1. Bei einem in begrenzter Stückzahl hergestellten Rennwagen mit einer Straßenzulassung und einem Schaden, bei dem es sich nur um den Austausch von sogenannten Schraubteilen handelt, ist ein Minderwert in einer Größenordnung von 3 % bis 5 % des Wiederbeschaffungswertes angemessen.
2. Bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes ist bei einer Privatperson ein Abzug von 19 % vorzunehmen, wenn der Sachverständige den Minderwert auf Preis eines „Bruttopreises“ ermittelt hat.
3. Ein Nutzungsfall für die fehlende Nutzbarkeit dieses Sportwagens scheidet allerdings aus, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug für die Nutzung im Alltag zur Verfügung steht. (Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Minderwert und Nutzungsausfall bei Sportwagen streitig
Die Beklagte war als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners für den Schaden am klägerischen Sportwagen eintrittspflichtig, bei dem es sich um einen in einer Kleinserie gehandeltes Modell gehandelt hat, welches als Rennwagen auch eine Straßenzulassung erhalten hat. Diesen Sportwagen vom Typ „Donkerfoort GTO“ nutzte der Kläger im Wesentlichen für besondere Ausfahrten und Urlaubsfahrten, jedoch nicht im Alltag, während ihm über die Firma ein Leasingfahrzeug zur Verfügung gestanden hat, welches er auch zu privaten Zwecken und damit im Alltag nutzten konnte. Die Parteien stritten über die Höhe eines merkantilen Minderwertes, den die beklagte Versicherung nur mit 3.100,00 EUR ausgeglichen hatte und die Erstattungsfähigkeit eines Nutzungsausfalls für 79 Tage mit knapp über 13.000,00 EUR.
II. Entscheidung
Kein Nutzungsausfall für Sportwagen bei Zweitwagen
Einen Nutzungsausfall hatte das Landgericht mit dem Argument abgelehnt, dass ein spürbarer Nutzungsausfall schon deshalb fehlen würde, da dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung gestanden hätte, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar gewesen wäre. Dies würde für den hier betroffenen Firmenwagen des Herstellers BMW im Alltag gelten, zumal der Kläger ansonsten den Sportwagen nur für besondere Anlässe oder Urlaubsfahrten zu Sportwagentreffen genutzt hätte.
Merkantiler Minderwert mit 4 % des WBW
Bezüglich des merkantilen Minderwertes hatte das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, bei dem der Gutachter sich im Wesentlichen an dem Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges orientiert hat, der angesichts der hier betroffenen Kleinserie und der Nachfrage nach diesem Fahrzeug immer noch bei Neupreis von gute 250.000,00 EUR anzusetzen gewesen wäre. Sodann hat der Sachverständige darauf abgestellt, dass es sich im Wesentlichen um einen Schaden handeln würde, bei dem nur der Austausch von Schraubteilen durchgeführt werden müsste und kein Eingriff in das Fahrzeuggefüge erforderlich gewesen wäre. Er ging dann von einer Spanne von 3 % bis 5 % des ermittelten Wiederbeschaffungswertes aus und hat abgerundet einen entsprechenden merkantilen Minderwert mit 10.000,00 EUR angenommen, den auch das Landgericht bei seiner Urteilsfindung zugrunde gelegt hat.
Gericht kürzt auf den „Netto“ Betrag
Allerdings zog das Landgericht noch einen „rechnerischen Umsatzsteueranteil“ mit 19 % ab, da der Sachverständige augenscheinlich von dem Bruttoverkaufspreis als Berechnungsgrundlage ausgegangen wäre, der Umsatzsteueranteil aber auch bei einem Verkauf „von privat“ zu berücksichtigen wäre. Als Entschädigung wurde daher ein Betrag in Höhe von 8.403,36 EUR berücksichtigt.
III. Bedeutung für die Praxis
BGH-Rechtsprechung zum NA umgesetzt
Das LG setzt bei der Prüfung der Nutzungsausfallentschädigung konsequent die Vorgaben des BGH um, wonach auch bei einem hochwertigen Sportwagen das Vorhandensein eines Zweitfahrzeuges für die Nutzung im Alltag ausreichend ist, um einem spürbaren Nutzungsausfall entgegenzustehen (grundlegend BGH, Urt. v. 11.10.2022 – VI ZR 35/22). Dies gilt es bei der Geltendmachung eines Nutzungsausfalls für derartige Sportwagen zu berücksichtigen, bei denen schon die Lebenswahrscheinlichkeit nahelegt, dass im Alltag ein anderes Fahrzeug genutzt wird und auch vorhanden ist.
Moderate Höhe des MW bei gefragten Sportwagen
Bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes gibt es verschiedene Berechnungsmodelle, die von den Gerichten unterschiedlich gewertet werden. Letztendlich kommt es immer auf eine Betrachtung des Einzelfalls an und hier hat sich der vom Gericht beauftragte Sachverständige insbesondere auch an einer Nachfrage beim Hersteller zu dem verbleibenden Zeitwert des Fahrzeuges und möglichen Beeinträchtigungen beim Verkauf orientiert. Bei derart gefragten Fahrzeugen wird üblicher Weise ein ganz erheblicher Abschlag beim Minderwert nicht zu erwarten sein, wenn sich, wie hier, ohnehin eine Reparatur vorzunehmen ist, bei der verdeckte Mängel aufgrund des Einbaus von Schraubteilen nicht zu erwarten sind. Ein moderater Wert von 3 % bis 5 % des im Wesentlichen auch maßgeblichen Wiederbeschaffungswertes anzusetzen, erscheint daher gut nachvollziehbar.
Problematisch: Abzug von 19 % als Vorteilsausgleich
Zu kritisieren ist die Entscheidung allerdings wegen des Abzugs eines „fiktiven Mehrwertsteueranteils“, da der vom Gericht beauftragte Sachverständige anhand des Bruttoverkaufspreises einen Minderwert berechnet hat. Würde beim Geschädigten eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehen, wäre ein solcher Abzug von 19 % sicherlich nachvollziehbar, da sowohl die Anschaffung als auch der Verkauf lediglich auf Nettobasis erfolgen und die Mehrwertsteuer einen Durchlaufposten darstellt. Für eine Privatperson, wie hier den Kläger, gilt dies allerdings nicht, da er den vollen Bruttoverkaufspreis zahlen muss und bei einem Verkauf sich auch dann auf einen Bruttoerlös berufen kann. Ein rechnerischer Abzug von 19 % ist hier nicht nachvollziehbar, da für den Geschädigten lediglich Bruttowerte gelten dürften (missverständlich formuliert dagegen bei BGH, Urt. v. 16.7.2024 – VI ZR 205/23).
Allerdings könnte darüber nachgedacht werden, bei anderen Fahrzeugen, die üblicherweise gewerblich genutzt werden, bei einem jungen Fahrzeugalter der Verkaufswert bei einer ausgewiesenen Vorsteuerabzugsberechtigung deutlich höher ist als bei einem Verkauf von privat, da bei solchen neuwertigen Fahrzeugen im Regelfall ein Interesse bei Firmenkunden besteht, die auf eine ausgewiesene Vorsteuerabzugsberechtigung achten. Bei dem hier betroffenen Sportfahrzeug dürfte dies allerdings überhaupt keine Rolle spielen, sodass der Abzug von 19 % für den Geschädigten letztendlich als Privatperson nachteilig ist und auf einer missverständlichen Auslegung der BGH-Entscheidung beruhen dürfte.











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