltung wird vor der Kontrollstelle ein Hinweisschild „Handyüberwachung“ aufgestellt.

Keine spezielle gesetzliche Grundlage

Eine spezielle gesetzliche Grundlage bestand für den Einsatz dieser Maßnahme auf Landesebene zur Tatzeit nicht. Der Einsatz erfolgt im Rahmen eines „Pilotprojekts“ bzw. eines Probebetriebs. Mit Wirkung seit dem 1.3.2025 hat Rheinland-Pfalz im Landespolizeirecht (§ 30 Abs. 8 POG) eine Norm geschaffen, wonach die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum „zur Verhütung“ (sic!) der unerlaubten Benutzung von elektronischen Geräten i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung und Bildaufzeichnung erheben darf. Die Technik beruht auf einem Verfahren, das zuvor schon der niederländischen Polizei praktiziert wurde (vgl. LT-Drs. (Rheinland-Pfalz) 18/10756, S. 2).

AG Trier

Das AG Trier (vgl. DAR 2023, 338 mit Anm. Krumm) hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von 140 EUR verurteilt. Das AG begründet zunächst ausführlich, dass die Maßnahme mangels gesetzlicher Grundlage (sei es im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrensrecht (etwa § 100h StPO), sei es im Polizeirecht) rechtswidrig gewesen ist. Anschließend verneint das AG jedoch ein „durchgreifendes“ Beweisverwertungsverbot. Im Rahmen der „Abwägung“ überwiege bei einer „gebotenen Gesamtschau bei wertender Betrachtung“ das allgemeine Interesse an der effektiven Abwehr von Gefahren.

II. Entscheidung

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hebt das OLG Koblenz das Urteil des AG Trier auf und spricht den Betroffenen frei.

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Die Erfassung des Kennzeichens und des Kfz-Führers sowie die anschießende Fahrzeuginnenraumauswertung stellen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Fahrzeugführer in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). An der Eingriffsqualität ändert sich weder dadurch etwas, dass „lediglich“ Verhaltsweisen im öffentlichen Raum erhoben werden noch dadurch, dass die Daten gelöscht werden, sofern die Auswertung keinen Verkehrsverstoß ergeben.

Rechtswidrige Beweiserhebung ohne gesetzliche Grundlage

Dieser Eingriff ist rechtswidrig erfolgt, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. § 100h StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG setzt einen Anfangsverdacht voraus, der hier nicht vorlag. Die Daten der am Kamerasystem vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer werden vielmehr anlass- und unterschiedslos, damit verdachtsunabhängig erhoben. Sie dienen vielmehr der „vorsorglichen Ermittlung“, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Auch Befugnisse des Gefahrenabwehrrechts (§ 30 POG Rheinland-Pfalz, Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel) in der zur Tatzeit geltenden Fassung, § 33 POG (anlassbezogene Kennzeichenerfassung) oder die ordnungsbehördliche Generalklausel (§ 29 POG) greifen nicht ein. Es fehlt an einer im Einzelfall bestehenden konkreten Gefahrenlage, welcher anlassbezogen begegnet werden soll. Eine solche Gefahr besteht bei willkürlich herausgegriffenen Verkehrsteilnehmern gerade nicht.

Beweisverwertungsverbot; anlasslose Massenüberwachung

Aus der rechtswidrigen Beweiserhebung folgt auch ein Beweisverwertungsverbot. Zwar sei die Eingriffstiefe durch die einmalige Datenverarbeitung des Kennzeichens und des Bildes des Fahrzeugführers nicht hoch. Sie gewinnt jedoch in einer Gesamtschau des Einsatzes, welchem der Charakter einer anlasslosen Massenüberwachung eines Verkehrsgeschehens zukommt, an Bedeutung und Schwere. Es wird durch die Erfassung des Kennzeichens und des Bildes in die Rechte einer unbestimmten, nur vom Zufall abhängigen Vielzahl von Verkehrsteilnehmern eingegriffen („planmäßiger, systematischer Grundrechtseingriff in Massenverfahren“). Der Eingriff wurde zudem in Kenntnis einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage vorgenommen. Die Annahme einer Verwertbarkeit würde vor diesem Hintergrund zu einer Begünstigung weiterer rechtswidriger Datenerhebungen führen.

Demgegenüber sind die Taten, zu deren Aufklärung die Beweise erhoben wurden, nicht erheblich (Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO). Von untergeordneter Bedeutung ist es zudem, dass die Behörden an dem Autobahnabschnitt ein „Warnschild“ aufgestellt haben.

III. Bedeutung für die Praxis

Das dem Beschluss des OLG Koblenz zugrunde liegende Verfahren gibt Anlass zu einer Vielzahl – auch grundsätzlicher – rechtlicher und rechtspolitischer Fragen, die in diesem Rahmen allenfalls angedeutet werden können (vgl. auch Verheul DAR 2025, 241).

