Beitrag

Mittelgebühr im Bußgeldverfahren und zusätzliche Verfahrensgebühr

1. Ausgangspunkt für die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes und für die Gebührenbemessung ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr.

2. Allein die Zustimmung des Verteidigers zu einer vom Gericht angeregten Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG führt nicht zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. (Leitsätze des Verfassers)

LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025110 Qs 51/24

I. Sachverhalt

Zustimmung zu Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG

Dem Betroffenen ist im Bußgeldverfahren ein Verstoß gegen das Verbot der Handynutzung im Straßenverkehr vorgeworfen worden. Hiergegen hat der Betroffene durch seine Verteidigerin Einspruch eingelegt. Nach Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins und anschließender Vertagung, ist Verfahren durch Beschluss des AG nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und sind die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des früheren Betroffenen der Staatskasse auferlegt worden.

Mittelgebühr und die Nr. 5115 VV RVG

In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Verteidiger die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG. die Verfahrensgebühr für das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG, Verfahrensgebühr für das Verfahren beim Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG und die sog. Befriedungsgebühr/zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht, und zwar jeweils in Höhe der Mittelgebühr.

Gebühren unterhalb der Mittelgebühr; keine Nr. 5115 VV RVG

Die Gebühren sind nur zum Teil festgesetzt worden. Die Rechtspflegerin sowie die Bezirksrevisorin sind der Auffassung, dass eine Grundgebühr von nur 80,00 EUR angemessen sei, da die Akte zum Zeitpunkt der Einsichtnahme durch die Verteidigerin lediglich einen Umfang von 24 Blatt gehabt habe. Der Sachverhalt sei zudem sachlich und rechtlich einfach gelagert gewesen. In Bezug auf die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG sei mit Blick auf den Umfang der Verteidigertätigkeit eine Gebühr von 100,00 EUR ausreichend. Gleiches gelte für die Gebühr Nr. 5109 VV RVG, so dass diese auf 140,00 EUR zu beziffern sei. Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG sei nicht entstanden. Die Sache sei am 3.7.2023 vertagt und am 11.7.2023 sei bereits die Einstellung erfolgt. Für diesen Fall sehe die herrschende Meinung keinen Anfall dieser Gebühr vor.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

II. Entscheidung

Das LG nimmt noch einmal allgemein zu Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren Stellung und hält daran fest, dass es außer Frage steht, dass Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung sei und keineswegs grundsätzlich – allein weil es sich um ein straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren handelt – ein geringerer Betrag. Seien keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, entspreche damit die Verteidigung dem Durchschnitt oder dem so genannten „Normalfall“, stehe dem Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu (Gerold/ Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14, Rn.10, 54 m.w.N.). Die Mittelgebühr solle regelmäßig durchschnittliche Angelegenheiten abdecken, in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren gelte nichts anderes. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten erfasse, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden seien.

Grundgebühr

– Grundgebühr

Nach diesen Grundsätzen sei die geltend gemachte Mittelgebühr Nr. 5100 VV RVG angemessen, da es sich vorliegend um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung gehandelt habe. Zwar habe sich der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Einsichtnahme auf lediglich 16 Blatt belaufen und es hätten zudem keine „klassischen“ gebührenerhöhenden Umstände wie ein Fahrverbot und/oder ein besonders schwerer Verstoß, der den Eintrag von drei Punkten im FAER zur Folge hätte, vorgelegen. Allerdings habe der Aktenumfang vorliegend nur eine geringe Bedeutung, da dieser in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeits-Verfahren regelmäßig gering ausfalle. Zudem komme hier als besonderer Umstand hinzu, dass die Sache von der Beweislage einen höheren Arbeitsaufwand erfordert habe, da es auf die konkrete Beschaffenheit der Tatörtlichkeit und auf Details in der Wahrnehmung der Polizeibeamten ankam, so dass bereits im Rahmen der Einarbeitung ein umfangreiches Mandantengespräch erforderlich gewesen sei.

Verfahrensgebühr

– Verfahrensgebühren

Auch die jeweils in Höhe der Mittelgebühren Nr. 5103 und 5109 VV RVG geltend gemachten Verfahrensgebühr seien – insbesondere vor dem Hintergrund einer zu bejahenden durchschnittlichen Bußgeldsache – nicht zu beanstanden. Zwar sei auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls als Bemessungskriterium im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG heranzuziehen (vgl. nur Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 Rn 18). Dieser habe sich vorliegend jedoch nicht mindernd ausgewirkt. Denn die Verteidigerin habe gegenüber der Verwaltungsbehörde und im amtsgerichtlichen Verfahren umfangreichere Tätigkeiten erbracht, indem sie nach vorheriger Rücksprache mit dem Mandanten zwei Schriftsätze zu den Akten gereicht habe, in denen sie jeweils unter anderem die Sach- und Rechtslage aufbereitete.

