1. Den Ehemann, der sich in einer besondere Nähebeziehung zu der bei dem Verkehrsunfall getöteten Frau nach einer 25 Jahre andauernden Ehe befindet, steht aufgrund ihres Todes ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR zu.
2. Wird der Einwand eines Mitverschuldens wegen einem nicht ordnungsgemäß angelegten Sicherheitsgurt erhoben, muss die Schädigerseite sowohl den Verstoß gegen die Anschnallpflicht als auch die Kausalität für eine daraus resultierende Schwere der unfallbedingten Verletzungen beweisen.
3. Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld bedarf es keiner Vorlage eines Erbscheins.
I. Sachverhalt
5.000 EUR Zahlung auf Hinterbliebenengeld durch Versicherer
Der Kläger ist Ehemann seiner verstorbenen Ehefrau, die zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug des gemeinsamen Sohnes als Beifahrerin bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt ist, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Sekundenschlaf des Sohnes zurückzuführen gewesen ist. Die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Sohnes zahlt nach Einsicht in die Ermittlungsakte einen Betrag in Höhe von 5,000 EUR auf das geltend gemachte Hinterbliebenengeld und hat den Einwand eines Mitverschuldens erhoben, da sich die verstorbene Ehefrau „out of postition“ ohne einen ordnungsgemäß angelegten Sicherheitsgurt zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug befunden haben soll und darin die entscheidende Ursache für den eingetretenen Tod mit liegen sollte. Durch ein eingeholtes Sachverständigengutachten konnte allerdings festgestellt werden, dass die Verstorbene sich, wenn überhaupt, nur kurzzeitig in einer „out of position“-Haltung befunden haben könnte, sie aber ansonsten ordnungsgemäß angeschnallt gewesen ist.
II. Entscheidung
Kein kausales Mitverschulden durch Nichtanschnallen bewiesen
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse geht das Landgericht Köln davon aus, dass kein Mitverschulden wegen der erlittenen Schwere der Verletzung bis hin zum Tod zu berücksichtigen wäre. Denn eine aus dieser Position ersichtliche kurzzeitige Beugung nach vorne bei angelegtem Sicherheitsgurt ist ebenso wenig verboten wie das kurzzeitig erfolgte Weghalten eines Sicherheitsgurtes vom Körper, um beispielsweise die Kleidung zurecht zu rücken oder vergleichbare Handlungen vorzunehmen. Ein längerfristiges Abschnallen oder ein dauerhaft nicht ordnungsgemäß angelegter Sicherheitsgurt konnte die Beklagtenseite nach den Erkenntnissen eines eingeholten Sachverständigengutachtens jedenfalls nicht nachweisen und damit schied der Einwand eines Mitverschuldens aus, der grundsätzlich im Hinblick auf ein solches Fehlverhalten der verstorbenen Person bei einem Hinterbliebenengeld zu berücksichtigen wäre.
10.000 EUR als Regelfall beim Hinterbliebenengeld
Bei der Höhe des zuzusprechenden Hinterbliebenengeldes berücksichtigt die Kammer, dass der Kläger seit 25 Jahren Ehemann der getöteten Ehefrau gewesen ist und sowohl die Länge der Ehe als auch die gemeinsamen Kinder sowie das Leben in einem gemeinsamen Haushalt eine besonders enge und emotionale Verbundenheit zwischen dem Kläger und der Getöteten begründen würde. Andere Umstände, die ein Abweichen von dem im Gesetzgebungsverfahren als Regelfall ins Gespräch gebrachten Betrag in Höhe von 10.000 EUR begründen würden, wäre nicht ersichtlich und ein Hinterbliebenengeld wurde in dieser Höhe unter Berücksichtigung der bereits vorgenommenen Zahlung zugesprochen.
Keine Vorlage eines Erbscheins erforderlich
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Denn insoweit ist zu bedenken, dass es bei dem Anspruch auf Hinterbliebenengeld nicht auf die Stellung als Erbe ankommt, sondern diese durch das besondere persönliche Näheverhältnis zu dem Verstorbenen begründet würde, welches bei einem Ehegatten vermutet wird. Da es sich insoweit um einen originären Anspruch des Hinterbliebenen handelt, bedarf es keiner Vorlage eines Erbscheins, um diesen Anspruch geltend machen zu können.
III. Bedeutung für die Praxis
Inflationsaufschlag bis 12.000 EUR denkbar
Mit dieser Entscheidung des Landgerichtes sollte nun hinreichend klargestellt sein, dass es in der Tat nicht der Vorlage eines Erbscheins bei einem eigenen Anspruch des Hinterbliebenen auf ein Hinterbliebenengeld bedarf und der schon im Gesetzgebungsverfahren genannte Betrag in Höhe von 10.000 EUR hat sich als Orientierungswert für ein Hinterbliebenengeld unter Ehegatten in der Rechtsprechung zwischenzeitlich etabliert. Gerade unter Berücksichtigung einer 25-jährigen Ehe und der damit verbundenen besonderen Nähe, in deren Rahmen auch gemeinsame Kinder großgezogen worden sind, dürfte ein solcher Betrag auch ohne Weiteres angemessen sein. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund des fortschreitenden Zeitablaufes seit dem Gesetzgebungsverfahren ein inflationsbedingter Aufschlag mit einer Erhöhung bis zu 12.000 EUR ohne Weiteres vertretbar ist (vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 19.3.2024 – 24 O 541/24, VRR 2024, 19).
Soweit es um ein mögliches Mitverschulden der verstorbenen Person geht, muss sich dies in der Tat der Hinterbliebene bei der Geltendmachung eines Ersatzanspruches entgegenhalten lassen. Insoweit trifft allerdings die Schädigerseite die Beweislast sowohl für einen Verstoß gegen die Anschnallpflicht als auch auf die Kausalität für die Schwere der dadurch erlittenen Verletzungen (vgl. OLG München, Urt. v. 7.6.2013 – 10 O 1931/12) und verbleibende Zweifel müssten sich hier zu Lasten der Beklagtenseite auswirken.











