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Kostentragung bei Offenbarung der Finanzierung erst im Prozess

1. Wird von der Klägerseite eine Finanzierung des Fahrzeuges erst im Prozess offengelegt und eine Vollmacht und Zustimmung für die Verfolgung eines fremden Rechts im Wege der Prozessstandschaft nur vorgelegt und dann eine Zahlung der Beklagtenseite vorgenommen, sind der Klägerseite im Rahmen eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreites nach § 93 ZPO aufzuerlegen.

2. Dies gilt auch dann, wenn erst einmal bei einer unschlüssigen Klage eine Klagabweisung beantragt und erst später ein sofortiges Anerkenntnis vorgenommen worden ist, da sich die Beklagte einer nicht schlüssigen Klage erst einmal widersetzen darf. (Leitsätze des Verfassers)

LG Essen, Beschl. v. 25.8.20251 O 364/24

I. Sachverhalt

Fremdes Recht erst im Prozess offenbart

Die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung war bei einer grundsätzlichen Eintrittspflicht dem Grunde nach der Klagforderung mit dem Argument entgegengetreten, dass die Aktivlegitimation der Klägerseite im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Fahrzeugs nicht gegeben wäre. Im Übrigen stritten die Parteien über überschaubare Abzüge bei der Schadenshöhe. Erst auf die Einwendungen der Beklagtenseite im Prozess hat die Klägerseite eine entsprechende Finanzierung bestätigt und eine ausreichende Ermächtigung nebst Vollmacht der finanzierenden Bank vorgelegt, um unter Berücksichtigung eines dort bestehenden Sicherungseigentums an fremdem Recht im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.

Sofortiges Anerkenntnis mit streitiger Kostenfrage

Daraufhin hat die beklagte Haftpflichtversicherung die Klage sofort anerkannt und zugleich beantragt, der Klägerseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Über die verbleibende Differenz zur Schadenshöhe haben die Parteien sich ansonsten im Rahmen eines Vergleiches verständigt, bei dem auch eine Kostenaufhebung bezüglich der Vergleichsgebühr vereinbart worden ist. Über die Kosten des Rechtsstreits muss das Gericht durch Beschluss entscheiden.

II. Entscheidung

Kostentragung bei Kläger wegen Verschweigen des Sicherungseigentums

Die Kosten des Rechtsstreits sind entsprechend der Quote ihres Unterliegens dabei der Klägerseite auferlegt worden, wobei bezüglich des anerkannten Betrages die gesamte Kostenlast auf der Klägerseite gelegen hat. Das Landgericht Essen geht insoweit davon aus, dass die Klage solange nicht schlüssig gewesen ist, wie ein Sicherungseigentum und damit ein fremdes Recht nicht berücksichtigt wurde. Erst als die Klägerseite hinreichend klargestellt hat, dass eine Finanzierung mit Sicherungseigentum besteht und eine ausreichende Ermächtigung für die Verfolgung eines fremden Rechtes im Wege der Prozessstandschaft vorgelegt wurde, wäre die Klage schlüssig gewesen.

VR gibt keine Veranlassung zur Klage bei ungeklärter Eigentümerstellung

Die beklagte Haftpflichtversicherung hätte sich allerdings einer bis dato unschlüssigen Klage widersetzen können, ohne nachrangige Kostenfolgen befürchten zu müssen. Nachdem die Klage schlüssig gestellt worden wäre, hätte die Beklagte mit der Wirkung eines sofortigen Anerkenntnisses die berechtigten Ansprüche der Höhe nach ausgleichen können, während der Klägerseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren, da die Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hatte.

III. Bedeutung für die Praxis

Achtung bei Sicherungseigentum – Klage muss hinreichend bestimmt sein

Das LG hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, in der Praxis durchaus häufiger vorkommt. Viele Fahrzeuge sind – gerade bei den aktuell hohen Fahrzeugpreisen – entweder geleast oder finanziert und dies ist mit einem Sicherungseigentum zugunsten der finanzierenden Bank verbunden. Damit fehlt es grundsätzlich an einer Aktivlegitimation des Geschädigten bzgl. des Ersatz des Fahrzeugschadens, der selbst gar nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist. Er hat dann nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH für eine schlüssige Klage hinreichend darzulegen, ob er ein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht oder aber fremden Recht im Wege der Prozessstandschaft geltend macht. Für beide Lösungswege muss entweder eine Abtretung der Bank als Sicherungsgeberin und Eigentümerin oder aber eine Zustimmung zur Verfolgung eines fremden Rechtes im Wege der Prozessstandschaft vorgelegt werden. Davon abzugrenzen ist ein Schadensersatzanspruch als eigenes Recht als Besitzer wie etwa der Nutzungsausfall, die Unkostenpauschale oder Mietwagenkosten.

Kostenrisiko, wenn die notwendigen Erklärungen erst im Prozess erfolgen

Wenn diese Erklärung auf Einwendung der Beklagtenseite erst im Prozess erfolgt, mag dies zwar dem Geschädigten zu seinem Recht mit einer entsprechenden Auszahlung verhelfen. Die Kosten des Verfahrens wird aber er selbst im Regelfall zu tragen haben, wenn vorher die Klage nicht schlüssig gewesen ist und die Beklagtenseite die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses genutzt hat. Dies gilt es bei einer Beratung des Geschädigten zu berücksichtigen und umfassend aufzuklären, ob und in welchem Umfang es sich um ein finanziertes Fahrzeug mit einer Übertragung des Sicherungseigentums handelt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass eine KIage schon wegen der fehlenden hinreichen Bestimmtheit abgewiesen wird oder aber der Kläger zumindest die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Essen

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