Beitrag

Rahmengebühren im Bußgeldverfahren; zusätzliche Verfahrensgebühr, Privatgutachten

1. Bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten können im Regelfall nur unter den Mittelgebühren liegende Verteidigergebühren als angemessen angesehen werden.

2. Für das Entstehen der Gebühr Nr. 5115 VV RVG ist es nicht ausreichend, wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt wird.

3. Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens. (Leitsätze des Gerichts)

LG Münster, Beschl. v. 14.6.202412 Qs 16/24

I. Sachverhalt

Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Dem Betroffenen ist im Bußgeldverfahren Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zur Last gelegt worden. Gegen ihn wurde eine Geldbuße von 115 EUR festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Die Bußgeldbehörde übersandte den Vorgang sodann an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Weiterleitung an das AG Warendorf zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch und zugleich gemäß § 69 OWiG. Der Vorgang ging am 3.8.2023 bei der Staatsanwaltschaft ein. Mit Verfügung vom 11.10.2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung ein. Nach einem Kostenantrag des Verteidigers legte die Staatsanwaltschaft den Vorgang dem AG unter Hinweis darauf vor, dass die Einstellung nicht möglich gewesen sei. Durch Beschl. v. 15.12.2023 stellte das AG dann das Verfahren gemäß § 206a StPO unter Hinweis auf die eingetretene Verfolgungsverjährung auf Kosten der Staatskasse ein und erlegte die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf.

Festsetzung der Gebühren nur teilweise

Der Verteidiger hat Kostenfestsetzung in Höhe von 2.370,92 EUR beantragt. Er hat u.a. auch die Festsetzung einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV RVG und einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115, 5109 VV RVG, jeweils in Höhe der Mittelgebühr in Höhe von 176 EUR beantragt. Zudem hat er u.a. Erstattung sonstiger Auslagen gem. Nr. 7006 VV RVG, und zwar Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens betreffend das Messverfahren geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat nur zum Teil festgesetzt, und zwar nur 474,09 EUR, nämlich nur die Verfahrensgebühr Nr. 5109 nur in Höhe von 33,00 EUR, die Nr. 5109 VV RVG und die Festsetzung von Sachverständigenkosten hat sie abgelehnt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Betroffenen hatte überwiegend keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG

Auch das LG geht davon aus, dass die Verfahrensgebühr lediglich in Höhe von 33 EUR entstanden ist. Bei einer Rahmengebühr bestimme gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Zu Unrecht mache der Verteidiger zur Begründung seines Antrags, dass bei allen abzurechenden Gebühren mindestens von der Mittelgebühr auszugehen sei. Diese Auffassung widerspricht nach Auffassung des LG dem Gesetz und finde auch in den von dem Verteidiger zitierten Entscheidungen keine Stütze.

Allerdings sei gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die von dem Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung für die erstattungspflichtige Staatskasse nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr nicht als unbillig angesehen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 24.7.2014 – III-1 Ws 305/14; LG Münster, Beschl. v. 19.4.2021 – 12 Qs 9/21). Die anwaltliche Gebührenbestimmung sie hier aber unbillig: Es habe sich bei dem Fall um eine einfache Bußgeldangelegenheit des Tagesgeschäfts mit einem eher unterdurchschnittlichen Umfang und ohne besondere Schwierigkeiten gehandelt. Sie sei für den Betroffenen schon angesichts der Bußgeldhöhe – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei rechtskräftiger Verurteilung hiermit die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister einhergegangen wäre – von untergeordneter Bedeutung. Dass ihm konkret etwa ein Fahrverbot gedroht hätte, lasse sich dem Verteidigervorbringen nicht entnehmen. Ungeachtet dessen seien durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Fahreignungsregister grundsätzlich als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen (vgl. etwa LG Dresden, Beschl. v. 14.9.2023 – 5 Qs 56/23, AGS 2023, 496 = NZV 2024, 403 m.w.N.). Bei derartigen Ordnungswidrigkeitenverfahren können daher im Regelfall nur unter den Mittelgebühren liegende Verteidigergebühren als angemessen angesehen werden (LG Koblenz, Beschl. v. 22.8.2023 – 6 Qs 38/23, AGS 2024, 17). Hinzu komme als wesentlicher weiterer Aspekt im hiesigen Verfahren die Besonderheit, dass der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren tatsächlich keine weitere Tätigkeit mehr entfaltet habe, zumal klar ersichtlich gewesen sei, dass aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung von Seiten des AG allein noch eine Einstellungs- und Kostenentscheidung zu treffen gewesen sei.