Keine Gesetzgebungskompetenz der Länder

Die durch das Verfahren der Behörden aufgeworfenen Rechtsfragen dürften sich insbesondere nicht durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage im Landespolizeirecht erledigt haben, wie dies inzwischen in Rheinland-Pfalz erfolgt ist (§ 30 Abs. 8 POG i.d.F. seit dem 1.3.2025). Vielmehr fehlt dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung liegen zwar oft nahe beieinander („doppelfunktionale Maßnahmen“). Für die Abgrenzung kommt es aber auf den Schwerpunkt des verfolgten Zweckes an, und zwar aus objektivierter Sicht (BVerfG, NJW 2019, 827). Die Schaffung oder selbstständige Erweiterung von Eingriffsbefugnissen zur Verfolgung von Zwecken, die durch die jeweilige Kompetenz nicht gedeckt sind, kann durch die inhaltliche Nähe der Regelungsbereiche nicht gerechtfertigt werden (BVerfG NJW 2019, 827, Rn 72, 74). Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der Regelung der Dauerüberwachung des Verkehrs zur Feststellung von Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO um (repressives) Ordnungswidrigkeitenverfahrensrecht, hinsichtlich dessen die Gesetzgebungskompetenz dem Bund und nicht den Ländern zusteht (Rogga n SVR 2025, 201, 203 ff.). Denn durch die Aufklärung von etwaigen (vermuteten) Gesetzesverstößen wird eine aktuelle „Gefahr“ nicht beseitigt oder ihr vorgebeugt, sondern es sollen bereits begangene Gesetzesverstöße einer repressiven Ahndung zugeführt werden. Dass damit ggf. auch künftigen Verstößen vorgebeugt wird, ist dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht immanent (Strafzwecke der General- und Spezialprävention), ändert aber nichts daran, dass es sich um repressives Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht handelt.

Der Bund hat aber in § 100h StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und – aus guten Gründen – entschieden, den Einsatz technischer Mittel von den dortigen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen, namentlich vom Vorliegen eines Anfangsverdachts. Das geltende (repressive) Recht erteilt damit einer anlasslosen Massenüberwachung – wie auch das OLG Koblenz die hier vorliegende Maßnahme zutreffend charakterisiert hat – eine Absage. Nach den o.g. Ausführungen des BVerfG hat der Landesgesetzgeber kein Recht, diese Befugnis selbstständig zu erweitern.

Beweisverwertungsverbote

Das Verfahren wirft zudem erneut ein Schlaglicht auf Fehlentwicklungen im Bereich der Beweisverwertungsverbote. Die Rechtsprechung und ihr folgend ein erheblicher Teil des Schrifttums gehen davon aus, dass aus der Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung nicht ohne weiteres auch die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise folgt. Es sei vielmehr eine Abwägung anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. In der neueren Rspr. wird das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots darüber hinaus – auch dies, ohne dass es dafür einen gesetzlichen Anhaltspunkt gäbe – als „Ausnahme“ behandelt. Gegen die damit verbundene Relativierung gesetzlicher Voraussetzungen mit Hilfe von „Abwägungen“, die im geschriebenen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahrensrecht keine Stütze findet, werden im Schrifttum – nach hiesiger Auffassung zu Recht – schon im Ausgangspunkt Einwände vorgebracht (vgl. Niehaus in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Stichwort „Beweisverwertungsverbote im OWi-Verfahren“, m.w.N.). Selbst wenn man aber der „Abwägungs-Rechtsprechung“ folgte, stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, warum es einer Rechtsbeschwerde bedurfte, damit die Rechtsprechung zum nach hiesigem Dafürhalten einzig vertretbaren Ergebnis eines Beweisverwertungsverbotes gelangt. Denn in der „Waagschale“ des staatlichen Aufklärungsinteresses – nach den Grundsätzen der vorgenannten Rechtsprechung – lag hier lediglich eine (zudem folgenlos gebliebene) Ordnungswidrigkeit. Auf der anderen Seite steht eine Maßnahme, die das OLG zutreffend u.a. als anlasslose Massenüberwachung auch einer unbestimmten Vielzahl Unverdächtiger („Streubreite“ des Eingriffs, vgl. dazu auch LG Frankfurt (Oder), BeckRS 2019, 40498) bezeichnet. Hinzu kommt – wie das OLG ebenfalls zutreffend ausführt –, dass die Maßnahme offenbar (auch vor dem Hintergrund des seit Jahren bestehenden juristischen Streits um solche Überwachungsmaßnahmen (Section-Control etc.), bis hin zu etlichen Entscheidungen des BVerfG seit 2009 (vgl. Anm. Verf. DAR 2009, 632)) von den Behörden in Kenntnis einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage vorgenommen worden ist.

