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Nochmals Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens

Das Gericht hat einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab, um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Betroffenen bei einer Einstellung des Verfahrens seine notwendigen Auslagen nicht zu erstatten, zu überprüfen. (Leitsatz des Verfassers)

AG Sigmaringen, Beschl. v. 16.7.20258 OWi 163/25

I. Sachverhalt

Verfahren „außer Kontrolle“

Dem Betroffenen war mit einem Bußgeldbescheid vom 25.10.2022 eine am 20.9.2022 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden. Dagegen hatte der Betroffene über seinen Verteidiger Einspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 26.1.2023 hat die Verwaltungsbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 69 Abs. 2 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Dort ging das Verfahren ausweislich eines Eintrags im Fachverfahren „Web.StA“ am 30.1.2023 ein. Am 7.0.2023 erhielt die Verwaltungsbehörde eine entsprechende Aktenzeichenmitteilung. Der weitere Verfahrensgang ist unklar und lässt sich nicht mehr sicher rekonstruieren, da die Bußgeldakten trotz wiederholter Recherche nicht (mehr) auffindbar waren. Es kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, ob die Akten überhaupt dem damals zuständigen Dezernenten und in der Folge dem AG vorgelegt wurden. Bei den Akten der Verwaltungsbehörde finden sich nach dem 7.2.2023 keine weiteren Zuschriften der Staatsanwaltschaft, des Betroffenen oder seines Verteidigers. Beim AG ist das Verfahren gemäß telefonischer Auskunft vom 27.11.2024 unbekannt. Im Fachverfahren „Web.StA“ wurde das Verfahren am 0.4.2023 als „ERL – Ohne Vollstreckung“ ausgetragen. Durch wen und auf welcher Grundlage dies erfolgte, ließ sich – nicht zuletzt aufgrund des Zeitablaufs – nicht nachvollziehen.

Das Verfahren wurde beim AG erst durch eine Sachstandsanfrage des Verteidigers vom 24.10.2024 in Erinnerung gebracht. Zugunsten des Betroffenen ist das AG davon ausgegangen werden, dass die Akte beim AG in Verlust gegangen und das Verfahren fehlerhaft ausgetragen worden ist.. Für eine Einspruchsrücknahme des anwaltlich vertretenen Betroffenen liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor.

Staatsanwaltschaft stellt ein, keine Auslagenerstattung

Das Bußgeldverfahren ist von der Staatsanwaltschaft wegen Verjährung eingestellt worden. Sie hat bei der Einstellung davon abgesehen, die notwendigen Kosten des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen und hat sich dabei auf § 108a Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StPO bezogen. Die Einstellung erfolge alleine aufgrund des Verfahrenshindernisses. Der Betroffene habe die Geschwindigkeitsüberschreitung in seiner polizeilichen Anhörung nach Belehrung eingeräumt. Die rechtlichen Einwände der Verteidigung gegen die Verwertbarkeit der Messergebnisse greifen nach gefestigter obergerichterlicher Rechtsprechung nicht durch. Danach wäre es unangemessen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verjährung nicht ausschließbar auf Versäumnissen im Bereich der Staatsanwaltschaft beruhe, denn der Verteidiger sei bereits weit vor Eintritt der Verjährung beauftragt worden; er habe sich bereits im November 2022 gegenüber der Verwaltungsbehörde legitimiert. Die für den Betroffenen mit der Beauftragung seines Verteidigers verbundenen Auslagen stünden also nicht im Zusammenhang mit den möglichen Versäumnissen im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG), der beim AG keinen Erfolg hatte.

II. Entscheidung

Verurteilung des Betroffenen sicher

Die von der Staatsanwaltschaft angestellten Ermessenserwägungen seien – so das AG – nicht zu beanstanden. Das Gericht habe insoweit einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Die Maßnahme sei lediglich dahingehend zu überprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen, d.h. ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensfehlgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung zuwiderlaufender Weise bzw. überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat (Ermessenswillkür). Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung darf das Gericht die Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen. Zutreffend habe die Staatsanwaltschaft darauf abgestellt, dass der Betroffene nur deshalb nicht verurteilt worden sei, weil ein Verfahrenshindernis bestehe und damit die Regelung des § 467a Abs. 1, § 467 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StPO rekurriere. Dabei habe sie zu Recht darauf abgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung ersichtlich seien, insbesondere sei das angekündigte private Gutachten nicht zur Akte gelangt und auch sonst seien keine weiteren Gründe ersichtlich. Auch habe sie darauf abgestellt, dass der Betroffene den Verstoß vor Ort zugegeben hat. Anhaltspunkte für eine fehlehrhafte Messung lägen nicht vor.

III. Bedeutung für die Praxis

Unzutreffende Entscheidung

Die Entscheidung ist falsch. Zur Begründung verweise ich zunächst auf meinen Beitrag „Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses“ in AGS 2025, 298 und die dort angeführte obergerichtliche Rechtsprechung, zu der sich das AG – ohne nachvollziehbare Begründung – in Widerspruch setzt. Denn: Die Vorschriften der StPO, die im OWiG über § 46 OWiG entsprechend gelten, stellen die Auslagenerstattung zwar in das Ermessen des Gerichts. Es handelt sich jedoch um eng auszulegende Ausnahmevorschrift (LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23, AGS 2023, 409; LG Meinigen, Beschl. v. 6.10.2023 – 6 Qs 122/23; LG Trier, Beschl. v. 5.7.2023 – 5 Qs 69/23, AGS 2023, 408). Es müssen zudem zum Verfahrenshindernis als alleinigem Verurteilungshindernis besondere Umstände hinzutreten, welche es billig erscheinen lassen, dem Betroffene die Auslagenerstattung zu versagen. Hier hat die Staatsanwaltschaft und ihr folgend das AG bei der Ermessensausübung aber nicht auf solche Umstände abgestellt, sondern allein darauf, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre. Darauf kann aber im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2022 – 6 Qs 1/22). Das ist gerade in den Fällen, in denen – wie hier und was in OWi-Verfahren häufiger der Fall ist, der Eintritt der Verfolgungsverjährung darauf beruht, dass die Akte verloren gegangen ist – Stichwort: Akte ist außer Kontrolle geraten, von erheblicher Bedeutung (LG Ravensburg, Beschl. v. 11.11.2024 – 1 Qs 54/24, AGS 2024, 561; AG Bielefeld NZV 2006, 168). Ohne Bedeutung ist in dem Zusammenhang auch, dass sich der Verteidiger bereits mit der Einspruchseinlegung gemeldet hatte.

Leider kein weiteres Rechtsmittel

2. Es ist schon erstaunlich, dass sich das AG mit den vorstehenden Fragen nicht befasst, obwohl der Verteidiger u.a. auf die Entscheidung des LG Ravensburg hingewiesen hatte und vorschnell das von der Staatsanwaltschaft – falsch ausgeübte – Ermessen absegnet. Das konnte es gefahrlos tun. Denn über dem AG ist der sog. „blaue Himmel“, d.h. ein weiteres Rechtsmittel gegen die falsche Entscheidung des AG ist nach § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG leider nicht mehr möglich. Von daher für den Betroffenen, der auf seinen notwendigen Auslagen sitzen bleibt, bitter.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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