Das LG hat dann angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles den Ansatz der Mindestgebühr von 33 EUR für angemessen gehalten. Soweit die von dem Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung unbillig und daher nicht verbindlich ist, gelte dies auch insoweit, als die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von 20 % (hier: in Bezug auf die Mindestgebühr) nicht überschreiten (vgl. etwa auch LG Dresden, a.a.O.).

Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG

Auch die Nichtfestsetzung der Nr. 5115 VV RVG hat das LG nicht beanstandet. Erforderlich für das Entstehen dieser Gebühr sei die anwaltliche Mitwirkung. Gemäß Nr. 5115 Anm. 2 VV RVG entstehe die Gebühr nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Eine anwaltliche Mitwirkung im Sinne von Nr. 5115 VV RVG setze voraus, dass der im Verfahren tätige Verteidiger die endgültige Verfahrenseinstellung zumindest gefördert haben müsse, ohne dass es allerdings eines konkreten Beitrags zur Sachaufklärung bedarf. Ausreichend für eine fördernde Tätigkeit sei vielmehr jede hierzu geeignete Tätigkeit. Die anwaltliche Tätigkeit müsse jedoch im Sinne eines Ursächlichkeitszusammenhangs geeignet gewesen sein, das Verfahren in Richtung einer Erledigung bzw. Einstellung lenkend zu beeinflussen.

Eine auf die Förderung der Einstellung gerichtete Tätigkeit sei jedoch nicht ersichtlich. Nicht ausreichend sei es, wenn das Verfahren – wie hier – ausschließlich von Amts wegen eingestellt werde. Der Verteidiger des Betroffenen mache diesbezüglich geltend, dass er mehrfach – was zutreffend sei – die Aktenunvollständigkeit gerügt und die Einstellung des Verfahrens beantragt habe, wobei die Einstellungsanträge nicht auf die (zu den entsprechenden Zeitpunkten ohnehin noch nicht eingetretene) Verjährung abzielten. Aufgrund der Aktenunvollständigkeitsrügen habe die Behörde zunächst geprüft, ob sie dem Verteidiger die angeforderten Daten und Informationen zur Verfügung stelle und hierbei zugleich versäumt, die Sache rechtzeitig abzugeben, die Aktenunvollständigkeitsrügen seien insofern ursächlich für den Eintritt der Verjährung.

Letzteres ist jedoch unzutreffend. Der Vorgang wurde vielmehr noch vor Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Weitergabe an das Amtsgericht übersandt, jedoch auf Seiten der Staatsanwaltschaft aus unbekannten Gründen zunächst nicht weiter gefördert und dann schließlich von Amts wegen und ohne vorhergehenden Hinweis des Betroffenen auf den Eintritt der Verjährung eingestellt. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die Gebühr nach Nr. 5115 RVG in dem hier nicht gegebenen Fall gerechtfertigt wäre, dass der Eintritt der Verjährung auf die Verteidigungsbemühungen des Betroffenen zurückzuführen ist. Hieran werden freilich Zweifel angemeldet, weil eine Honorierung dieser Vorgehensweise den Sinn und Zweck der Befriedigungsgebühr in sein Gegenteil verkehren würde und der Verteidiger für eine Mitwirkung an einer Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens gesondert honoriert werden soll, nicht aber für eine dem Betroffenen besonders günstige Verteidigungsstrategie (vgl. LG Bayreuth, Beschl. v. 13.10.2020 – 3 Qs 84/20, AGS 2021, 30; LG Dresden, Beschl. v. 5.10.2020 – 5 Qs 77/20; aber auch BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10s).

Sachverständigenkosten

Nach Ansicht des LG sind auch die Kosten in Höhe von 1.264,97 EUR für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens nicht als notwendige Auslagen im Sinne der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464a Abs. 2 StPO anzusehen. Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens seien – ausnahmsweise – als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen seien oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex-ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich sei, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre. Unabhängig von der subjektiven Bewertung der Prozesslage durch den Betroffenen seine die Kosten eines durch ihn in dem Bußgeldverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nach einem Freispruch von dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit aber jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn das eingeholte Privatgutachten zu dem Freispruch beigetragen hat (statt vieler LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 4.5.2023 – 6 Qs 394 Js 26340/21 (56/23), AGS 2023, 398 = DAR 2023, 656 m.w.N.; LG Bielefeld, Beschl. v. 19.12.2019 – 10 Qs 425/19 –, Rn 18).

