Es besteht jedenfalls dann kein Grund, die Auslagen für die Einholung eines Privatgutachtens dem Angeklagten zu belassen, wenn sich das Gericht dieses Gutachten quasi zu eigen macht und im Hinblick hierauf auf die Einholung eines Gutachtens, die ohne Vorlage des Privatgutachtens erforderlich gewesen wäre, verzichtet. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Verkehrsunfall mit Körperverletzung beim Abbiegen
Das AG hatte gegen den (ehemaligen) Beschuldigte durch Strafbefehl wegen einer fahrlässigen Körperverletzung, die der Beschuldigte im Straßenverkehr begangen haben solle, eine Geldstrafe festgesetzt. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, als Lenker eines Lastkraftwagens bei der Einfahrt von einem Waldweg auf eine Kreisstraße einen vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer übersehen und hierdurch die Kollision beider Fahrzeuge verursacht zu haben, wodurch sich der Motorradfahrer mehrere Frakturen zugezogen habe.
Verteidiger legt vor der Hauptverhandlung privates Sachverständigengutachten vor …
Zu dem nach Einspruchseinlegung auf den 15.11.2024 bestimmten Hauptverhandlungstermin wurden lediglich der Motorradfahrer und der mit der Verkehrsunfallanzeige befasste Polizeibeamte als Zeugen geladen. Mit Schreiben vom 21.10.2024 reichte der Verteidiger ein – an die Kanzlei des Verteidigers adressiertes – schriftliches Gutachten eines Unfallsachverständigen vom 26.9.2024 ein. Dieses kam zum Ergebnis, dass sich der Kradfahrer bei Beginn des Einfahrvorgangs seitens des Beschuldigten außerhalb von dessen Sichtbereich befunden habe. Der Verteidiger beantragte eine Verfahrenseinstellung gern. § 153 Abs. 2 StPO. Mit Verfügung vom 28.10.2024 lehnte die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens ab.
… im Selbstleseverfahren eingeführt
In der auf den 24.2.2025 verlegten Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte sowie die beiden geladenen Zeugen gehört. Sodann wurde das Privatgutachten vom 26.9.2024 im Selbstleseverfahren eingeführt und hierauf die Beweisaufnahme geschlossen. Entsprechend den allseitigen Anträgen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer den Kradfahrer übersehen habe und der Unfall für ihn vermeidbar gewesen wäre. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt.
Nach Freispruch Erstattung der Gutachtenkosten beantragt – Bezirksrevisorin widerspricht
Der Beschuldigte hat Erstattung der an den Unfallsachverständigen für die Erstellung des Sachverständigengutachtens gezahlten 1.931,37 EUR beantragt. Die Bezirksrevisorin hat der Festsetzung widersprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Interessen eines Beschuldigten durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und Gerichte zur vollständigen Sachaufklärung hinreichend gewahrt seien, durch Beweisanregungen und Beweisanträge jederzeit aktiviert werden können und durch den Grundsatz in dubio pro reo genügend geschützt seien. Die Erstattung von Auslagen für vom Beschuldigten veranlasste Gutachten könne daher nur in ganz besonderen, seltenen Ausnahmefällen „notwendig“ erscheinen – etwa, wenn das Gericht bereits klar signalisiert habe, dass es der Beweisanregung keine Folge zu leisten gedenke, oder bei drohendem Beweismittelverlust. Dabei beurteile sich die Frage der Notwendigkeit aus der Ex-ante-Sicht des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung. Ob sich das privat eingeholte Gutachten tatsächlich auf den Prozess ausgewirkt habe, sei demgegenüber unerheblich. Vorliegend sei der Einholung des Privatgutachtens keine entsprechende Anregung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder ein Beweisantrag vorausgegangen. Es gäbe auch keinen Anhalt dafür, dass dies wegen Aussichtslosigkeit oder einem drohenden Beweismittelverlust entbehrlich gewesen wäre.
Sofortige Beschwerde gegen ablehnenden AG-Beschluss
Das AG hat daraufhin die Auslagen für das eingeholte Privatgutachten nicht festgesetzt. Dagegen hat der Beschuldigte sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass der Freispruch „final“ auf dem vorgelegten Privatgutachten beruhe und das Gericht anderenfalls selbst dazu veranlasst gewesen wäre, ein Gutachten einzuholen.
II. Entscheidung
Das Rechtsmittel hatte beim LG Erfolg. Die Kosten für das Privatgutachten seien dem Beschuldigten als notwendige Auslagen zu ersetzen.
Ggf. keine Erstattung der Gutachterkosten …
Dabei sei – so das LG – der Entscheidung des AG im Ausgangspunkt zuzugeben, dass Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens nach allgemeiner Rechtsprechung aus den dargelegten Gründen grundsätzlich nicht als notwendige Auslagen erstattungsfähig seien. Hiervon würden in der jüngeren Rechtsprechung zunehmend Ausnahmen gemacht, z.B. wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen seien oder wenn der Tatvorwurf auf einem standardisierten Messverfahren beruhe. Zudem seien zahlreiche Gerichte vom ausschließlichen Maßstab der Ex-ante-Betrachtung für die Beurteilung der Notwendigkeit der Gutachteneinholung abgerückt. Stattdessen werde eine Erstattungsfähigkeit jedenfalls dann bejaht, wenn das Privatgutachten ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden sei (LG Dresden, Beschl. v. 7.10.2009 – 5 Qs 50/07, NStZ-RR 2010, 61; LG Zwickau, Beschl. v. 19.7. 2024 – 1 Qs 77/24, AGS 2024, 461). Andere Gerichte hielten es sogar bereits für ausreichend, wenn das eingeholte Gutachten zu dem Freispruch beigetragen habe (LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24, AGS 2024, 403 = VRR 1/2025, 34 m.w.N.).
