1. Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt.
2. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet werden, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Nutzungsschaden
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (EG-FahrzeuggenehmigungsVO) auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises vollständig aufgezehrt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos.
II. Entscheidung
Zu Leitsatz 1
Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diesbezüglich stellten sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH. Danach könne es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (EuGH, Urt. v. 1.8.2025 – C-666/23, MDR 2025, 1262). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (BGH, Urt. v. 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 = NJW 2023, 2259) sei mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt (BGHZ a.a.O.).
Zu Leitsatz 2
Überdies seien die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des EuGH befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (EuGH, Urt. v. 1.3. 2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111; Urt. v. 1.8.2025 – C-666/23, MDR 2025, 1262; BGH, Urt. v. 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 = NJW 2023, 2259). Unionsrecht hindere insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, sei nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht – im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, a.a.O.) – Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (EuGH, Urt. v. 1. 8.2025 – C-666/23, MDR 2025, 1262,). Dies gelte auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (EuGH, Urt. v. 8.5. 2019 – C-494/17, NZA 2019, 1267 m.w.N.).
III. Bedeutung für die Praxis
Bestätigung
Kurz und knackig bestätigt der VIa. Zivilsenat seine Grundsätze zur Berechnung der Höhe des Nutzungsschadens bei Kfz mit illegaler Abschalteinrichtung und zur Anrechnung von gezogenen Nutzungsvorteilen sowie des Restwertes ggf. auch bis zur Aufzehrung auf null. Auch macht er erneut deutlich, dass die europarechtlichen Vorgaben des EuGH dem nicht entgegenstehen, sondern dies im Gegenteil nahelegen (BGH, Urt. v. 10.10.2022 – Via ZR 542/21, MDR 2023, 360; Überblick bei Schaub NJW 2023, 2236; Zurlinden NJW 2014, 1910; zum Betrugsschaden beim Erwerb solcher Fahrzeuge Wolf NStZ 2023, 263).











