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Einfache Signatur bei Übersendung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg?

Zum Erfordernis der einfachen Signatur bei Übersendung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 9.4.2025XII ZB 599/23

I. Sachverhalt

Berufung und Berufungs-begründung per Übermittlung aus dem beA

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung in Anspruch. Das LG hat die Beklagte zur (teilweisen) Zahlung verurteilt. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, einer Einzelanwältin, am 4.8.2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 4.9.2023 ist für die Beklagte auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) am selben Tag Berufung eingelegt und die Berufung in gleicher Form durch Schriftsatz vom 22.9.2023 begründet worden. Die Schriftsätze enden jeweils mit der Bezeichnung „Rechtsanwältin“, ohne dass sich darüber ein Name oder eine Unterschrift befindet. In den Transfervermerken findet sich in dem Feld „Qualifiziert elektronisch signiert“ die Angabe „nein“.

Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsentscheidung

Das OLG hat nach Hinweis auf Bedenken gegen die Formwirksamkeit von Einlegung und Begründung der Berufung den von der Beklagten gestellten Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Der BGH hat diese als unzulässig angesehen.

II. Entscheidung

Rechtsbeschwerde unzulässig

Nach Auffassung des BGH waren die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Das OLG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungseinlegung nicht formgerecht erfolgt sei, weil es an der nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlichen einfachen Signatur gefehlt habe.

Bezeichnung „Rechtsanwältin“ keine Signatur

Nach der Rechtsprechung des BGH und anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes bestehe die einfache Signatur aus der Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies könne z.B. der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein. Die einfache Signatur solle – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Fehle es hieran, sei das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur solle sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch sei, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehme (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22 – FamRZ 2022, 1865 m.w.N.). Dem genügten die von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereichten Schriftsätze nicht. Die Anfügung der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ stelle keine Signatur dar (BGH, a.a.O.). Damit seien die zwingenden Formerfordernisse nicht erfüllt.

Kein anderer Weg

Das Erfordernis der einfachen Signatur könne auch nicht deshalb als entbehrlich angesehen werden, weil die mit ihm verbundenen Zwecke auf anderem Weg erfüllt wären. Zwar spreche die gewählte Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO für die Identifizierbarkeit des Urhebers. Dennoch biete der Briefbogen einer Anwaltskanzlei keine Gewähr für eine vollständige Aufzählung der in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte und sei daher kein rechtssicherer Bezugspunkt für die Zuordnung der Verantwortlichkeit für einen Schriftsatz zu einem bestimmten Berufsträger. Der Briefbogen habe lediglich die gesetzlichen Mindestangaben nach § 10 BORA zu enthalten, so dass etwa angestellte Rechtsanwälte nicht aufgelistet werden müssen. Dass im Briefbogen der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt sei, schließe daher nicht aus, dass ein dort nicht aufgeführter Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen habet (BGH, Urt. v. 11.10.2024 – V ZR 261/23, NJW-RR 2025, 83; vgl. auch BSG Beschl. v. 15.5.2024 – B 8 SO 3/22 R).

Aufgabe der einfachen Signatur

Im Übrigen erschöpfe sich darin aber der Zweck des Formerfordernisses entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Vielmehr werde durch die (einfache) Signatur zudem sichergestellt, dass der Absender die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehme (vgl. zum früheren Unterschriftserfordernis BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – IV ZB 9/11 m.w.N.). Bei fehlender (einfacher) Signatur sei daher ähnlich wie bei fehlender Unterschrift nach dem früheren Unterschriftserfordernis nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem übersandten Dokument lediglich um einen bloßen – etwa versehentlich übersandten – Entwurf handelt. Die Entscheidung des BAG v. 25.8.2022 (NJW 2022, 3028) stehe dem schließlich schon deswegen nicht entgegen, weil im dort zugrundeliegenden Fall als Signatur eine eingescannte Unterschrift auf dem Schriftsatz vorhanden war.

III. Bedeutung für die Praxis

Abschließend

Übermittlung aus dem beA – und kein Ende? Ja, das ist zutreffend, aber zu der hier entschiedenen Konstellation hatte sich der BGH noch nicht abschließend geäußert bzw. stellt er nun noch einmal fest, dass die Anfügung der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ bzw. „Rechtsanwältin“ keine Signatur darstellt und daher die Anforderungen an die Formwirksamkeit nicht erfüllt.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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