Zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Geschwindigkeitsüberschreitung mit 150 EUR Geldbuße ohne Fahrverbot
Gegen die Betroffene ist wegen des Vorwurfs einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Bußgeldbescheid eine Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt worden. Der Verteidiger hatte sich zuvor mit Formschreiben vom 2.9.2024 legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Gegen den Bußgeldbescheid hat er dann Einspruch eingelegt und an die beantragte Akteneinsicht erinnert. Mit Schreiben vom 15.10.2024 regte der Verteidiger nach gewährter Akteneinsicht an, das Verfahren einzustellen, da der Fahrer auf den inzwischen beigezogenen Hochglanzbildern nicht erkennbar sei; zudem sei der Messrahmen verzogen, so dass die Geschwindigkeitsermittlung ggf. gutachterlich dahingehend zu überprüfen sei, ob sie entsprechend der Vorgaben der Bauartzulassung der physisch-technischen Bundesanstalt erfolgt sei.
Einstellung durch das AG wegen schlechter Bildqualität
Die Bußgeldbehörde gab die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, welche die Akte gem. § 69 OWiG beim zuständigen AG vorlegte. Das AG hat das Verfahren nach Einholung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil die Betroffene auf den Messbildern nicht zu erkennen sei, und hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auferlegt.
AG setzt unterhalb der Mittelgebühren fest
Der Verteidiger hat dann unter Vorlage einer Abtretungserklärung der Betroffenen Kostenfestsetzung in Höhe von 806,82 EUR beantragt. Das AG hat die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Betroffenen auf 560,49 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Im Vergleich zu dem Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers wurden folgende Positionen im Kostenfestsetzungsbeschluss abweichend festgesetzt: Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG statt 110,00 EUR nur 85,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG statt 176,00 EUR nur 120,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG statt 176,00 EUR nur 50,00 EUR. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG wurde in Höhe der beantragten 176,00 EUR festgesetzt. Dagegen hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hatte beim LG keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Unbilligkeit der Gebührenbemessung
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimme der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche das VV RVG eine Rahmengebühr vorsehe, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Seien, wie hier, aufgrund der Einstellung des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse zu erstatten, sei eine gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. Unbillig sei der Gebührenansatz nach herrschender, von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liege (BGH NJW-RR 2007, 420, 421). Dies sie hier Fall. Zu Recht habe das AG die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren Nr. 5100, Nr. 5103 und Nr. 5109 VV RVG als unbillig angesehen. Die in § 14 RVG genannten Kriterien rechtfertigten nicht die Festsetzung der jeweils beantragten Mittelgebühr.
Ausgangspunkt Mittelgebühr
Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren sei grundsätzlich zunächst einmal die Mittelgebühr (LG Saarbrücken, Beschl. v. 9.7.2014 – 2 Qs 30/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 4.8.2006 – I Qs 83/06; LG Kiel zfs 2007, 106; LG Stralsund zfs 2006, 407). Bei der einzelnen Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen sei dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (vgl. LG Saarbrücken, a.a.O.). Danach sei vorliegend von einer unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auszugehen. Bei dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR ohne Festsetzung eines Fahrverbots handele es sich um eine ganz alltägliche und einfach gelagerte Verkehrssache.
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG
Die von dem Verteidiger geltend gemachte Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG entstehe mit der erstmaligen Einarbeitung in den Sachverhalt. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten seien nicht ersichtlich. Die erstmalige Einarbeitung sei angesichts des überschaubaren Akteninhalts von 38 Seiten zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und angesichts des einfach gelagerten Vorwurfs von unterdurchschnittlicher Anforderung, sodass sie keine Mittelgebühr rechtfertigte. Die Festsetzung von 85,00 EUR, was noch deutlich über der Mindestgebühr liege, trage diesem Aufwand zutreffend Rechnung. Die Kammer habe dabei in besonderem Maße berücksichtigt, dass die bereits bei der ersten Akteneinsicht in der Akte befindlichen Fotos von derart schlechter Qualität gewesen seien, dass ganz offenkundig eine Identifizierung allein anhand dieser Fotos nicht möglich gewesen wäre. Das Aufzeigen dieses Umstands als „durchschnittliche Schwierigkeit“ für eine anwaltliche Tätigkeit zu werten, sei gänzlich fernliegend.
Verfahrensgebühren Nr. 5103, 5109 VV RVG
Entsprechend begegne auch die durch das AG vorgenommene Festsetzung der Verfahrensgebühren zu Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG keinen Bedenken, sondern trage dem geringen Aufwand zutreffend Rechnung. Dabei sei hinsichtlich der Gebühr Nr. 5109 VV RVG in besonderem Maße berücksichtigt, dass das Verfahren nahezu unmittelbar nach Eingang beim AG aufgrund der schlechten Bildqualität eingestellt worden sei, ohne dass in diesem gerichtlichen Verfahren eine anwaltliche Tätigkeit ersichtlich geworden sei.
III. Bedeutung für die Praxis
Widerspruch
Derzeit ist oft über Entscheidungen zur Bemessung der Rahmengebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren zu berichten. Dem dazu jetzt vorliegenden Beschluss des LG Hamburg ist teilweise zu widersprechen.
Mittelgebühr
Der vom LG gewählte Ausgangspunkt: Mittelgebühr, ist zutreffend. Das entspricht der m.E. überwiegenden – zutreffenden – Auffassung in der Rechtsprechung der LG und AG (vgl. zuletzt LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff.). Zutreffend ist es auch, wenn das LG darauf hinweist, dass für die konkrete Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen ist. Das ist richtig (s. dazu auch LG Köln, a.a.O.), aber das LG argumentiert dann m.E. widersprüchlich, wenn es dann dennoch von einer unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ausgeht und das mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von (nur) 150,00 EUR ohne Festsetzung eines Fahrverbots begründet, weshalb nur eine „alltägliche und einfach gelagerte Verkehrssache“ vorliegen soll. Richtig aber: Das ist doch gerade das, was die straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen „auszeichnet“: Es handelt sich um Feld-Wald-Wiesen-Fälle ohne Besonderheiten, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung der Mittelgebühr rechtfertigen würden, so dass sie dem Durchschnitt oder dem „Normalfall“ entsprechen, weshalb eben die Mittelgebühr angemessen ist (so auch zutreffend LG Köln, a.a.O.). Das LG macht mit seiner Argumentation nach einem richtigen Schritt vorwärts, sogleich wieder einen zurück. Da wäre es ehrlicher gewesen, sofort zu sagen, dass in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Mittelgebühr nicht der Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist. Im Übrigen ist in dem Zusammenhang anzumerken. Es wäre schön, wenn auch Beschwerdekammer gelegentlich die Fundstellennachweise aktualisieren würden. Nachweise aus den Jahren 2006 oder 2007 sind bei der Flut der Rechtsprechung, die es seitdem zu der Problematik: Mittelgebühr in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, gegeben hat, nicht unbedingt erste Adresse.
Grundgebühr
Das LG hat die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG auf 85,00 EUR festgesetzt, „was noch deutlich über der Mindestgebühr liegt“. Der Nachsatz erschließt sich mir nicht. Man hat den Eindruck, dass das LG dem Verteidiger vermitteln will, er solle doch froh sein, wenigstens die 85 EUR erhalten zu haben, man hätte ja auch: Stichwort: Mindestgebühr, noch geringer festsetzen können. Will dass LG sagen, dass das hier vorliegende Bußgeldverfahren eines mit dem denkbar geringsten Umfang oder der denkbar geringsten Bedeutung war. Das wage ich dann doch zu bezweifeln. In dem Zusammenhang hilft auch nicht der Hinweis der Kammer auf die schlechte Qualität der in der Akte befindlichen Fotos von dem Verkehrsverstoß, die von derart schlechter Qualität gewesen seien, dass eine Identifizierung allein anhand dieser Fotos nicht möglich gewesen wäre. Nun ja, so einfach scheint das Aufzeigen dieses Umstands dann doch nicht gewesen zu sein. Denn immerhin hatte ja offenbar die Bußgeldbehörde keine Probleme, anhand der Lichtbilder die Betroffene als Fahrerin zu qualifizieren. Man konnte also offenbar doch unterschiedlicher Meinung über die Qualität der Bilder sein, so dass die Wertung der insoweit erfolgten anwaltlichen Tätigkeit als „durchschnittlich“ – jedenfalls für mich – nicht „gänzlich fernliegend“ ist. Und auch der Hinweis auf den „überschaubaren Akteninhalt von 38 Seiten zum Zeitpunkt der Akteneinsicht“ geht fehlt. Denn das LG übersieht, dass der Aktenumfang gerade in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren keine so große Rolle spielen kann, wie sie ihm offenbar das LG zumessen kann. Denn dabei wird übersehen, dass gerade die Akten in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren einen überschaubaren Umfang haben (so zutreffend LG Köln, a.a.O., für einen Aktenumfang von sogar nur 16 Seiten).
Verfahrensgebühren
Auch gegen die vom LG abgesegnete amtsgerichtliche Festsetzung der Verfahrensgebühren Nrn. 5103, 5109 VV RVG erheblich unterhalb der Mittelgebühren, die Gebühr Nr. 5109 VV RVG gerade mal eben über der Mindestgebühr, habe ich Bedenken. Es gelten dieselben allgemeinen grundsätzlich Überlegungen zur Mittelgebühr (s. oben III., 1). Es war eben ein Normalfall aus dem Bereich der straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Und auch der ist angemessen zu honorieren, was das LG m.E. nicht getan hat.







![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #21 Ehegatten: Testament oder Erbvertrag? – mit Dr. Markus Sikora](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2025/11/Erbrecht-im-Gespraech-21-1024x536.jpeg)



