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Feststellungsinteresse bei möglichem Übergang von fiktiver zu konkreter Schadensabrechnung

1. Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Der Geschädigte kann, wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, später – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer und (ggf. zusätzlicher) Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

2. Berechnet der Geschädigte seinen Schaden zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Kosten fiktiv, also ohne Durchführung der Reparatur und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer, hat er – schon um der drohenden Verjährung zu begegnen – ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Der Geschädigte muss nicht darlegen, dass er die Absicht hat, sein Fahrzeug zu reparieren. Vielmehr reicht die Darlegung, dass die Möglichkeit der Reparatur besteht, grundsätzlich aus. Daran fehlte es erst, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestände, mit der Reparatur wenigstens zu rechnen. (Leitsätze des Verfassers)

BGH, Urt. v. 8.4.2025VI ZR 25/24

I. Sachverhalt

Die Klägerin hat die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, bei dem die Haftung dem Grunde nach unstreitig gewesen ist. Die Klägerin hat zuerst fiktiv abgerechnet und in einem Prozess, bei dem es allein um die Schadenshöhe gegangen ist, zugleich den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfallereignis zu erstatten hat,

Feststellungsantrag neben fiktiver Abrechnung

Diesem Feststellungsantrag hat das Amtsgericht stattgegeben, während das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen hat. Weitergehende Schäden könnte die Klägerin nach Auffassung des Landgerichts nur geltend machen, wenn sie von einer fiktiven auf eine konkrete Abrechnung umstellen würde. Dafür gibt es aber noch nicht ausreichende Gesichtspunkte und die Klägerin wäre unangemessen privilegiert, wenn die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren über ein solches Feststellungsurteil auf 30 Jahre verlängert würde, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine solche Umstellung bei der Abrechnung erkennbar wären.

II. Entscheidung

Landgericht fordert Umstellung auf konkrete Abrechnung

Der BGH hat diese Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und in der Sache anders entschieden. Das von der Klägerin begehrte Feststellungsinteresse wäre insbesondere gegeben, wenn die Gefahr droht und der erstrebte Feststellungsanspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Dabei würde die Möglichkeit, dass in Zukunft materielle Schäden eintreten, für die Bejahung eines Feststellungsinteresses genügen. An einer Möglichkeit weiterer Schäden würde es dagegen nur fehlen, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigsten zu rechnen.

Möglichkeit zukünftiger Schäden ausreichend

Nach diesem Maßstab könnte die Klägerin ihr Feststellungsinteresse nach Ansicht des BGH zutreffend darauf stützen, dass sie bei einer zukünftigen Reparatur ihres beschädigten Fahrzeuges einen Anspruch auf Ersatz der dabei anfallenden Mehrwertsteuer und des dadurch verursachten Nutzungsausfalls gegenüber der Beklagten geltend machen könnte. Dabei wäre auch zu beachten, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall bei einem Kraftfahrzeugsachschaden frei wählen kann, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Gutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnen möchte. Dabei könnte der Geschädigte, wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abrechnet, später im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Verjährung grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und den Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich einer Mehrwertsteuer und gegebenenfalls einer zusätzlichen Nutzungsausfallentschädigung nach ständiger Rechtsprechung des Senats verlangen.

Feststellungsinteresse bzgl. Mwst und Nutzungsausfall nach möglicher Reparatur

Berechnet sodann der Geschädigte erst einmal die ermittelten Kosten allein fiktiv, hat er schon, um einer drohenden Verjährung zu begegnen, ein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Dieses Feststellungsinteresse entfällt auch nicht alleine deshalb, weil die volle Haftung der beklagten Versicherung unstreitig geblieben ist, sodass sich hieraus keine mit einem gerichtlichen Feststellungsausspruch vergleichbare Sicherheit bietet.

Bedeutung für die Praxis

Auch unstreitiger Haftung des Grunde nach

Mit dieser Grundsatzentscheidung des BGH ist geklärt, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch wegen eines zukünftigen Schadens nach einer durchgeführten fiktiven Abrechnung auf einem entsprechenden Feststellungsausspruch, notfalls einem Gerichtsverfahren, bestehen kann. Der BGH setzt insoweit konsequent seine Rechtsprechung fort, wonach es für die Begründung eines solchen Feststellungsanspruchs genügt, dass die ernsthafte Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts besteht. Allein der Umstand, dass eine Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, genügt insoweit also zur Verneinung eines Feststellungsinteresses gerade nicht.

Ständige Rechtsprechung des BGH fortgesetzt

Für die Praxis ist allerdings zu beachten, dass der Geschädigte die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners am besten außergerichtlich dazu auffordern sollte bzw. müsste, eine Titelerklärung mit einer titelersetzenden Wirkung wie einem Feststellungsurteil abzugeben, um sicherzustellen, dass ein Rechtschutzbedürfnis für eine Klage besteht. Denn ansonsten eröffnet er der beklagten Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, einen solchen begehrten Feststellungsantrag umgehend anzuerkennen und die mit einem entsprechenden Kostenantrag zu verbinden. Zumindest wenn die Haftung dem Grunde nach bisher zwischen den Parteien nicht in Streit gestanden hat, dürfte die beklagte Haftpflichtversicherung ja keine Veranlassung zur Klage gegeben haben, wenn ein solcher Feststellungsantrag ohne außergerichtliche Aufforderung erfolgt, die Eintrittspflicht bzw. die Haftung dem Grunde nach auch für zukünftige materielle Schäden zu erklären. Wenn dann aber der Haftpflichtversicherer nach einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht eine entsprechende Erklärung abgibt, ist nach der aktuellen Vorgabe des BGH ein solcher Feststellungsantrag in der Sache ohne Weiteres begründet.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht

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