1. Aus erzieherischen Gründen kann bei Geschwindigkeitsverstößen mit privaten Pkw das anzuordnende Regelfahrverbot auf sämtliche Fahrzeugarten, mit Ausnahme der Fahrzeuge die unter Führerscheinklasse C fallen, beschränkt werden (hier: bei einem Müllwagenfahrer).
2. Eine Führerscheinklasse stellt eine Fahrzeugart i.S.d. § 25 StVG dar.
3. Das Ausnehmen einer Fahrzeugart im Rahmen des Fahrverbotes stellt kein teilweises Absehen vom Regelfahrverbot dar, so dass eine Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV in Gestalt einer Erhöhung der Geldbuße deswegen nicht stattfindet. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Fahrverbot beschränkt
Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Pkw rechtskräftig zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot mit Vollstreckungsaufschub angeordnet, das sich auf Kfz jeder Art – mit Ausnahme solcher, die als Lkw unter Führerscheinklasse C fallen – bezieht. Der Betroffene ist als Fahrer eines Müllfahrzeugs berufstätig, wofür er die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C benötigt.
II. Entscheidung
Ausnahme hier angezeigt
Gegen den Betroffenen sei ein Fahrverbot nach § 25 StVG festzusetzen gewesen. Ein Anlass, von diesem Fahrverbot abzusehen, sei nicht erkennbar. Das Gericht habe das Fahrverbot jedoch aus erzieherischen Gründen beschränkt auf sämtliche Fahrzeugarten mit Ausnahme der Fahrzeuge, die unter Führerscheinklasse C fallen. Eine Führerscheinklasse stelle eine Fahrzeugart i.S.d. § 25 StVG dar. Das Gericht gehe insoweit davon aus, dass Geschwindigkeitsverstöße wie der Anlass gebende lediglich mit Pkw stattfinden werden, nicht jedoch mit den Müllfahrzeugen, wie sie der Betroffene arbeitsbedingt führen muss, so dass diese Fahrzeuge aus dem Fahrverbot ausgenommen werden konnten. Gleichzeitig würden hierdurch etwaige berufliche Härten genommen. Das Ausnehmen einer Fahrzeugart im Rahmen des Fahrverbotes stelle nach Ansicht des Gerichtes kein teilweises Absehen vom Regelfahrverbot dar, so dass eine Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV in Gestalt einer Erhöhung der Geldbuße deswegen nicht stattfinden musste.
III. Bedeutung für die Praxis
Nicht überzeugend zu Leitsatz 3
Bei fahrverbotsrelevanten Verstößen mit einem privaten Pkw ist die Möglichkeit anerkannt, bestimmte Fahrzeugarten gem. § 25 Abs. 1 StVG vom Fahrverbot auszunehmen. Dies ist insbesondere dann naheliegend, wenn es sich um ein mehrmonatiges Fahrverbot handelt, das nicht ohne weiteres im Urlaub zu verbüßen ist und zugleich durch ein allumfassendes Fahrverbot berufliche Schwierigkeiten entstehen können (etwa OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; Nw. bei Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 1589). Die Möglichkeit einer solchen Ausnahme ist allerdings stark eingeschränkt, da Fahrzeugart i.d.S. sich nach der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in § 6 Abs. 1 FeV richtet und darüber hinaus der Verwendungszweck des Fahrzeuges nur dann von Belang ist, wenn er sich in der Bauart niederschlägt und eine deutliche Abgrenzung zu anderen Fahrzeugen dieser Art oder Klasse ermöglicht (Burhoff/Deutscher, Rn 1592 ff. m.w.N.). Das ist hier wegen der ausgeurteilten Ausnahme auf Lkw der Führerscheinklasse C unproblematisch, wobei hier bei Müllfahrzeugen wegen der deutlichen Niederschlagung des Verwendungszwecks in der Bauart sogar eine hierauf beschränkte Ausnahme möglich gewesen wäre (AG Frankfurt/Main NStZ-RR 2007, 25). Insofern entsprechen die Leitsätze 1 und 2 der Entscheidung der gängigen Rechtsprechung. Fraglich ist die Entscheidung allerdings zum einen, weil wohl versehentlich weder im Tenor noch in den Gründen die Dauer des Fahrverbots angegeben wird. Es dürfte sich wohl um ein Fahrverbot von einem Monat handeln, wobei sich dann die Frage stellen würde, ob nicht bereits der gewährte Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a StVG mögliche berufliche Folgen durch Verbüßung des Fahrverbots im Urlaub hinreichend abwenden kann, ohne dass eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten erforderlich gewesen wäre. Der oben geschilderte Hintergrund belegt auch, dass die gesetzliche Möglichkeit zur Ausnahme bestimmter Fahrzeugarten Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, um unangemessene Folgen eines allumfassenden Fahrverbots zu verhindern. Damit erweist sich der Leitsatz 3 der leider ohne irgendwelche Quellenangaben ergangenen Entscheidung als nicht überzeugend. Grundsätzlich erfasst ein Fahrverbot alle Fahrzeugarten, wovon nur ausnahmsweise zur Verhinderung unangemessener Folgen durch eine Beschränkung abgesehen werden kann. Es handelt sich damit um einen Fall des §§ 4 Abs. 4 BKatV, der die Möglichkeit der entsprechenden Erhöhung der Geldbuße nach sich zieht (OLG Hamm DAR 2006, 99 m. abl. Anm. Krumm; Burhoff/Deutscher, Rn, 1589 m.w.N. auch zur Gegenansicht).











