Für die Frage der Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Verteidigers in einem Strafverfahren genügt, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht völlig fernliegend ist. Das kann der Fall sein, wenn eine im Rahmen des Zwischenverfahrens durchgeführten Wahllichtbildvorlage ggf. nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
Das AG hat – nachdem die Angeklagte im Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen war – gegen die Angeklagte einen Strafbefehl gemäß § 408a StPO wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr erlassen. Gegen den Strafbefehl legte die Angeklagte über ihren Verteidiger, der sich noch im Ermittlungsverfahren als (Wahl-)Verteidiger der Angeklagten legitimiert hatte, Einspruch ein. Zu dem vom AG bestimmten neuerlichen Hauptverhandlungstermin erschien die Angeklagte wiederum unentschuldigt nicht. Ihr Verteidiger, der das Mandat bisher als Wahlverteidiger geführt hatte, beantragte in dem Hauptverhandlungstermin am 14.2.2024 dann erstmals, der Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.
AG lehnt Pflichtverteidiger ab
Das AG hat den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurückgewiesen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO verneint. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde. Diese hatte beim LG Erfolg.
II. Entscheidung
LG geht von schwieriger Rechtslage aus
Das LG hat aufgrund der schwierigen Rechtslage einen Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO bejaht. Diese sei dann gegeben, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankomme, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten werde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 140 Rn 28 m.w.N.). Hiervon umfasst seien auch Fälle, in denen sich die Frage aufdrängt, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliege (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.1.2009 – 1 Ws 7/09, NJW 2009, 1287; OLG Oldenburg, Beschl. v. 5.6.2020 – 1 Ws 228/20; BeckOK-StPO/Krawczyk, 50. Edition (Stand: 1.1.2024), § 140 Rn 35 m.w.N.). Maßgeblich sei insoweit nicht, ob tatsächlich von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen sei. Für die Frage der Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Verteidigers genüge, dass ein solches Verbot nicht völlig fernliegend sei (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.; LG Schwerin, Beschl. v. 5.3.2020 – 33 Qs 12/20; LG Hannover, Beschl. v. 23.1.2017 – 70 Qs 6/17; LG Köln, Beschl. v. 19.7.2016 – 108 Qs 31/16).
Konkreter Fall
Hier bestehe jedenfalls die Möglichkeit, dass hinsichtlich der durchgeführten Wahllichtbildvorlage ein Beweisverwertungsverbot greifen könnte. Die Personen auf den Vergleichsbildern müssten bei einer Lichtbildvorlage in den wesentlichen Vergleichsmerkmalen des äußeren Erscheinungsbildes übereinstimmen. Nach Aktenlage dürfte die hier durchgeführte Wahllichtbildvorlage diesen Vorgaben nicht entsprechen, da sich die Aufnahme der Angeklagten von den sonst verwendeten Aufnahmen optisch abhebe. Das Lichtbild, welches die Angeklagte zeige, sei – anders als die übrigen sieben Bilder – unscharf und gleichsam pixelig; es hebe sich bereits deshalb von den anderen, in der Wahllichtbildvorlage verwendeten Bildern deutlich ab. Die Verwendung von Aufnahmen einer Beschuldigten, die sich erheblich von denen der Vergleichspersonen unterscheiden, macht aber den Beweiswert der Wahllichtbildvorlage praktisch gänzlich zunichte (vgl. BeckOK-StPO/Gertler, a.a.O., RiStBV 18 Rn 12 m.w.N.). Ob in rechtlicher Hinsicht tatsächlich auch ein Verwertungsverbot vorliege, wenn die durchgeführte Wahllichtbildvorlage fehlerhaft gewesen sei, werde in Rechtsprechung und Literatur nicht durchgehend einheitlich beurteilt. So werde teilweise ein Verwertungsverbot im Falle einer fehlerhaft durchgeführten Wahllichtbildvorlage angenommen bzw. zumindest in Betracht gezogen (vgl. LG Schwerin, a.a.O., mit Anm. Burhoff StRR 2020, 26); andere Stimmen lehnen ein Verwertungsverbot hingegen ab (s. etwa LG Dortmund, Urt. v. 20.12.2018 – 32 KLs 33/18; kritisch Kuhn JA 2005, 141). Vor diesem Hintergrund erscheine es jedenfalls nicht fernliegend, dass tatsächlich ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der durchgeführten Wahllichtbildvorlage in Betracht komme. Jedenfalls aber werde der rechtsunkundigen Angeklagten eine Beurteilung der Beweiskraft der durchgeführten, möglicherweise fehlerhaften Wahllichtbildvorlage sowie der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot gegeben sei – ebenso wenig wie eine etwaige prozessuale Geltendmachung eines solchen Verwertungsverbots – kaum möglich sein.
