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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Aktivlegitimation

1. Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens steht der Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes bei einer Übertragung des Sicherungseigentums der finanzierenden Bank und nicht dem Darlehensnehmer und Nutzer des Fahrzeuges zu.

2. Macht dieser durch seinen Rechtsanwalt vorgerichtlich erst einmal einen tatsächlich nicht begründeten Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes geltend, der im Prozess dann zutreffend auf Ansprüche der Bank umgestellt wird, steht ihm insoweit kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Stuttgart, Urt. v. 27.5.20256 U 149/24

I. Sachverhalt

Finanziertes Fahrzeug und fremdes Recht

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz von der eintrittspflichtigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners mit der – wie sich später herausstellte – unzutreffenden Behauptung, dass er Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges gewesen wäre. Tatsächlich hat es sich um ein finanziertes Fahrzeug gehandelt, bei dem das Sicherungseigentum auf die finanzierende Bank übertragen worden ist. Diese war mithin allein berechtigt, im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes zu verlangen. Neben dem Fahrzeugschaden in Höhe von 25.600,00 EUR hatte der Kläger als berechtigter Besitzer aus eigenem Recht auch noch Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten und eine Kostenpauschale in Höhe von 3.365,00 EUR verfolgt. Erst auf entsprechende Einwendungen im Prozess wurde klargestellt, dass der Kläger tatsächlich nicht der Eigentümer des Fahrzeuges gewesen ist und mit Zustimmung der finanzierenden Bank dann der Wiederbeschaffungsaufwand abgerechnet.

II. Entscheidung

Kein Ersatz der Rechtsanwaltskosten bzgl. des Fahrzeugschadens

Das LG hat dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz lediglich in Höhe des Erledigungswertes von 3.365,00 EUR wegen der alleine ihm als unmittelbaren Besitz zustehenden Schadensersatzansprüche zugestanden und die weitergehende Klage abgewiesen. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht entsprechend bestätigt. Nach Auffassung beider Gerichte war der Kläger außergerichtlich nicht zur Geltendmachung des unmittelbaren Fahrzeugschadens im Fall eines Totalschadens berechtigt, sondern dieses Recht stand alleine der Fahrzeugeigentümerin, d.h. der finanzierenden Bank, zu. Nur mit deren Zustimmung konnte der Kläger einen entsprechenden Anspruch verfolgen und je nach Absprache mit der finanzierenden Bank entweder eine Zahlung auf ein Darlehenskonto an diese oder an sich selbst begehren.

Kein außergerichtliches Tätigwerden für die Bank

Da der Kläger außergerichtlich einen nicht begründeten Schadensersatzanspruch verfolgt hat, da er bezüglich des Fahrzeugschadens als angeblich berechtigter Eigentümer aufgetreten ist und dabei schon die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstanden waren, bestand auf der Beklagtenseite keine Verpflichtung, diese Anwaltskosten zu übernehmen. Zumindest im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens wäre insoweit auch die Dispositionsbefugnis allein bei der finanzierenden Bank anzusetzen.

III. Bedeutung für die Praxis

Zu klären, ob eigenes oder fremdes Recht verfolgt wird

Die Entscheidung des OLG bewegt sich auf einer Linie mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH, wonach eine Klage erst hinreichend bestimmt ist, wenn geklärt ist, ob bei einem finanzierten Fahrzeug ein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht oder aus fremdem Recht im Wege der Prozessstandschaft mit Zustimmung der finanzierenden Bank verfolgt wird (BGH, Urt. v. 21.1.2025 – VI ZR 141/24).

Keine eigene Befugnis bei Sicherungseigentum

Konsequent ist dann aber auch bei einer Beurteilung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Anspruchsteller überhaupt berechtigt ist, einen Schadensersatzanspruch nach dem Verkehrsunfall zu verfolgen. Zumindest im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens liegt die Dispositionsbefugnis allein bei der finanzierenden Bank, wenn ein Sicherungseigentum vorliegt.

Dies bedeutet, dass der den Anspruchsteller beratende außergerichtliche Rechtsanwalt sehr genau aufklären muss, in welchem Fall eine Berechtigung tatsächlich beim Besitzer des Fahrzeuges liegt oder ob es sich nicht um ein finanziertes Fahrzeug handelt, bei dem Eigentum und Besitz auseinanderfallen. Dementsprechend muss außergerichtlich hinreichend klargemacht werden, ob ein eigenes oder ein fremdes Recht verfolgt wird und aus welchen Umständen der Geschädigte selbst ableitet, zu einer Geltendmachung eines fremden Rechts befugt zu sein. Ansonsten verbleibt es dabei, dass außergerichtliche Rechtsanwaltskosten lediglich auf einen deutlich geringeren Erledigungswert zu erstatten sind, der sich aus den verbleibenden Schadensersatzpositionen bei dem Leasingnehmer/Darlehensnehmer als unmittelbaren Besitzer des Fahrzeuges und damit konkret am Anspruch wegen Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, der Kostenpauschale und Gutachterkosten besteht.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Essen

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