Dass vor diesem Hintergrund das AG Trier in einer Entscheidung, die ansonsten von einer sorgfältigen Begründung zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme geprägt ist (wie nicht nur vom OLG, sondern auch in Anmerkungen zu der Entscheidung des AG hervorgehoben wird), zum Ergebnis der vermeintlichen Verwertbarkeit gelangt, steht nach der hier vertretenen Auffassung stellvertretend für einen weitreichenden Verfall der gebotenen rechtsstaatlichen Kontrolle der Exekutive durch die Rechtsprechung (vgl. etwa auch die Entscheidung des OLG Frankfurt zur Einschaltung privater Unternehmen zur Verkehrsüberwachung (NStZ 2017, 588): Auch hier wird zunächst mit einigem Aufwand die Rechtswidrigkeit des exekutivischen Vorgehens herausgearbeitet, um sodann ein Verwertungsverbot abzulehnen). Im Ergebnis bleibt dann der Verstoß der Exekutive gegen rechtsstaatliche Begrenzungen ihrer Befugnisse häufig folgenlos, was künftigen Verstößen Vorschub leistet (Fehlen der generalpräventiven Wirkung von negativen Rechtsfolgen für Rechtsverstöße; aus diesem Gedanken sind Beweisverbote nach der m.E. zutreffenden Auffassung herzuleiten, vgl. grundlegend Dencker, Verwertungsverbote im Strafprozeß, 1977), wie das OLG zutreffend ausführt.

64. Verkehrsgerichtstag 2026

Der 64. Verkehrsgerichtstag (2026) wird sich im Januar mit der Monocam befassen. Allzu kritische Auseinandersetzungen mit der Frage der „anlasslosen Massenüberwachung“ Unbeteiligter (s.o.) oder zu ausführliche Würdigungen des Umstandes, dass in der StPO (trotz ohnehin schon weitreichender und stets weiter ausgedehnter Zulassung heimlicher und offener Überwachung in den §§ 100a ff. StPO) die Überwachungsmaßnahmen von einem zuvor bestehenden Anfangsverdacht abhängig gemacht werden, um die Befugnis der Verfolgungsbehörden zu begrenzen (LR-StPO/Mavany, 28. Aufl., 2025, § 152, Rn 27 f.), werden dabei möglicherweise nicht zu befürchten sein.

Fazit

Es werden auch weiterhin – ohne Beanstandung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber – kontinuierlich Pkw zugelassen, bei denen selbst banale Bedienungsvoränge – wie etwa das Betätigen des Scheibenwischers oder das Öffnen von Fächern – nur über (ggf. verschachtelte) Menüs auf dem über der Mittelkonsole befindlichen Touchscreen ermöglicht werden (vgl. etwa die „Tesla-Entscheidung“ des OLG Karlsruhe, DAR 2020, 12154). Gleichzeitig werden wegen der Gefahren der Ablenkung durch technische Geräte stets noch weiterreichende, anlasslose Überwachungsbefugnisse der Behörden gefordert. Das passt kaum zusammen. Insgesamt scheint sich der Generaltrend fortzusetzen, dass die verbleibenden gesetzlichen Beschränkungen staatlicher Überwachungsbefugnisse dem stetigen rechtspolitischen Druck nach Erweiterung der polizeichen Befugnisse vor dem Hintergrund der stetig erweiterten (und immer preisgünstiger zu erlangenden) technischen Möglichkeiten nicht standhält („Was technisch möglich ist, wird (früher oder später) gemacht“). Wo es einmal (noch) an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, hat die Exekutive kaum zu befürchten, dass in der Rechtsprechung aus der rechtswidrigen Beweiserhebung die Rechtsfolge eines Verwertungsverbotes hergeleitet wird (Die Ausnahme des OLG Koblenz dürfte eher eine Bestätigung der Regel darstellen).

Wünschenswert wäre es nach der hier vertretenen Auffassung, wenn wenigstens die Rechtsprechung dem treffenden Satz des OLG Koblenz, wonach die Annahme einer Verwertbarkeit „zu einer Begünstigung weiterer rechtswidriger Datenerhebungen führen“ würde, mehr Beachtung schenken würde. Das ist allerdings schon dem BVerfG nicht vergönnt gewesen, das in einem obiter dictum in einem Kammerbeschluss (DAR 2015, 383) zutreffend formuliert hat, dass „aus rechtsstaatlicher (Art. 20 Abs. 3 GG) wie auch grundrechtlicher… Sicht erhebliche Bedenken gegen eine Praxis [bestehen], die den gesetzlichen Richtervorbehalt… durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel… flächendeckend aushebelt“.

RiOLG Prof. Dr. Holger Niehaus, Düsseldorf

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