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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung bei niedriger Höchstgeschwindigkeit

1. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % oder mehr lässt bei einer sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzung für sich genommen noch nicht den Rückschluss auf zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten des Fahrzeugführers zu.

2. In diesen Fällen müssen neben dem relativen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung noch weitere Beweisanzeichen (wie etwa ein erhebliches absolutes Ausmaß der Überschreitung) hinzukommen, um auf ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten schließen können.

3. Eine sehr niedrige Geschwindigkeitsbegrenzung in diesem Sinne dürfte erst ab einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit deutlich unterhalb von 80 km/h vorliegen. (Leitsätze des Gerichts)

AG Landstuhl, Beschl. v. 7.8.20252 OWi 4211 Js 8201/25

I. Sachverhalt

Vorsatz für Geschwindigkeitsüberschreitung bei 30 km/h um 16 km/h

Die Verwaltungsbehörde hat der Betroffenen zur Last gelegt, die durch drei aufeinander folgende Verkehrszeichen 274-30 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften vorsätzlich um 16 km/h überschritten zu haben. Die gemessene Geschwindigkeit habe nach Abzug der Toleranz 46 km/h betragen. Die Verwaltungsbehörde ist von vorsätzlicher Begehung ausgegangen.

AG: Nur fahrlässig

Das AG hat hingegen im Beschlussverfahren nur fahrlässige Tatbegehung angenommen und hat eine Geldbuße von 70 EUR festgesetzt.

II. Entscheidung

Verkehrszeichen wahrgenommen

Zutreffend habe die Verwaltungsbehörde davon ausgehen dürfen, dass Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, wenn die Betroffene ‒ wie hier ‒ nicht oder lediglich pauschal einwende, diese übersehen zu haben und anderweitige greifbare Anhaltspunkte für ein solches Geschehen nicht vorliegen (OLG Zweibrücken zfs 2020, 591, 592 m.w.N.; DAR 2022, 401 = zfs 2022, 592 f.). Dies gelte auch bei lediglich einseitig aufgestellten Verkehrszeichen jedenfalls dann, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung vor der Messstelle mehrfach angeordnet gewesen sei. So liege der Fall hier.

Überschreitung um 40 % oder mehr i.d.R. Vorsatz

Im Ausgangspunkt ebenfalls noch zutreffend sei die Verwaltungsbehörde auch in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, die vom erkennenden Gericht geteilt werde, davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % oder mehr im Hinblick auf die Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit regelmäßig ein verlässliches Indiz für zumindest bedingt vorsätzliches Handeln darstelle (OLG Zweibrücken zfs 2020, 591, 592; DAR 2022, 401 = zfs 2022, 592 f.).

Einschränkung bei niedrigen Höchstgeschwindigkeiten

Dies könne allerdings nicht uneingeschränkt in allen Fällen gelten, in denen das relative Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 40 % oder mehr betrage. Denn dies hätte zur Folge, dass beispielsweise bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h bereits Überschreitungen um 8 km/h oder bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bereits Überschreitungen um 12 km/h alleine aufgrund des relativen Ausmaßes der Überschreitung der Rückschluss auf (zumindest bedingt) vorsätzliches Verhalten möglich wäre. Dass dieses Ergebnis nicht sachgerecht und mit der Lebensrealität nicht in Einklang zu bringen sei, liege auf der Hand. Eine Anwendung auch auf derartige Fälle wäre daher nicht nur ungerecht, sondern hätte auch zur Folge, dass die entsprechende Bußgeldentscheidung vielfach nicht zu einer Akzeptanz beim Betroffenen führen würde, was den mit der Ahndung verfolgten Zweck konterkarieren würde. Aus diesem Grund müssten bei einer verhältnismäßig niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzung regelmäßig noch weitere belastbare Beweisanzeichen, wie z.B. ein bestimmtes absolutes Ausmaß der Überschreitung, hinzukommen, die für eine Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit durch den Fahrzeugführer sprechen.

„Grenzwert“ kann offen bleiben

Da das Erfordernis weiterer Beweisanzeichen jedenfalls bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einer Überschreitung um lediglich 16 km/h evident sei, bedürfe es vorliegend keiner Entscheidung, ab welcher zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einem relativen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % oder mehr das Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen für einen Rückschluss auf die Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit durch den Fahrzeugführer regelmäßig als entbehrlich angesehen werden könne. Nach Auffassung des Gerichts spreche einiges dafür, dass die entsprechende Grenze jedenfalls deutlich unterhalb einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu ziehen sein dürfte (vgl. zur Annahme von Vorsatz bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h exemplarisch KG, Beschl. v. 10.3.2025 ‒ 3 ORbs 20/25 – 122 SsBs 5/25).

Keine weiteren Beweisanzeichen

Der Rückschluss auf die Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit könne demnach im vorliegenden Fall nicht ohne Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen gezogen werden. Solche fehlten hier nach Auffassung des AG aber. Insbesondere stelle das absolute Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung mit lediglich 16 km/h kein verlässliches Beweisanzeichen für eine Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit durch die Betroffene dar. Entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde könne auch der Umstand, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung mehrfach angeordnet gewesen sei, nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Denn dies erlaube lediglich den Rückschluss darauf, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von der Betroffenen wahrgenommen worden sei, nicht jedoch auch darauf, dass sie sich auch der Tatsache bewusst gewesen sei, dass die von ihr gefahrene Geschwindigkeit darüber gelegen habe.

Daher nur fahrlässig

Im Ergebnis könne der Betroffenen daher nur der Vorwurf einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemacht werden. Da keine Gründe für ein Abweichen vom Regelsatz erkennbar seien (§ 17 Abs. 3 OWiG), habe dies zur Folge, dass die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldbuße auf den Regelsatz (Nr. 11.3.3 BKat) herabzusetzen gewesen sei.

III. Bedeutung für die Praxis

Argumentationshilfe

Soweit ersichtlich handelt es sich bei diesem Beschluss um die erste Entscheidung, die bei niedrigeren Fahrgeschwindigkeiten für die Frage des Vorsatzes nicht auf das absolute Maß der Überschreitung von hier mehr als 50 % abstellt und weitere Beweisanzeichen verlangt, aus denen zusammen mit dem Maß der Überschreitung auf Vorsatz des Betroffenen geschlossen werden kann. Dabei lässt das AG allerdings die konkrete Höchstgeschwindigkeit offen, will die Grenze aber „deutlich unterhalb einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h“ ziehen, wo immer die Grenze auch liegen soll. Bei 30 km/h sind – so die Entscheidung – bei 80 km/h nicht mehr weitere Umstände erforderlich. Das macht das Umgehen mit der Entscheidung, deren Abkehr vom Automatismus: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 % = Vorsatz, zu begrüßen ist, nicht ganz einfach. Argumentationshilfe gegen die Annahme von Vorsatz bei Überschreitung niedriger Höchstgeschwindigkeiten bietet sie – vor allem innerorts – aber dennoch (zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn 2287 ff.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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