1. Dass bei einem standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung im Bußgeldverfahren keine Speicherung der Rohmessdaten erfolgt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse dieses Messverfahrens.
2. Die Verweigerung der Beiziehung und der Herausgabe nicht bei den Akten befindlicher Daten der gesamten Messreihe des standardisierten Messverfahrens samt Statistikdatei verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Der Betroffene wurde im 1. Rechtsdurchgang am 24.2.2023 vom AG wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h zu einer Geldbuße von 360 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde hob das OLG Bremen das Urteil auf (Beschl. v. 20.10.2023, DAR 2024, 227 = ZAP 2024, 162), weil das AG der Verteidigung nicht die für das Öffnen der Falldatei benötigten Schlüsseldatei übersandt hatte. Im 2. Rechtsdurchgang verurteilte das AG den Betroffenen wiederum – diesmal zu einer Geldbuße von 240 EUR. Von der Verhängung eines Fahrverbots wurde wegen des Zeitablaufs seit der Tat abgesehen.
Die Verteidigung hatte die Aussetzung des Verfahrens beantragt, weil ihr nicht – wie zuvor beantragt – u.a. alle Falldateien der gesamten Messreihe zur Verfügung gestellt worden waren. Außerdem hatte die Verteidigung der Verwertung des Messergebnisses unmittelbar nach dessen Einführung in die Hauptverhandlung widersprochen, weil die beim Messvorgang erzeugten und verarbeiteten Rohmessdaten nicht gespeichert worden sind, wodurch eine Überprüfung nicht möglich sei und die Verteidigung deshalb unzulässig beschränkt würde. Die Einzelrichterin des OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II. Entscheidung
Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet.
Nichtspeicherung von Rohmessdaten
Die Nichtspeicherung von Rohmessdaten führe nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die gegenteilige Entscheidung des VerfGH Saarland ist in der Rechtsprechung der OLGe ist einhellig auf Ablehnung gestoßen (Nachweise bei Niehaus in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn 212; ebenso VerfGH Rheinland-Pfalz, VRR 9/2022, 21 ff.). Diese Auffassung sei „nicht mit der Rspr. des BGH zu den Grundsätzen der Anwendung von standardisierten Messverfahren vereinbar“. Ein Erfordernis, dass sich das Tatgericht von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugt, bestehe nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Diese Grundsätze zur Anwendung von standardisierten Messverfahren würden nicht beachtet, wenn auch ohne solche konkreten Anhaltspunkte für Messfehler alle wegen der fehlenden Speicherung von Rohmessdaten die Messergebnisse als unverwertbar angesehen würden. Der Vorlagebeschluss des OLG Saarbrücken zum BGH (Divergenzvorlage) vom 10.4.2025 (VRR 6/2025, 27) wird vom OLG lediglich erwähnt.
Daten der gesamten Messreihe
Die Daten der gesamten Messreihe hätten „keine Relevanz für das Verteidigungsverhalten der Betroffenen“. Es sei nicht „plausibel dargelegt“ worden, warum sich eine theoretische Aufklärungsmöglichkeit durch die Analyse der Messreihe ergeben soll.
III. Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss des OLG Bremen überzeugt weder im Ergebnis noch in der Begründung. Letztere genügt bereits nicht den Maßstäben, die u.a. und insbesondere das BVerfG in seinem Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 (NJW 2021, 455; VRR 1/2021, 4 ff.) aufgestellt hat.
Daten der gesamten Messreihe
Nach der Rspr. des BVerfG kann die Verteidigung „grundsätzlich auch jeder bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen“. Dabei kommt es für die Frage der Relevanz der Informationen für die Verteidigung „maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen bzw. seines Verteidigers“ an und nicht darauf an, „ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehenden Informationen zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet“ (jeweils BVerfG, a.a.O., Rn 57; vgl. im Übrigen bereits Cierniak zfs 2012, 664 ff. zu IV. 3. a) mit technischen Beispielen). Wie vor diesem Hintergrund das OLG Bremen zu der Auffassung kommt, vom Betroffenen verlangen zu sollen und zu dürfen, er müsse zunächst (also vor der Überlassung der Messunterlagen, die gerade dazu dient, mittels eines Privatgutachters mögliche Zweifel an der Richtigkeit der Messung) „plausibel darlegen“, warum sich eine „theoretische Aufklärungsmöglichkeit durch die Analyse der Messreihe ergeben soll“, erschließt sich nicht und wird auch vom OLG nicht hergeleitet. Lediglich am Rande sei bemerkt (zu einer Entscheidung, die immerhin u.a. „zur Fortbildung des Rechts“ dem Senat übertragen worden ist), dass dem OLG die seiner Rechtsauffassung entgegenstehende, ausführlich und überzeugend begründete Rechtsprechung des OLG Köln (Beschl. v. 30.5.2023 – 1 RBs 288/22, VRR 10/2023, 25) entgangen zu sein scheint. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob das OLG tatsächlich ohne Divergenzvorlage von der entgegenstehenden Rspr. der OLGe Jena und Stuttgart (sowie Köln, s.o.) abweichen durfte, weil es sich bei der Beweisbedeutung um eine tatsächliche Frage handele, wie der BGH meint (Beschl. v. 30.3.2022 – 4 StR 181/21, VRR 5/2022, 22, und v. 16.3.2023 – 4 StR 84/22, VRR 7/2023, 26; krit. dazu König, DAR 2024, 362, 374), ist dem Senat, der dies nicht hinterfragt, zuzugeben, dass kaum damit zu rechnen wäre, dass bei einer neuerlichen Divergenzvorlage der BGH von seiner vorgenannten Auffassung abrücken würde.
