Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen, wenn einen Unternehmer ein Verstoß gegen das FahrpersonalG zur Last gelegt wird. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Verstoß gegen das FahrpersonalG
Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz zu einer Geldbuße von 12.000,00 EUR verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die beim OLG Erfolg hatte.
II. Entscheidung
Das OLG hat das AG-Urteil aufgehoben. Das Urteil des AG enthalte keine ausreichenden Feststellungen zu den Tatvorwürfen, zudem sei die Beweiswürdigung lückenhaft.
Unternehmereigenschaft
Soweit das AG in den Urteilsgründen ausführe, der Betroffene sei als Verkehrsleiter und Geschäftsführer einer „Spedition GmbH & Co. KG“ als „Unternehmer“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 FpersG, sei die Unternehmereigenschaft des Betroffenen nicht hinreichend belegt. Der Begriff des Unternehmers sei im FPersG nicht definiert. Die Rechtsprechung knüpfe u.a. an die Regelung des § 3 PBerfG an, wonach als Unternehmer gelte, wer den Verkehr im eigenen Namen unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibe. Indizien hierfür seien, wer für den Fahrzeugeinsatz verantwortlich sei, Verträge abschließe, Arbeitskräfte einstelle und entlasse, Art und Inhalt der Buchführung bestimme, auf wen das Gewerbe angemeldet sei usw. (zu vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 FPersG, Rn 4). Für die rechtliche Beurteilung der Unternehmereigenschaft sei dabei vor allem die Eintragung im Handelsregister, die Gewerbeanmeldung sowie die Erteilung der CEMT-Genehmigung für den Verkehr zwischen Staaten der EU und anderen Staaten der EU ein wichtiges Indiz und bedürfe entsprechender konkreter Feststellungen durch das Tatgericht (OLG Bamberg, Beschl. v. 4.12.2007 – 2 Ss OWi 1265/07), welche das OLG im amtsgerichtlichen Urteil vermisst hat. Soweit das AG zum Beleg seiner Unternehmereigenschaft ausführe, der Betroffene sei Geschäftsführer der Firma, sei der Ursprung dieser Feststellung unklar. Der Betroffene habe eine Geschäftsführereigenschaft im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung bestritten. Die Annahme stehe zudem in Widerspruch zu der Handelsregisterauskunft und dürfte daher unzutreffend sein.
Geldbuße
Auch der Rechtsfolgenausspruch wies Fehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die Verhängung des unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 2 OWiG annähernden Höchstmaßes der gesetzlich zulässigen Geldbuße hätte – so das OLG einer eingehenden Begründung bedurft. Die vom AG angeführten haben dem OLG nicht genügt. Auch aus § 17 Abs. 4 OWiG folge nichts anderes, da das AG den von dem Betroffenen erlangten wirtschaftlichen Vorteil nicht festgestellt habe. Schließlich sei zu bemängeln, dass das AG keinerlei Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen habe (§ 17 Abs. Abs. 3 Satz 2 OWiG). Die nicht näher ausgeführte und nicht mit Feststellungen belegte Behauptung, die verhängte Geldbuße werde den Betroffenen, welcher über ein geregeltes Einkommen verfüge, angesichts seiner – vermeintlichen, tatsächlich jedoch nicht ausreichend belegten – Geschäftsführereigenschaft nicht in finanzielle Nöte stürzen, reiche insoweit nicht aus. Entbehrlich seien weitergehende Feststellungen nur bei geringfügigen Geldbußen (Mitsch in: KK-OWiG, 5. Aufl. 2021, § 17 Rn 91 m.w.N.), wovon bei einer Summe von 12.000 EUR indes nicht die Rede sein könne.
III. Bedeutung für die Praxis
Umfangreiche Hinweise…
Bei den tatsächlichen Feststellungen zu Verstößen gegen das FahrpersonalG werden von den immer wieder Fehler gemacht, die dann auf die Sachrüge zur Aufhebung der Urteile führen (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 19.3.2024 – 4 RBs 31/24). Dazu hat das OLG umfangreiche Hinweise gegeben.
… Unternehmereigenschaft
1. Zur Unternehmereigenschaft verweist es noch auf verschiedene OLG-Entscheidungen (s. OLG Bamberg, Beschl. v. 4.12.2007 – 2 Ss OWi 1265/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2006 – IV-2 Ss (OWi) 124/06 – (OWi) 67/06 III). Auch reiche die bloße tatsächliche Wahrnehmung der dem Inhaber des Betriebes aus dem Fahrpersonalgesetz erwachsenen Pflichten durch einen Betroffenen als „Verkehrsleiter“ für eine Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nicht ausreichen. Erforderlich sei vielmehr ein Auftrag, der ausdrücklich und unter Hinweis auf die Verantwortlichkeit für die Pflichten, die dem Betriebsinhaber bei der Überwachung des Fahrpersonals obliegen, erteilt worden wäre. Dabei müsse der Betroffene damit beauftragt werden müssen, diese Pflichten in eigener Verantwortung zu erfüllen, d.h. mit entsprechender Selbstständigkeit und Entscheidungsfreiheit (OLG Schleswig VRS 58, 384, 386).
… Pflichtwidrigkeit
2. Die bußgeldbewehrte Pflichtwidrigkeit bestehe im Übrigen darin, dass der Unternehmer nicht dafür sorge, dass die Sozialvorschriften eingehalten werden, also in einem Unterlassen. Das AG müsse folglich Feststellungen dazu treffen, welche Verpflichtungen den Betroffenen treffen, ob und inwieweit der Betroffene gegen diese Verpflichtungen verstoßen hat und ob die Pflichtverletzung kausal zu Verstößen gegen Sozialvorschriften geführt hat. Dabei sei davon auszugehen, dass der Unternehmer verpflichtet seit, das Fahrpersonal in regelmäßigen zeitlichen Abständen auf die maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten hinzuweisen, wöchentlich die Schaublätter der EG-Kontrollgeräte zu überprüfen und im Übrigen die Fahrten so zu disponieren, dass den Fahrern unter Berücksichtigung des Bestimmungsortes, der Streckenführung und der Zeiten für An- und Abfahrt sowie für Be- und Entladung die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist. Bei Vernachlässigung dieser Pflichten wird ferner zu prüfen sein, ob festgestellten Verstöße gegen Sozialvorschriften ursächlich auf die fehlende oder unzulängliche Belehrung und Überwachung zurückzuführen sind (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschl. v. 23.4.2001 – 1 Ss 29/01).
… Höchstmasse
3. Schließlich gelte die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nur für Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (Art. 2 Abs. 1a der Verordnung). Gleiches gelte für die Verordnung (EG) Nr. 165/2014 (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung). In den Feststellungen der Urteile seien daher die betroffenen Fahrzeuge, bei deren Benutzung es aufgrund des Pflichtverstoßes des Betroffenen zu Verstößen gegen Sozialvorschriften gekommen sein soll, so genau zu bezeichnen, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen könne, ob diese Fahrzeuge in den Anwendungsbereich der beiden Verordnungen fallen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
… Räumliches Gebiet
Auch gelten die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nur für Beförderungen im Straßenverkehr ausschließlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung). Aus den Feststellungen des Urteils müsse sich daher ergeben, dass es sich bei den Fahrten, bei denen es infolge des Pflichtverstoßes des Betroffenen zu Verstößen gegen die zulässige Lenk- bzw. Ruhezeit gekommen ist, um Beförderungen innerhalb des vorgenannten räumlichen Gebiets gehandelt hat (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Bamberg, Beschl. v. 30.1.2014 – 3 Ss OWi 284/13).
RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg











