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„Abgleiteffekt“ beim Messgerät „LTI 20/20 Tru Speed“

1. Bei dem Einsatz des Messgeräts „LTI 20/20 Tru Speed“ handelt es sich (derzeit) nicht um ein standardisiertes Messverfahren.

2. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Messgerät „LTI 20/20 Tru Speed“, selbst bei Einhaltung der Vorgaben der nachgeschärften Gebrauchsanweisung (Stand 30.7.2024), zu unzulässigen Messwertverfälschungen im Zusammenhang mit dem „Abgleiteffekt“ kommen kann.

3. Die von der PTB selbst aufgestellte Anforderung hinsichtlich der Verwendung von Laserhandmessgeräten ist beim Messgerät „LTI 20/20 TruSpeed“ (derzeit) nicht erfüllt.

AG Singen, Urt. v. 13.10.20256 OWi 51 Js 30287/24

I. Sachverhalt

Freispruch

Das AG hat den Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

II. Entscheidung

Messgerät „LTI 20/20 TruSpeed“

Es handele sich bei dem hier erfolgten Einsatz des Messgeräts „LTI 20/20 TruSpeed“ (derzeit) nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Das Messgerät „LTI 20/20 TruSpeed“ biete nicht die Gewähr dafür, dass es bei der Beachtung der Vorgaben aus der Bedienungsanleitung zu zuverlässigen Messergebnissen kommt. Das habe das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen R. ergeben, dem sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließt. Der Sachverständige habe bei durchgeführten Versuchen mit dem Messgerät einen sogenannten „Abgleiteffekt“ festgestellt. Dies beschreibe einen Effekt, wenn der Laserstrahl aus dem Messgerät während des Messvorgangs auf verschiedene Fahrzeugteile mit unterschiedlichen Entfernungen zum Messgerät trifft (Gratz, DAR 2024, 524, 525 m.w.N.). Das Messgerät „LTI 20/20 TruSpeed“ sei ein Laserhandmessgerät, welches Laserstrahlen aussendet und wieder einfängt, wenn sie durch ein Objekt reflektiert werden. Anhand der Zeit, die die Laserstrahlen benötigen, kann die Entfernung des reflektierten Objekts bestimmt werden. Durch eine Vielzahl dieser Messungen in einem bestimmten Zeitabschnitt könne anhand der Entfernungsänderung und einer Weg-Zeit-Berechnung die Geschwindigkeit des Objekts berechnet werden. Wenn die Laserstrahlen während des Messvorgangs auf verschiedene Bauteile am Fahrzeug (Messobjekt) treffen, die sich naturgemäß in unterschiedlich weiter Entfernung zum Messgerät befinden, könne es dazu kommen, dass die Entfernungsänderung des Messobjekts nicht korrekt berechnet wird und es zu einer Verfälschung des Messergebnisses kommt.

Abgleiteffekt…

Dass es bei der Verwendung des Messgeräts „LTI 20/20 TruSpeed“ zu einer solchen Verfälschung kommen kann, habe der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt (wird ausgeführt). Dass es zu diesem „Abgleiteffekt“ kommen kann, sei bekannt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) stelle in ihren Anforderungen für Laserhandmessgeräte zur amtlichen Überwachung im öffentlichen Verkehr folgende Anforderung auf: „Das Messgerät muss durch seine optischen oder elektronischen Eigenschaften oder über seine Gerätesoftware sicherstellen, dass ein Auftreffen der Laserimpulse auf eine schräge Fläche (sogenannter Abgleiteffekt) zu keinen unzulässigen Messwertverfälschungen führt.“ (Gutachten, S. 10 f.). Am 30.7.2024 sei eine neue Gebrauchsanweisung für das Messgerät veröffentlicht worden. Wesentliche Neuerung sei, dass sowohl die Gerätetests vor jedem Beginn einer Messreihe als auch die Messreihe selbst unter Verwendung eines Stativs durchgeführt werden müssen (S. 20, 24 der Gebrauchsanweisung). Schon davor seien gemäß Gebrauchsanweisung vor dem Beginn einer Messreihe Tests durchzuführen (wird ausgeführt). In der Stellungnahme der PTB zum Laserhandmessgerät „LTI 20/20 TruSpeed“ vom 2.8.2024 werde auf den „Abgleiteffekt“ eingegangen. Laut PTB seien aber „keine Fehlmessungen bei der amtlichen Verkehrsüberwachung zu erwarten.“

… beim Fahrspurwechsel

Zwar stehe für das Gericht fest, dass die streitgegenständliche Messung bereits nach den nachgeschärften Vorgaben erfolgt ist, die am 30.7.2024 in Kraft getreten sind. Jedoch hätten auch die durchgeführten Versuche des Sachverständigen nach den nachgeschärften Vorgaben stattgefunden – insbesondere unter Verwendung eines Stativs. Dennoch sei es zu einem „Abgleiteffekt“ und zu einer Verfälschung der Messergebnisse gekommen. Insbesondere habe der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass bei dem hier in Rede stehenden Messvorgang Voraussetzungen vorliegen, die einen „Abgleiteffekt“ sogar möglicher erscheinen lassen als bei anderen Messungen da die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen wurde, als der Betroffene mit seinem Fahrzeug die Fahrspur wechselte. Dies sei gem. der Gebrauchsanweisung nicht unzulässig. Jedoch habe der Sachverständige dargelegt, dass sich in diesem Fall ein – wenn auch nur geringes – Verwackeln des Messgeräts nicht vermeiden lasse. Es könne somit derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es auch bei Einhaltung der Vorgaben der nachgeschärften Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertverfälschungen im Zusammenhang mit dem „Abgleiteffekt“ kommen kann. Dies gelte, obwohl die PTB klargestellt hat, dass keine Fehlmessungen zu erwarten seien (s.o.). Der Möglichkeit, dass es wegen des „Abgleiteffekts“ möglicherweise zu einer Messwertverfälschung gekommen war, sei auch nicht durch den allgemeinen Toleranzabzug in Höhe von 3 km/h Genüge getan. Denn die Geschwindigkeitswerte, die durch den „Abgleiteffekt“ möglicherweise fälschlicherweise gemessen wurden, läge zum Teil über diesem Toleranzwert.

III. Bedeutung für die Praxis

Entwicklung bleibt abzuwarten

Die Obergerichte, welche die Zulassung durch die PTB als antizipierte Sachverständigengutachten ansehen (OLG Frankfurt/Main DAR 2015, 149 m. Anm. Deutscher; OLG Bamberg DAR 2016, 146 = VRR 2/2016, 12 [Deutscher]), sind naturgemäß sehr zurückhaltend, einer Messgerätserie nach einer positiven Bewertung durch die PTB den Status als standardisiertes Messverfahren abzuerkennen (Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren bei Deutscher VRR 4/2020, 11). Ausnahme ist die Bewertung von Leivtec XV 3 (OLG Oldenburg VRR 9/2021, 21 [Deutscher]. Bislang sind die Obergerichte davon ausgegangen, dass LTI 20/20 Tru Speed ein standardisiertes Messverfahren ist (KG StV 2024, 156 Ls; OLG Karlsruhe NStZ 2023, 621 = zfs 2023, 472). Sachverständig beraten hat das AG Singen dies hier verneint (wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Urteilsgründe, https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/9571.htm). Es bleibt abzuwarten, ob und wie die PTB und die Obergerichte hierauf reagieren. Insbesondere wird zu beachten sein, ob sich Korrekturen nur auf beim Fahrspurwechsel erfolgte Messungen beschränken werden oder ob es generell zu einer Neubewertung des Abgleiteffekts bei diesem Messgerät kommt.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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