Ausgehend von diesen Grundsätzen seien die Kosten für das Gutachten eines Privatsachverständigen vorliegend nicht erstattungsfähig. Von Seiten des Betroffenen seien weder zum Zeitpunkt der Gutachtenbeauftragung noch später Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Messung vorgetragen worden, die ihn ex ante dazu veranlasst haben könnten, ein solches Gutachten einzuholen. Aus seinem schriftlichen Vorbringen lasse sich lediglich ersehen, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten habe, ohne dass konkrete Gründe für die Zweifel an dem Messergebnis benannt worden wären. Auch sonst sei nicht erkennbar, warum sich der Betroffene veranlasst gesehen hat, das eingeholte Gutachten zu benötigen. Es sei aber einem Betroffenen nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. v. 5.6.2023 – 12 Qs 19/23) unter kostenrechtlichen Aspekten zuzumuten, im Falle der beabsichtigten Einholung und Einführung eines Privatgutachtens konkrete Zweifel am technischen Ablauf der Messung darzulegen, was dann ggf. auch zur Einholung eines Gutachtens von Amts wegen hätte führen können. Eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage, die die Einholung eines Privatgutachtens kostenrechtlich rechtfertigen könnte, komme in dieser Konstellation erst dann in Betracht, wenn die Ermittlungsbehörde bzw. das Gericht einem Beweisantrag nicht nachkommt und ein Zuwarten bis zur Hauptverhandlung nicht zumutbar ist. Im Bußgeldverfahren ist es insoweit dem Betroffenen stets zumutbar, auch ex-ante notwendig erscheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt habe (vgl. LG Essen, Beschl. v. 19.7.2021 – 27 Qs 35/21; LG Aachen, Beschl. v. 12.7.2018 – 66 Qs 31/18; auch LG Cottbus, Beschl. v. 22.6.2017 – 22 Qs 85/17; LG Oldenburg, Beschl. v. 28.2.2022 – 5 Qs 108/20). Anderenfalls würde schließlich ungeprüft und anlasslos im Fall einer späteren Einstellung oder freisprechenden Entscheidung, aus – wie hier geschehen – anderen Gründen eine Kostenlast entstehen, die nicht mehr mit einer nachvollziehbaren Befürchtung einer Verschlechterung der Prozesslage durch den Betroffenen einhergehe. Gerade bei einem standardisierten Messverfahren sei die Einholung eines Privatgutachtens in der bloßen, nicht näher begründeten Hoffnung, Einwendungen gegen die Messung finden und vorbringen zu können, kostenrechtlich unbeachtlich, wenn sich solche Einwendungen, wie hier der Fall, nicht ergeben bzw. nicht vorgebracht werden.

Soweit der Verteidiger unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen die Auffassung vertreten habe, dass dann, wenn im Bußgeldverfahren ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz komme, die Anforderungen an die Darlegung einer Fehlmessung erhöht seien, infolgedessen die Amtsermittlungspflicht also eingeschränkt und der Betroffene ohne Einholung eines Privatgutachtens in seinen Verteidigungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt sei, und daher die Einholung eines Privatgutachtens (im Ergebnis: immer) ex ante notwendig sei (in diesem Sinne etwa auch LG Bielefeld, Beschl. v. 19.12.2019 – 10 Qs 425/19; LG Stade, Beschl. v. 21.7.2021 – 101 Qs 2510 Js 47343/18 (2/21); LG Wuppertal, Beschl. v. 6.11.2018 – 26 Qs 210/18), folgt die Kammer dem nicht (vgl. etwa auch LG Aachen, Beschl. v. 12.7.2018 – 66 Qs 31/18; Beschl. v. 30.9.2019 – 66 Qs 58/19; Krenberger, jurisPR-VerkR 23/2020 Anm. 5; BeckOK StPO/Niesler, 51. Ed. 1.4.2024, StPO § 464a Rn 24).