Zunächst Wahlanwalt, aber niedergelegt
Nach alledem sei der Angeklagten auf ihren Antrag vom 14.2.2024 – die Kammer lege den Antrag des Verteidigers dahingehend aus, dass dieser im Namen der Angeklagten gestellt worden sein – der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zwar sei Rechtsanwalt als Wahlverteidiger der Angeklagten aufgetreten; jedoch sei regelmäßig im Antrag eines Wahlverteidigers auf Beiordnung die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen (vgl. etwa LG Passau, Beschl. v. 26.1.2021 – 1 Qs 6/21).
Zeitliche Beschränkung
Die Wirkung der Beiordnung sei aber ab dem 14.2.2024 zu bestimmen. Denn zu einem früheren Zeitpunkt habe die Angeklagte, die bis dahin durch den Wahlverteidiger verteidigt gewesen sei, einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht gestellt. Für eine Bestellung von Amts wegen zu einem früheren Zeitpunkt habe trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 140 Abs. StPO – angesichts der Verteidigung durch einen Wahlverteidiger seit Dezember 2022 – kein Anlass bestanden. Ein mögliches Beweisverwertungsverbot und die Frage des Beweiswerts der durchgeführten Wahllichtbildvorlage sowie die damit verbundene schwierige Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO hätten sich erst nach Durchführung der Wahllichtbildvorlage mit der Zeugin am 15.9.2023 ergeben. Die Mandatierung des Wahlverteidigers sei bereits im Dezember 2022 erfolgt.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
1. Die Entscheidung ist zutreffend. Sie liegt auf der Linie der Rechtsprechung zur Frage, wann in den Fällen, in denen ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommt, ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Auf die vom LG angeführten Entscheidungen wird verwiesen (wegen der Einzelheiten zur Pflichtverteidigung a. Hillenbrand in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022. Rn 3304 ff. und die Zusammenstellung der Rechtsprechung in StRR 2/2024, 6 ff.).
Zeitliche Beschränkung der Bestellung
2. Auf den ersten Blick überraschend ist die zeitliche Beschränkung der Bestellung, nämlich auf den Zeitraum ab Antragstellung. Der Hintergrund ist klar. Das LG will offenbar die Anwendung des § 48 Abs. 6. S. 1 RVG – Stichwort: Erstreckung – auf die Abrechnung der gesetzlichen Gebühren durch den Pflichtverteidiger ausschließen. Die zeitliche Beschränkung ist zulässig, aber eben überraschend, weil sie zumindest unüblich ist. Diese Beschränkung führt hier dazu, dass der Pflichtverteidiger gesetzliche Gebühren nur ab dem 14.2.2024 abrechnen kann. Das sind die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG für seine Tätigkeiten, die er noch im gerichtlichen Verfahren erbringt, und ggf. Terminsgebühren für noch erfolgende Hauptverhandlungstermine. Alle anderen Gebühren, die vorher entstanden sind – Nrn. 4100, 4104, 4108 VV RVG – können nicht als gesetzliche Gebühren geltend gemacht werden. Das LG hatte also ein wachsames Auge auf die Staatskasse.











