Lässt sich den vereinbarten Klauseln einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (hier u.a.: § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994) nicht eindeutig entnehmen, dass der versprochene Deckungsschutz auch im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf Versicherungsfälle begrenzt werden soll, die nach Zulassung dieses Fahrzeugs eintreten, sondern ist auch eine Auslegung möglich, dass in diesem Fall Deckungsschutz ebenfalls für Versicherungsfälle gewährt wird, die vor Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer eingetreten sind (hier: Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs), sind die Klauseln unklar (§ 305c Abs. 2 BGB). (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Deckung für „Dieselklage“ abgelehnt
Die Klägerin nimmt die Beklagte, Schadensabwickler des Rechtsschutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegen eine Herstellerin wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr erworbenen Fahrzeug sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch. Sie unterhält bei der A. Versicherung seit 1997 eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach „§ 21 VRB 1994 für die private Nutzung 1 Pkw“. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden „Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsbedingungen (VRB) 1994“ lauten auszugsweise:
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung und Personen-Verkehrsrechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluß auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Als auf den Versicherungsnehmer zugelassen gilt ein Fahrzeug, wenn auf seinen Namen ein Fahrzeugschein ausgestellt und ein amtliches Kennzeichen erteilt worden ist.
(2) Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge einer Gruppe zum Versicherungsschutz anzumelden, wenn im Versicherungsschein ein Fahrzeug dieser Gruppe genannt ist.
(8) Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluß die Gesamtzahl der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht. […] Wird ein Fahrzeug hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. […]
§ 23 Fahrer-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung
(3) Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug auf sich zuläßt. Dann wandelt sich der Vertrag um in einen solchen nach § 21 (Verkehrs-Rechtsschutz) […]. Versicherungsschutz besteht auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen.“
Die Klägerin erwarb im November 2017 einen gebrauchten Pkw. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet und verfügt seit 2016 über ein sogenanntes Thermofenster. Es wurde einige Tage nach dem Erwerb auf die Klägerin zugelassen. Die Beklagte lehnte eine von der Klägerin erbetene Deckungszusage für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB gegen die Herstellerin des Fahrzeugs ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Schleswig (zfs 2024, 459) das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der BGH hat auf Revision der Klägerin dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.
II. Entscheidung
Ausgangspunkt
Es bestehe für den geltend gemachten Rechtsschutzfall Versicherungsschutz. Die vom Versicherer verwendeten Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 seien unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gem. § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen. Unklar seien danach Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGHZ 236, 74 Rn 28). § 21 VRB 1994 weise nach der gebotenen Auslegung eine solche Mehrdeutigkeit auf, die nicht beseitigt werden kann. Allgemeine Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei komme es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie sei vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln seien zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH NJW 2024, 758 Rn 17 m.w.N.).
Fahrzeug erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags erworben
Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Rechtsschutzversicherer noch nicht auf die Klägerin zugelassen war, ergebe sich der Versicherungsschutz allerdings nicht aus § 21 Abs. 1 VRB 1994. Der Versicherungsnehmer entnehme dem Wortlaut dieser Regelung nichts dazu, dass Versicherungsschutz auch für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs gewährt werden soll. Nimmt der Versicherungsnehmer dann allerdings § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 in den Blick, sei auch eine Auslegung möglich, wonach Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht. Isoliert aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VRB 1994 werde er zwar noch nicht schließen, dass der Versicherer für Versicherungsfälle, die vor dem Zeitpunkt der Zulassung des nach Abschluss des Versicherungsvertrags erworbenen Fahrzeugs der im Versicherungsschein aufgeführten Gruppe eingetreten sind, Versicherungsschutz gewährt. Wende er sich sodann aber den Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 zu, werde er diesen entnehmen, dass der Versicherer für mit dem streitgegenständlichen Fall im Übrigen gleichgelagerte Versicherungsfälle jedenfalls dann Versicherungsschutz gewährt, wenn das Fahrzeug hinzuerworben worden ist und in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt (so i.E. auch bei geringfügig abweichender Bedingungslage OLG Hamm NJW-RR 2024, 92 Rn 47-56). Denn in diesen Fällen bestehe Versicherungsschutz nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Der Versicherungsnehmer werde bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen weiter annehmen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines erworbenen Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung i.d.S. im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Denn § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994 beschränke den Versicherungsschutz nicht auf die vereinbarte Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes. Vielmehr erstrecke sich das Leistungsversprechen des Versicherers danach auch auf die Leistungsart des Schadensersatz-Rechtsschutzes, solange der Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb steht.
Erwerb eines Ersatzfahrzeugs
Nimmt der Versicherungsnehmer dann § 21 Abs. 9 VRB 1994 und § 23 Abs. 2a), Abs. 3 Satz 1, 4 VRB 1994 in den Blick, werde er erkennen, dass der Versicherer nicht nur in den Fällen, in denen sich die Anzahl der Fahrzeuge der versicherten Gruppe nach Vertragsabschluss erhöht, sondern auch in denjenigen, in denen sämtliche vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge wegfallen, Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle der streitgegenständlichen Art gewährt. Denn gem. § 21 Abs. 9 Satz 1 VRB 1994 werde der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls aller vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge unter anderem als Fahrer-Rechtsschutz nach § 23 VRB 1994 fortgeführt. Lässt der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug auf sich zu, so bestimme § 23 Abs. 3 Satz 1 VRB 1994, dass die Vorsorgeversicherung wirksam wird. Nach § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 bestehe Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde hieraus schließen, dass auch für den Fall des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs der versicherten Fahrzeuggruppe nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsfälle der streitgegenständlichen Art vom Leistungsversprechen des Versicherers umfasst sind. Den Klauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 lasse sich nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks aus der maßgeblichen Sicht eines um Verständnis bemühten, durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht eindeutig entnehmen, dass der Versicherer die versprochene Deckung auch im Fall eines Ersatzfahrzeugs auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen begrenzen will, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs widerfahren. Vielmehr sei auch eine Auslegung möglich, dass jedenfalls im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs der Deckungsschutz ebenfalls Fälle erfasst, die ihn in seiner Eigenschaft als Erwerber eines in der Folge erst noch zuzulassenden Fahrzeugs betreffen (OLG Hamm NJW-RR 2024, 92 Rn 50, 56). Die somit bestehenden Auslegungszweifel gingen gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
Hinreichende Erfolgsaussicht
Das Urteil des Berufungsgerichts stelle sich bisher auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere sei die Beklagte danach nicht berechtigt, gem. § 17 Abs. 1 VRB 1994 Deckungsschutz zu versagen, denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin könnte hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und den höchstrichterlichen Anforderungen an die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs genügen (wird ausgeführt unter Bezug auf BGHZ 237, 245).
III. Bedeutung für die Praxis
Rechtsschutz für „Dieselfälle“
Der IV. Zivilsenat des BGH legt mit diesem Grundsatzurteil ein weiteres Puzzleteil im Bereich „Dieselfälle“ vor, mit dem der Rechtsschutz für die Käufer betroffener Fahrzeuge gestärkt wird. Bei der praktischen Anwendung ist allerdings zu beachten, dass das Urteil unmittelbar nur für VRB 1994 gilt. Nach hiesiger Kenntnis nutzen viele Versicherer nicht mehr Musterbedingungen wie etwa VRB 2014, sondern sind zur Verwendung eigener, angepasster Bedingungen übergegangen. Maßgebend für die Beurteilung des konkreten Falls sind die Bedingungen, die dem Versicherungsvertrag und dem konkreten Schadensfall zugrunde liegen. Allerdings können auch insoweit im Einzelfall die Erwägungen des BGH von Bedeutung sein.











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