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Haftung beim Betrieb eines E-Rollers

1. Der Vermieter von E-Rollern haftet als Halter nicht aus einer Gefährdungshaftung, da E-Roller als Elektrokleinstfahrzeuge von der Anwendung des § 7 StVG ausgeschlossen sind.

2. Der Vermieter von E-Rollern genügt seinen Verkehrssicherungspflichten, wenn er die Bestimmungen der behördlichen Sondernutzungserlaubnis beachtet und ist nicht verpflichtet, jedes erdenkliche Schadensrisiko auszuschließen.

OLG Bremen, Urt. v. 15.11.2023I U 15/23

I. Sachverhalt

E-Roller-Unfall

Der Kläger als blinder Fußgänger stürzte über zwei knapp über einen Meter lange E-Roller, die auf einem gut fünf Meter breiten Gehweg im rechten Winkel zur Hauswand abgestellt waren. Zwar hatte er mit seinem langen Stock den ersten Roller als Hindernis wahrgenommen, war aber beim Übersteigen dieses Hindernisses gestürzt.

Die Beklagte hatte als Vermieter und Halter der E-Roller eine Sondernutzungserlaubnis unter Beachtung der Auflage erhalten, dass beim Abstellen der Roller ein verbleibender freier Gehweg von 1,5 Metern freizuhalten ist. Unter Beachtung dieser Vorgabe waren die Roller ordnungsgemäß aufgestellt.

II. Entscheidung

Verschuldensunabhängige Haftung

Sowohl das Landgericht als auch das OLG haben eine Haftung des Vermieters und Halters des E-Rollers abgelehnt: Eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG würde schon gar nicht in Betracht kommen, da die Elektrokleinstfahrzeuge und damit hier der E-Roller gemäß § 8 Nr. 1 StVG von dieser verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung ausgeschlossen sind.

Soweit es um ein Verschulden mit einer Haftung aus § 823 BGB gehen würde, wäre eine Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft verletzt worden, da die behördliche Anordnung zum Aufstellen der Roller eingehalten worden wäre. Eine Vorschrift, die Roller in Längsrichtung, also nicht im rechten Winkel zur Hauswand, abzustellen, gäbe es dagegen nicht und der Halter eines Rollers müsste auch nicht sicherstellen, dass bei dem Abstellen der Fahrzeuge jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein solch hoher Maßstab einer Verkehrssicherungspflicht würde letztendlich wieder zu einer Einführung der Gefährdungshaftung führen, die nach § 8 Nr. 1 StVG nach dem Willen des Gesetzgebers gerade ausgeschlossen sein sollte.

III. Bedeutung für die Praxis

Linie der h.M.

Die Entscheidung des OLG Bremen liegt auf der Linie der bisher veröffentlichten Urteile, wonach eine Gefährdungshaftung bei einem E-Roller nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich ausscheidet (vgl. nur LG Münster, Urt. v. 9.3.2020 – 8 O 272/19; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 9.5.2023 – 151 C 60/22, VRR 1/2024, 15). Diese Wertung des Gesetzgebers führt bei dem vorliegenden Fall zu dem für den Geschädigten erst einmal schwer zu vermittelnden Ergebnis, dass er dem Halter des betroffenen E-Rollers ein Verschulden nachweisen muss und trotz des realisierten Risikos des exponierten Abstellens des Rollers eine Haftung verneint wird. Allerdings ist zu diesem Bereich auch zu beachten, dass es auch bei vergleichbaren schnellen Elektrofahrrädern eine verschuldensunabhängige Haftung nicht gibt.

Verkehrssicherungspflicht

Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hätte sicher diskutiert werden können, wenn – wie leider häufig im Straßenverkehrsbild zu beobachten – die entsprechenden E-Roller kreuz und quer über den Bürgersteig gelegen hätten. Hier waren die Roller allerdings im Einklang mit der erteilten Sondernutzungserlaubnis aufgestellt, sodass der Beklagtenseite auch insoweit kein Verschulden vorgeworfen werden konnte. Von einem solchen Sachverhalt zu unterscheiden sind allerdings Fälle, bei denen nicht ein Elektrokleinstfahrzeug im Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 StVG betroffen ist, sondern beispielsweise ein leistungsfähiger sogenannter „E-Roller“ mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h, bei dem eine Haftung aus Betriebsgefahr fortbestehen kann (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 24.1.2023 – VI ZR 1234/20, VRR 11/2023, 15).

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

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