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Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren

Zur Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren, wenn der Angeklagte seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl teilweise zurückgenommen hat und durch die Einspruchsrücknahme bzw. -beschränkung dem Gericht damit eine Entscheidung über die nach § 472a StPO vorgesehene Billigkeitsentscheidung entzogen ist.

LG München II, Beschl. v. 1.12.20236 Qs 7/23

I. Sachverhalt

Strafbefehlsverfahren

Die Staatsanwaltschaft hat am 15.2.2023 beantragt, gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erlassen. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, als Fahrer eines Pkws an einem Fußgängerweg den Geschädigten verletzt zu haben, indem er das Vorderrad des vom Geschädigten geschobenen Fahrrads erfasste, wodurch der Geschädigte zu Boden fiel. Das AH hat den Strafbefehl am 1.3.2023 erlassen. Der Angeklagte legte am 7.3.2023 form- und fristgerecht Einspruch ein. Am 21.3.2023 bestimmte das AG Hauptverhandlungstermin auf den 22.6.2023, 11:00 Uhr.

Am 22.6.2023 ging um 08:26 Uhr beim AG ein Adhäsionsantrag des Geschädigten ein, mit dem dieser ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 700,00 EUR forderte. Mit einem am selben Tag um 08:46 Uhr eingegangenen Schreiben geschränkte der Angeklagte seinen Einspruch auf die Tagessatzhöhe und erklärte sein Einverständnis mit der Entscheidung im Beschlusswege. Daraufhin wurde der Termin am 22.6.2023 abgesetzt.

Der Angeklagte nahm über seinen Verteidiger zum Adhäsionsantrag Stellung und machte geltend, dieser sei bereits unzulässig.

Absehen von der Adhäsionsentscheidung

Das AG hat am 5.8.2023 die im Strafbefehl festgesetzte Tagessatzhöhe abgeändert. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag hat es abgesehen und dem Angeklagten die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Adhäsionsantrag nach vorläufiger Würdigung zulässig und begründet gewesen sei, weshalb die Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 472a Abs. 2 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen seien.

Der Angeklagte hat gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er angeführt, der Antrag sei schon nicht wirksam gestellt, da der an ihn nicht zugestellt worden sei. Auch wäre der Antrag im Adhäsionsverfahren ungeeignet, da dem Angeklagten Art und Umfang der Regulierung durch den eintrittspflichtigen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer unbekannt gewesen seien. Der Adhäsionskläger hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führte er aus, der Adhäsionsantrag sei am 22.6.2023 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Er habe das Empfangsbekenntnis des Verteidigers am 22.6.2023 um 08:55 Uhr zurückerhalten. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

II. Keine Grundlage für Kostenentscheidung mehr

Einspruchsbeschränkung

Nach Auffassung des LG war die sofortige Beschwerde begründet. Eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren sei nicht veranlasst, da aufgrund der Einspruchsbeschränkung keine Entscheidung mehr über den Adhäsionsantrag habe ergehen können.

Endet das Strafverfahren, so sei dem Adhäsionsverfahren die Grundlage entzogen, einer danach getroffenen Anordnung dahingehend, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird, komme lediglich deklaratorische Bedeutung zu (OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.9.2022 – 1 Ws 201/22). Dasselbe gelte im vorliegenden Fall für die Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe. Denn eine zusprechende Adhäsionsentscheidung könne gem. § 406 Abs. 1 StPO nur erfolgen, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen werde. Ein solcher Schuldspruch erfolge nach Einspruchsbeschränkung nicht mehr, weshalb mit der Einspruchsbeschränkung der Adhäsionsantrag unzulässig werde (AG Kehl, Beschl. v. 9.10.2018 – 2 Cs 503 Js 14484/17). Schon deshalb habe im vorliegenden Fall eine Zustellung des Adhäsionsantrags durch das Gericht nicht mehr erfolgen müssen. Aber auch auf die Zustellung des Adhäsionsantrags von Anwalt zu Anwalt komme es daher nicht an. Zudem sei diese Zustellung – nach Angaben des Adhäsionsklägervertreters laut Empfangsbekenntnis um 08:55 Uhr – nach der Beschränkung des Einspruchs um 08:46 Uhr erfolgt.

Regelung in der StPO

Den Fall der späteren Einspruchsrücknahme bzw. -beschränkung, in dem die Adhäsionsklage ursprünglich zulässig war, nun aber unzulässig geworden ist, habe der Gesetzgeber nicht geregelt. Die nach § 472a StPO vorgesehene Billigkeitsentscheidung sei nicht möglich. Die dafür notwendige Bewertung der Erfolgsaussichten der Adhäsionsklage könne das Gericht nicht mehr vornehmen: Durch die Einspruchsrücknahme bzw. -beschränkung sei der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und dem Gericht eine Entscheidung darüber entzogen, so dass die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Adhäsionsklage entfallen seien (LG Dortmund, Beschl. v. 16.4.2018 – 32 Qs – 269 Js 1213/16 V A – 45/18). Zwar erscheine es unbillig, einen Adhäsionskläger mit den Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten, wenn die Adhäsionsklage erst nachträglich durch die Rücknahme bzw. Beschränkung des Einspruchs unzulässig werde, zumal ein Adhäsionskläger darauf keinen Einfluss habe. § 472a Abs. 1 StPO setze jedoch die Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs voraus. Darüber enthalte der Strafbefehl jedoch keine Entscheidung. Nach alldem bleibe dem Gericht wegen der festgestellten Regelungslücke nur, von einer Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Adhäsionsverfahrens abzusehen. Im Ergebnis müsse dies für den Adhäsionskläger nicht unbillig sein, da in Betracht komme, seine notwendigen Auslagen für die Adhäsionsklage als Rechtsverfolgungskosten im ohnehin anzustrengenden zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. zu allem OLG Stuttgart, a.a.O.; AG Kehl, a.a.O.).

III. Bedeutung für die Praxis

Nicht unbillig

1. Die Entscheidung entspricht der Auffassung der Rechtsprechung in den vom LG angeführten Entscheidungen. M.E. ist es zunächst auch nicht unbillig, den Adhäsionskläger in diesen Fällen mit den Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens zu belasten. Denn er ist derjenige, der sich eines Anspruchs gegen den Angeklagten berühmt hat, wobei ihm bewusst gewesen sein muss, dass das Gericht ggf. nach § 406 Abs. 1 S. 3 u. 4 StPO von der Entscheidung absehen kann bzw. muss, wenn die Voraussetzungen für das Adhäsionsverfahren entfallen sind. Dieses Risiko trägt der Adhäsionskläger, wenn er ein zivilgerichtliches Verfahren vermeiden will und den Weg über das Adhäsionsverfahren geht, um Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Dieses Risiko wird ja schon dadurch gemildert, dass, wenn keine Entscheidung über den Adhäsionsantrag ergeht, der Adhäsionskläger ja nicht gehindert ist, nun seine zivilrechtlichen Ansprüche – einschließlich der aus dem Adhäsionsantrag erwachsenen Auslagen – zivilprozessual geltend zu machen.

Beachten

2. Als Rechtsanwalt muss man dieses Risiko natürlich im Auge behalten und den geschädigten Mandanten darüber belehren. Je nach der Sachlage empfiehlt es sich, zumindest in den Strafbefehlsfällen mit der dort gegebenen Möglichkeit der Verfahrensbeendigung durch Einspruchsrücknahem, direkt das Zivilverfahren zu betreiben.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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