Beitrag

Anforderung an den Vortrag zu einem Haushaltsführungsschaden

Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch offenkundig überspannte Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Geschädigten hinsichtlich des Eintritts eines Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschadens. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 14.10.2025VI ZR 24/25

I. Sachverhalt

Bei einer unstreitigen Haftung dem Grunde nach hat die Klägerin die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf den Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Während der Klage wegen eines Schmerzensgelds und einem Verdienstausfall teilweise stattgegeben wurde, hatte das OLG den verfolgten Schadensersatzanspruch auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens und eines Mehrbedarfsschadens mit dem Argument abgelehnt, dass insoweit für eine Schadensschätzung kein ausreichend konkreter Tatsachenvortrag erfolgt wäre. Auch wenn die Klägerin bei dem Verletzungsbild erkennbar in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt sein sollte, wäre ein konkreter und schlüssiger Vortrag dazu erforderlich, an welchen Arten der Haushaltstätigkeit diese verhindert gewesen wäre. Unklar wäre ferner geblieben, ob eine Haushaltshilfe als Ersatzkraft eingestellt worden wäre. Zudem wäre der Vortrag aus der ersten Instanz im Berufungsverfahren nicht vollständig aufrechterhalten worden.

II. Entscheidung

Tatrichter forderte weiteren Vortrag zum Haushaltsführungsschaden

Der BGH hatte diese Entscheidung des 26. Zivilsenats des OLG Hamm nicht gehalten und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen, da der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs im erheblichen Umfang verletzt worden wäre. Das OLG Hamm hätte die Anforderung an die Substantiierung des Parteivortrages in zu beanstandender Weise überspannt und insbesondere verkannt, dass an den Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden können wie in anderen Fällen. Vielmehr wäre zu beachten, dass diese Vorschrift dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast nach ständiger Rechtsprechung des BGH erleichtern würde.

Vortrag kann im Prozess angepasst werden

Auch würde sich im Prozessrecht keine Grundlage finden, einen Parteivortrag nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil er im Widerspruch zu einem vorangegangenen, aber ausdrücklich aufgegebenen Vortrag stehen würde. Vielmehr wäre eine Partei nicht daran gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren oder zu berichtigen. Vielmehr würde die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes wegen vermeintlicher Widersprüche eine vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung darstellen und wäre entsprechend zu beanstanden. Dementsprechend hätte die Klägerin im Laufe des Prozesses mit einer ausreichenden Begründung den Anteil der Klägerin an der gemeinsamen Haushaltsführung zusammen mit ihrem Ehemann von der Hälfte auf zwei Drittel ändern können.

Schätzung eines Mindestschadens mit Tabellenwerk möglich

Auch wäre ein Tatsachenvortrag insoweit ausreichend, der eine ausführliche Darstellung des wöchentlichen Stundenaufwands beinhalten würde, bei dem zwischen einzelnen Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen und Reinigungsarbeiten unter Bezugnahme auf einen Bungalow mit einer bestimmten Wohnfläche erfolgt wäre. Auch wenn die Klägerin im Laufe des Prozesses Einschränkungen bei einzelnen mit 7 Stunden in der Woche angesetzten Tätigkeiten wie einem Kochen nicht mehr aufrecht erhalten hätte, wäre es dennoch möglich gewesen, einen Mindestschaden zu schätzen. Dabei hätte das Berufungsgericht auch eine Schätzung anhand eines Tabellenwerkes vornehmen können, um einen Mindestschaden zu bestimmen.

Vortrag zu einer eingestellten Haushaltshilfe nicht er- forderlich

Auch wäre zu beachten, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen des fiktiv geltend gemachten Haushaltsführungsschadens dazu vorzutragen, ob und in welchem Umfang eine Haushaltshilfe als Ersatzkraft eingestellt worden wäre. Weder ist die tatsächlich erfolgte Einstellung einer Haushaltshilfe eine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens noch hat die Klägerin die konkreten Kosten für eine Haushaltshilfe geltend gemacht.

Erleichterte Anforderungen an die Darlegungslast auch beim Mehrbedarf

Auch den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines Mehrbedarfs hätte diese in einem ausreichenden Umfang begründet und diesbezüglich hätte der Senat des OLG Hamm ebenfalls in die Beweisaufnahme eintreten müssen. Die Klägerin hatte aus Sicht des BGH im ausreichenden Umfang dazu vorgetragen, weswegen sie in der Vergangenheit eine Hilfe bei alltäglichen Vorgängen wie dem An- und Auskleiden, der Körperpflege und Toilettengängen benötigt hätte. Gleiches wäre für das Bewegen schwerer Gegenstände und bei der Begleitung zu Reha – Maßnahmen der Fall gewesen. Der tägliche personelle Mehraufwand wäre aus Sicht des BGH schlüssig dargelegt worden und diesem hätte der Senat auch nachgehen müssen.

III. Bedeutung für die Praxis

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur erleichterten Darlegung fortgesetzt

Mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine Linie fort, wonach im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO bei der Bestimmung eines unfallbedingten Schadensersatzanspruches nicht nur der Beweismaßstab, sondern auch die Darlegungslast erleichtert wird (vgl. zur Darlegung eines Fahrzeugschadens auch BGH, Beschl. v. 30.7.2024 – VI 122/23). Zugleich betont der BGH die Möglichkeit der Schätzung eines sogenannten „Mindestschadens“, auch wenn einzelne Bestandteile eines Vortrages aufgegeben worden wären oder ein Teil des geltend gemachten Schadens nicht sicher bestimmt werden könnte. Eine Tendenz in der Rechtsprechung, dann überhaupt keinen Schadensersatzanspruch zuzusprechen, wird insoweit vom BGH daher nicht getragen.

Tabellenwerke behalten Bedeutung bei

Beim Lesen der BGH-Entscheidung verwundert ohnehin, wieso bei einem derart konkreten Tatsachenvortrag zu den einzelnen Tätigkeiten im Haushalt und bestehenden Einschränkungen seitens des Gerichtes keine Schadensschätzung vorgenommen wurde. Es steht jetzt jedenfalls zu erwarten, dass die erleichterten Anforderungen an die Darlegungslast auch bei der Bestimmung eines Haushaltsführungsschadens in Zukunft vom Tatrichter zu berücksichtigen sind. Allerdings entbindet dies den Geschädigten nicht von den Anforderungen, zumindest einen ausreichenden Tatsachenvortrag zu erbringen, anhand dessen sowohl der Umfang der Tätigkeiten im Haushalt vor dem Unfallereignis als auch nach dem Unfallereignis insoweit bestehende konkrete Einschränkungen bestimmt werden können. Auch bei der Heranziehung eines Tabellenwerkes zum Abgleich bedarf es erst einmal bestimmter grundlegender Informationen, um einen Vergleich zu bestimmten Fallgruppen nach einem solchen Tabellenwerk vornehmen zu können. Ohne einen konkreten Vortrag dahingehend, wieso bestimmte Tätigkeit jetzt nur noch eingeschränkt ausgeübt werden können, kann der Grad der Haushaltsführungsfähigkeit erst einmal nicht bestimmt werden (beispielhaft: OLG Celle, Urt. v. 20.1.2010 – 14 U 126/09; KG, Urt. v. 15.1.2015 – 22 U 68/11). Der Rückgriff auf Tabellenwerke dürfte aber jetzt wieder an Bedeutung gewinnen.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…