Die geltend gemachte Befriedigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG hat das LG hingegen nicht festgesetzt. Die Verteidigerin habe keinen die Gebühr auslösenden Beitrag im Sinne einer anwaltlichen „Mitwirkung“ im Sinne der Nr. 5115 VV RVG geleistet. Denn die Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG sei ausschließlich auf Betreiben des AG erfolgt. Der Verteidigerin, die eine solche Einstellung im Verfahren nach Aktenlage auch nicht angeregt hatte, sei zwar vor der Einstellung rechtliches Gehör gewährt worden, wobei sie mitgeteilt habe, dass sie dieser zustimme. Eine Einstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG sehe jedoch – anders als bei §§ 153, 153a StPO (vgl. LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.12.2015 – 6 Qs 188/15, AGS 2016, 171 = RVGreport 2016, 254) – gerade kein Zustimmungserfordernis des Betroffenen vor.

III. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung ist zum Teil zu widersprechen.

Zustimmung hinsichtlich der Mittelgebühren

1. Zuzustimmen ist den Ausführungen des LG zur Mittelgebühr als Grundlage der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit auch in Bußgeldverfahren (s.a. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl. 2025, VV Einl. Teil 5 Rn 17; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 14 RVG Rn 14; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Vorbem. 5 VV Rn 31 und 54 ff.). Zutreffend ist auch die vom LG bei der Bemessung der einzelnen Gebühren herangezogenen Umstände und deren Gewichtung.

Widerspruch hinsichtlich der zusätzlichen Verfahrensgebühr

2. Zu widersprechen ist dem LG allerdings hinsichtlich der nicht gewährten zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Anzumerken ist insoweit zunächst, dass die dort vom LG angeführte Belegstelle: „LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.12.2015 – 6 Qs 188/15“ – veröffentlich in AGS 2016, 171 = RVGreport 2016, 254 – irreführend ist. Denn in dem LG Saarbrücken-Beschluss ist nicht zur Nr. 5115 VV RVG, sondern zur Nr. 4141 VV RVG Stellung genommen worden. Zu der hier bedeutsamen Frage, ob die bloße Zustimmung des Rechtsanwalts zur Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV RVG ist und zum Entstehen der Gebühr führt, sagt die Entscheidung nichts aus. Wenn das LG schon Belege für seine falsche Sicht gesucht hat, hätte es besser auf LG Saarbrücken, Beschl. v. 29.6.2020 – 8 Qs 69/20 (auch in RVGreport 2020, 463 = VRR 10/2020, 23) oder ggf. auch LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24 (auch in AGS 2024, 493 = NStZ-RR 2025, 10) verwiesen. In der Entscheidung hatte das LG Saarbrücken nämlich ausgeführt, dass die Zustimmung des Verteidigers zu einer von der Generalstaatsanwaltschaft im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgeschlagenen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG keine Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV RVG sein soll.

Festhaltung

Ich habe bereits 2020/2024 in meinen Anmerkungen zu den Entscheidungen des LG Saarbrücken und des LG Münster darauf hingewiesen, dass das falsch ist. Daran halte ich fest. Es reicht nach überwiegender Meinung zu den Nrn. 4141, 5115 VV RVG für das Vorliegen von Mitwirkung bei der Einstellung des Verfahrens jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit aus (vgl. nur grundlegend BGH RVGreport 2008, 431 = AGS 2008, 491 = JurBüro 2008, 639; OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263 = AGS 2010, 202; wegen weiterer Nachweise Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 21; zuletzt u.a. AG Calw, Beschl. v. 8.4.2025 – 3 OWi 125/25). Daher ist m.E. auch die Zustimmung des Verteidigers zu einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ausreichend. Das AG/OLG kann das Bußgeldverfahren zwar auch ohne Zustimmung einstellen, aber Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV RVG liegt mit einer Zustimmung des Verteidigers vor.

Fortwirkung

Im Übrigen krankt der LG-Beschluss an der Stelle daran, dass nicht mitgeteilt wird, warum das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist. Wenn das eine Fortwirkung des Inhalts der von der Verteidigerin nach vorheriger Rücksprache mit dem Mandanten zu den Akten gereichten zwei Schriftsätze ist, hätte zumindest das zur zusätzlichen Verfahrensgebühr führen müssen (zur Bedeutung der Fortwirkung zutreffend BGH RVGreport 2008, 431 = AGS 2008, 491 = JurBüro 2008, 639; OLG Stuttgart, AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263; LG Cottbus RVGreport 2017, 108 = AGS 2017, 186; LG Düsseldorf AGS 2007, 36 = JurBüro 2007, 83; LG Hamburg, AGS 2008, 59 = DAR 2008, 611; LG Köln AGS 2007, 351 = StraFo 2007, 305; LG Stralsund, AGS 2005, 442; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG VV 4141 Rn 12; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4114 VV Rn 18).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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