… aber Erstattung, wenn privates Sachverständigengutachten gerichtliches Sachverständigengutachten ersetzt
Ob die dargelegten Ausnahmen vom Grundsatz der fehlenden Erstattungsfähigkeit allgemein zu machen sind, hat das LG offen gelassen. Das bedürfe hier keiner Entscheidung. Jedenfalls bestehe dann kein Grund, die Auslagen für die Einholung eines Privatgutachtens dem Angeklagten zu belassen, wenn sich das Gericht dieses Gutachten quasi zu eigen mache und im Hinblick hierauf auf die Einholung eines Gutachtens, die ohne Vorlage des Privatgutachtens erforderlich gewesen wäre, verzichte. Für diese Sachverhaltsgestaltung seien keine rechtsdogmatischen Gründe ersichtlich, welche die Nichterstattung der Auslagen rechtfertigen würde, Vielmehr streiten Billigkeit und Rechtsempfinden ganz entschieden für den Ersatz der Aufwendungen, wenn auf der Grundlage des Gutachtens eine Verurteilung nicht erfolge. Es leuchte nicht ein, weshalb sich Gerichte die Auslagen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten eines nicht verurteilten Angeklagten ersparen können sollten. Dies zugrunde gelegt stehe die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten des Beschuldigten außer Frage. Nach dem Verfahrensgang und insbesondere dem Ablauf der Hauptverhandlung habe es sich geradezu aufgedrängt, dass das AG ohne Heranziehung des Privatgutachtens zur Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens verpflichtet gewesen wäre. Mit den vorhandenen Erkenntnisquellen – Zeugen, polizeiliche Ermittlungsergebnisse – sei ein hinreichender Tatverdacht bejaht und Strafbefehl erlassen worden. Eine Verfahrenseinstellung sei aufgrund der Zustimmungsverweigerung der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht gekommen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die mittels Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung erlangten Erkenntnisse bereits die Grundlage für einen Freispruch bereitet hätten. Zum einen ergäbe sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll keine nennenswerten Abweichungen der Aussagen vom Akteninhalt, zum anderen hätte es in diesem Fall der Einführung des Privatgutachtens im Wege des Selbstleseverfahrens gar nicht bedurft. Bei dieser Verfahrenskonstellation wäre das AG somit gem. § 244 Abs. 2 StPO zur Einholung eines Gutachtens verpflichtet gewesen, hätte es sich zur Negierung des ursprünglich bejahten hinreichenden Tatverdachts nicht des vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Gutachtens bedienen können. Aufgrund dieses Gutachtens sei – wie den Urteilsgründen hinreichend zu entnehmen ist – schließlich der Freispruch des Beschuldigten erfolgt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb bei einer solchen Sachverhaltskonstellation zwingend und ausschließlich die ex-ante-Bewertung des Beschuldigten maßgeblich sein sollte, könne die Kammer nicht erkennen.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffende Entscheidung
1. Die Entscheidung ist zutreffend (allgemein zu den sich in dem Zusammenhang stellenden Fragen und zur Rechtsprechung Burhoff, AGS 2023, 193). Wenn man den Verfahrensgang liest, fragt man sich: Wenn nicht in diesem Fall eine Erstattung erfolgt, wann dann. Denn, wenn sich ein Sachverständigengutachten „aufdrängt“, von dessen Einholung aber abgesehen wird, weil man ein vom Beschuldigten (oder im Bußgeldverfahren vom Betroffenen) eingeholtes privates Sachverständigen dem Verfahren zugrunde legt und das in die Hauptverhandlung gem. § 249 Abs. 2 StPO einführt, dann besteht nun wirklich kein Grund, dem Beschuldigten/Betroffenen die von aufgewendeten Kosten für dieses Sachverständigengutachten zu erstatten. Er ist quasi in Vorlage für die Staatskasse getreten. Von daher kann man sich über die Stellungnahme der Bezirksrevisorin gegen die Festsetzung der Gutachterkosten nur wundern. Abgesehen davon, ob die Ausführungen überhaupt richtig sind, muss man doch merken, dass sie hier nun überhaupt nicht passen, weil es mit einem anderen Sachverhalt zu tun hat. Die Auffassung der Bezirksrevisorin würde letztlich darauf hinaus laufen, dass der Beschuldigte/Betroffene die Staatskasse von an sich von ihr zu tätigen Auslagen entlastet, er sich also seinen Freispruch „erkauft“. Dass das nicht richtig sein kann, liegt m.E. auf der Hand.
Gebühren des Verteidigers
2. Der Verteidiger sollte nicht übersehen, seine Gebühren für das Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Denn es entsteht in diesen Fällen nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 1. Alt. VV RVG eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Vorbem. 4 VV Rn 120). Deren Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, der sich nach dem Umfang richtet, in dem eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt wird (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Vorbem. 4 VV Rn 121). Das waren hier 1.931,37 EUR. Also entsteht hier eine Gebühr in Höhe von 88 EUR nebst Auslagen. Die sollte man nicht verschenken. Die Staatskasse verschenkt auch nichts.







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