1. Honorarkonsuln steht gemäß Art. 1 Abs. 3, 71 Abs. 1 Satz 1 des Wiener Übereinkommens vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) lediglich Amtshandlungsimmunität zu. Diese umfasst nur unmittelbare, echte Amtshandlungen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Fortführung von OLG Zweibrücken NStZ 2013, 601).
2. Von Honorarkonsuln im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten unterliegen dementsprechend der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn die den Verstößen zugrunde liegenden Fahrten lediglich der Vorbereitung einer konsularischen Handlung dienen. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Honorarkonsul begeht Abstandsverstoß
Das AG hat den Betroffenen wegen eines Abstandsverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er macht insbesondere geltend, das Urteil sei wegen des Verfahrenshindernisses nach § 19 Abs. 1 GVG i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Der Betroffene mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland beruft sich darauf, Honorarkonsul der Republik X zu sein, und die Fahrt in Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgaben durchgeführt zu haben. Deshalb bestehe das Verfahrenshindernis der fehlenden deutschen Gerichtsbarkeit. Das BayObLG hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
II. Entscheidung
Grundlagen zur Immunität von Honorarkonsularbeamten
Ein Verfahrenshindernis wegen Immunität bestehe hier nicht. Zwar sei davon auszugehen, dass der Betroffene mit deutscher Staatsangehörigkeit und ständiger Ansässigkeit im Bundesgebiet als Honorarkonsul für die Republik X mit dem Konsularbezirk des Landes Y ernannt wurde und als solcher vom Wiener Übereinkommen vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (WÜK, BGBl 1969 II, S. 1585) erfasst ist, das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 7.10.1971 (BGBl 1971 II, S. 1285) und für die Republik X seit […] deshalb als geltendes Recht unmittelbar anzuwenden ist. Immunität führe zu fehlender Gerichtsunterworfenheit und begründe ein persönliches Strafverfahrenshindernis. Ob Immunität im Sinne der §§ 18-20 GVG besteht, hätten die Gerichte ohne Bindung an behördliche Auffassungen zu prüfen (BGHSt 32, 275). Honorarkonsularbeamte, die wie der Betroffene Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig, seien anders als die Berufskonsuln (Art. 43 Abs. 1 WÜK) zu behandeln. Konsularbeamte, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, würden nach den Regelungen der Art. 1 Abs. 3, 71 Abs. 1 Satz 1 WÜK lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit wegen ihrer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen genießen. Somit gelte für die Honorarkonsuln lediglich die sogenannte Amtshandlungsimmunität nach Art. 71 Abs. 1 WÜK, denn die überwiegende Mehrheit der in Deutschland zugelassenen Honorarkonsuln sind deutsche Staatsangehörige oder dort ständig ansässig. In Deutschland gelte die Vorschrift über § 19 GVG. Diese sog. Amtshandlungsimmunität sei enger als die den Berufskonsularbeamten zustehende Amtsimmunität. Da Honorarkonsulinnen und -konsuln häufig Angehörige des Empfangsstaats sind und sie ihr Amt lediglich als Nebentätigkeit ausüben, bleibe der für sie vorgesehene Privilegienrahmen hinter dem der Berufskonsularbeamten zurück (BT-Drucks 20/4411 S. 7). Soweit die Rechtsbeschwerde die beschriebene Unterscheidung in Zweifel zieht, entferne sie sich von dem Wortlaut des WÜK (wird ausgeführt).
Reichweite der Immunität
Die Amtshandlungsimmunität umfasse nur die unmittelbare, echte Amtshandlung in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und nicht etwa auch Vorgänge, die damit nur in einem engen funktionalen Zusammenhang stehen (OLG Zweibrücken NStZ 2013,601). Eine Dienstfahrt zum Ort der Amtshandlung sei daher von der Amtshandlungsimmunität nicht erfasst, ebenso wenig Fahrten zum täglichen Dienst, nach Hause oder der Weg von der eigenen Wohnung zu einem offiziellen Empfang. Dies werde zudem im Rundschreiben des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland v. 15.9.2015 (Gz. 503-90-507.00, GMBl. 2015 Nr. 62/63 S. 1206 Teil I B. Ziff. 2.13.2) dahingehend näher erläutert, dass diese sog. Amtshandlungsimmunität enger ist als die den Berufskonsularbeamten zustehende Amtsimmunität und nur die Amtshandlung selbst umfasst, nicht aber andere – von der Amtsimmunität noch erfasste – Handlungen, die mit der eigentlichen Amtshandlung lediglich in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Auch das OLG Karlsruhe habe klargestellt, dass sich Honorarkonsuln nur dann auf Immunität berufen können, wenn die Handlung selbst ein wesentlicher Bestandteil der konsularischen Tätigkeit ist (OLG Karlsruhe NStZ 2005, 120). Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Entscheidung des BayObLG (BayObLGSt 1973, 191) habe sich auf Art. 43 Abs. 1 WÜK, auf den Art. 71 Abs. 1 WÜK für Honorarkonsuln gerade nicht verweist.
Keine Immunität in diesem Fall
Gemessen an diesen Maßstäben genieße der Betroffene hier keine Amtshandlungsimmunität. Die Durchführung von Fahrten mit einem Kfz stelle keine spezifische konsularische Aufgabe dar (OLG Düsseldorf NZV 1997, 92 f.). Die Fahrt des Betroffenen diente nach seinen Angaben der Abholung eines Staatsangehörigen der Republik X. Nachdem sich der betreffende Staatsangehörige während der Tat noch nicht im Fahrzeug befand, habe die Fahrt somit der Vorbereitung der konsularischen Handlung und hatte damit eine bloße Hilfsfunktion gedient, stelle aber noch nicht die unmittelbare echte Amtshandlung dar. Die Mitnahme der Ehefrau des Betroffenen als Dolmetscherin zur Kommunikation mit dem abzuholenden Staatsangehörigen der Republik X habe auch lediglich der Vorbereitung gedient. Soweit in der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, der Betroffene habe „während der gesamten Fahrt u.a. im telefonischen Kontakt mit dem Staatsangehörigen sowie weiteren Beteiligten gestanden“, zeige dies nicht konkret ein Telefonat des Betroffenen in Amtsausführung genau zur Tatzeit auf. Das Mitführen von „erforderlichen Unterlagen“ habe nur der Vorbereitung der eigentlichen Amtshandlung gedient. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie der Betroffene als Fahrer während der Fahrt Unterlagen vorbereiten kann.
III. Bedeutung für die Praxis
Nichts hinzuzufügen
Keine alltägliche Problematik in der Praxis. Gleichwohl hat das BayObLG seine Beurteilung eingehend im Anschluss an die zitierte Rechtsprechung begründet. Dem ist nichts hinzuzufügen.