Die Einholung des Privatgutachtens habe sich im Übrigen auch nicht ex post als erforderlich herausgestellt (vgl. hierzu etwa auch LG Detmold, Beschl. v. 14.5.2019 – 23 Qs 45/19s). Entgegen der Stellungnahme des Verteidigers vom 14.3.2024 waren die vermeintlich „festgestellten Mängel“ gerade nicht Gegenstand des Sachvortrags und konnten schon deshalb nicht dazu beitragen, dass das Verfahren verjährt.

III. Bedeutung für die Praxis

Wenn man die Entscheidung gelesen hat, muss man, bevor man dazu Stellung nimmt, erst Zeit verstreichen lassen, um sich zu beruhigen. Denn dem LG ist in allen angesprochenen Punkten zu widersprechen. Die Nonchalance, mit der sich das LG über anders lautende Rechtsprechung hinwegsetzt, ist schon bemerkenswert und auch „bewundernswert“. Teilweise wird sie noch nicht einmal erwähnt. Aus Platzgründen will ich nur kurz auf Einzelheiten eingehen, zumal zu den entscheidungserheblichen Fragen in früheren Entscheidungsanmerkungen schon einiges gesagt ist. Zudem macht es auch keinen Spaß mehr, immer wieder gegen die gerichtliche Ignoranz in Gebührenfragen anzurennen und zu schreiben.

Mindestgebühr

Der Ansatz der LG hinsichtlich der Bemessung der Rahmengebühr, es sei nicht grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, ist falsch. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 1795 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), und zwar auch im Bußgeldverfahren (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 Rn 54 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Mag man das noch hinnehmen, weil der konkrete Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nur pauschal dargestellt wird, ist dann der Ansatz nur der Mindestgebühr (sic!) ein Schlag ins Gesicht. Will das LG wirklich behaupten, dass es sich bei der Tätigkeit des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren um die geringst mögliche Tätigkeit gehandelt hat? Denn nur dann wäre der Ansatz der Mindestgebühr gerechtfertigt (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 1802). Das hätte man dann aber auch begründen können, zumal die Übrigen Umstände: Höhe der Geldbuße, ein Punkt im FAER usw. nicht nur für die Mindestgebühr sprechen. Ob die Mittelgebühr, wie vom Verteidiger beantragt, angemessen gewesen wäre, mag in dem Zusammenhang dahinstehen. Jedenfalls ist aber der Ansatz der Mindestgebühr in keiner Weise nachvollziehbar, um nicht zu sagen: Willkürlich.

Zusätzliche Verfahrensgebühr

Auch bei den Ausführungen zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG vermisst man gebührenrechtliche Kenntnisse des LG. Die werden durch schlichte Behauptungen ersetzt. Denn: Entgegen der Ansicht des LG muss die Tätigkeit des Verteidigers nicht ursächlich für die Einstellung gewesen sein, sie muss nur die Beendigung des Verfahrens gefördert haben. Und das lässt sich ja nun wohl nicht bestreiten. Denn die Tätigkeit des Verteidigers hat zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft geführt, wo dann das Verfahren offensichtlich so außer Kontrolle geraten ist, dass wegen Verjährung eingestellt worden ist. Warum soll das nicht zur Nr. 5115 VV RVG führen? Der Verteidiger kann und darf alles Erlaubte tun, um eine Verurteilung des Betroffenen/Angeklagten aufgrund einer Hauptverhandlung zu vermeiden. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte das dann hinterher zu bewerten und gebührenrechtlich (sic!) zu sanktionieren. Warum das LG das anders sieht oder meint anders sehen zu können, bleibt im Dunklen.

Sachverständigenkosten

Wegen der Erstattung der Sachverständigenkosten verweise ich zunächst auf den Beitrag in AGS 2023, 193 mit einer Zusammenstellung der Rechtsprechung und Darstellung der maßgeblichen Fragen. Auch hier ist zu beanstanden, dass das LG nicht darlegt, warum denn nun die andere, von seiner Auffassung abweichende Rechtsprechung mehrere LG nicht zutreffend ist und warum man sich dem nicht anschließt. Zudem habe ich erhebliche Zweifel, ob das Wirken des Verteidigers und das nicht Tätigwerden des AG nicht ausreichend war, um darauf gegründet, doch ein privates Sachverständigengutachten einzuholen. Dass dann das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden ist, kann man dem Verteidiger/Betroffenen wegen des bei der Staatsanwaltschaft liegenden Verfahrensmangels nicht anlasten.

Fazit

Insgesamt: Gewogen und erheblich zu leicht befunden.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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