Nichtspeicherung von Rohmessdaten
Hinsichtlich der Frage eines Beweisverwertungsverbotes bei Nichtspeicherung von Rohmessdaten sind die divergierenden Auffassungen ausgetauscht (vgl. auch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG, VRR 8/2023, 29). In der Sache ist weiterhin – entgegen der Auffassung der OLGe – dem VerfGH Saarland zuzustimmen (vgl. Burhoff/Niehaus, OWi, Rn 215; ders. DAR 2023, 446, 447; DAR 2025, 377 m.w.N.). Denn es entspricht ersichtlich nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren, wenn der Staat auf der einen Seite den Betroffenen wortreich seines aus Art. 6 EMRK hergeleiteten Rechts versichert, (eigeninitiativ) „den Tatrichter auf Zweifel aufmerksam zu machen“ usw., andererseits aber die Verfolgungsbehörden dann ohne technische Notwendigkeit Messgeräte verwenden, welche die Rohmessdaten nicht speichern und dadurch die Überprüfung der Messung durch den Betroffenen (unter Hinzuziehung eines Privatgutachters) in einem wesentlichen Punkt erschweren, und im Anschluss die Gerichte die so gewonnenen Messergebnisse verwerten. An dem Beschluss des OLG Bremen irritiert darüber hinaus, dass der Senat entsprechend behauptet, es widerspreche den vom BGH etablierten Grundsätzen zur Anwendung standardisierter Messverfahren, wenn die Messergebnisse wegen der Nichtspeicherung von Rohmessdaten als unverwertbar angesehen würden. Der BGH hat – im Gegenteil – schon in seiner grundlegenden Entscheidung (BGHSt 39, 291; vgl. BVerfG NJW 2021 Rn 45) ausgeführt, dass bei der Anwendung der Grundsätze zum standardisierten Messverfahren die Rechte des Betroffenen nur dann gewahrt bleiben, „wenn (!) ihm die Möglichkeit eröffnet ist, den Tatrichter auf Zweifel aufmerksam zu machen“. Dazu bedarf der Betroffene aber der – aus seiner maßgeblichen Sicht (BVerfG, s.o.) – relevanten Messunterlagen, um solche möglichen Zweifel überhaupt aufzudecken. Das OLG differenziert daher weiterhin rechtsfehlerhaft nicht zwischen der Amtsaufklärungspflicht des Gerichts einerseits (die nicht gebietet, dass das Gericht ohne konkrete Darlegungen von Zweifeln an der Richtigkeit der Messung tätig wird) und dem Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in die Messunterlagen, damit dieser eigeninitiativ die Grundlagen der Beweisführung überprüfen kann, andererseits (vgl. Niehaus DAR 2023, 541, 542). All dies hat auch das BVerfG bereits hinlänglich und mit hinreichender Deutlichkeit ausgeführt (BVerfG NJW 2021, 455, 460, Rn 64: „Der Bf. wollte aber derartige Anhaltspunkte selbst ermitteln. Insofern standen nicht Aufklärungspflichten des Gerichts, sondern ein Zugangsrecht der Verteidigung zu weiteren Informationen in Rede.“, Rn 66: „… lässt unberücksichtigt, dass die Verteidigungsinteressen des Betroffenen nicht identisch mit der Aufklärungspflicht des Gerichtes in der Hauptverhandlung sind und deutlich weitergehen können.“
Fazit
Nachdem es der Rechtsprechung nicht nur weiterhin nicht gelungen ist, für die Praxis befriedigende und bundesweit akzeptierte Vorgaben zum für die Rechtsstellung des Betroffenen zentralen Einsichtsrecht zu entwickeln („untragbarer Zustand einer Rechtszersplitterung“, der „nach höchstrichterlicher Klärung geradezu schreit“, König DAR 2024, 362, 373), sondern zum Teil entgegenstehende Aussagen sogar des BVerfG nicht hinreichend beachtet werden (s.o.), ist hier eine Regelung zu Umfang – und gegebenenfalls Grenzen – des Einsichtsrechts durch den Gesetzgeber sowie zur Rügefähigkeit im Rechtsmittelverfahren (etwa mit Blick auf § 80 OWiG) erforderlich und veranlasst – wie dies etwa der 58. Verkehrsgerichtstag 2020 empfohlen hat.











