Nach derzeit unverändert gültiger Rechtslage besteht keine Veranlassung, von dem nach ständiger obergerichtlicher Rspr. maßgeblichen sog. analytischen Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte von 1 ng/ml THC im Blutserum zugunsten einer ggf. de lege ferenda mit Blick auf § 44 KCanG gesetzlichen Implementierung eines höheren gesetzlichen Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml im Rahmen des als abstraktes Gefährdungsdelikts ausgestalteten Tatbestandes des § 24a StVG abzuweichen. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG eine Regelgeldbuße von 1.000 EUR festgesetzt sowie ein (Regel-) Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die keinen Erfolg hatte.
II. Entscheidung
Das BayObLG nimmt in seiner Verwerfungsentscheidung u.a. zu einem Punkt Stellung:
Derzeit gültiger analytische THC-Nachweisgrenzwert bei Drogenfahrten bleibt
Entgegen der Auffassung des Betroffenen bestehe nach derzeit unverändert gültiger Rechtslage keine Veranlassung, von dem nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung. maßgeblichen sog. analytischen Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte von 1 ng/ml THC im Blutserum (vgl. neben OLG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18, DAR 2019, 157 und schon OLG Bamberg, Beschl. v. 27.2.2007 – 3 Ss OWi 688/05, DAR 2007, 272 = zfs 2007, 287 = VRR 2007, 270 u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.2021 – 5 Rbs 157/21, zfs 2021, 708, jeweils m.w.N.) zugunsten einer ggf. de lege ferenda mit Blick auf § 44 KCanG v. 27.3.2024 [BGBl 2024 I Nr. 109] gesetzlichen Implementierung eines höheren gesetzlichen Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml im Rahmen des als abstraktes Gefährdungsdelikts ausgestalteten Tatbestandes des § 24a StVG abzuweichen (zur aktuellen Diskussion vgl. u.a. Felz ARP 2024, 92; Oglakcioglu/Sobota ZRP 2023, 194; Wagner NZV 2023, 385 und die „Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr“ [abrufbar unter: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe_langfassung.pdf?__blob=publicationFile]).
III. Bedeutung für die Praxis
Gerichte sind nicht Gesetzgeber
1. Diese Sicht des BayObLG ist zutreffend. Die Gerichte sind nicht Gesetzheber. Das hatte das AG Dortmund ja anders gesehen und sich als Gesetzgeber aufgespielt (AG Dortmund, Urt. v. 11.4.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24-27/24, VRR 5/2024, 24 = StRR 5/2024, 32).
Änderung von § 24a Abs. 2 StVG im Gesetzgebungsverfahren
2. Aber: Die Frage wird sich dann – hoffentlich bald – erledigt haben. Denn inzwischen gibt es einen Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen im Bundestag (BT Drucks. 20/11370). Der sieht vor, den Grenzwert des Cannabis-Wirkstoffs THC im Straßenverkehr anzuheben, und zwar von 1,0 ng/pro Milligramm Blutserum auf 3,5 ng. Das entspricht dem Vorschlag der Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), die nach § 44 KcanG eingesetzt war. Das geplante „Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes […]“ will also nun die entsprechenden Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nun ändern und den neuen THC-Grenzwert gesetzlich festschreiben (s. auch VRR 5/2024, 8 f.). Bei einer Überschreitung dieses Grenzwertes drohen nach dem neuen § 24a Abs. 1a StVG eine Geldbuße von 3.000 EUR und ein Fahrverbot.
Änderung von § 24c StVG und der FEV
Zudem soll – auch das entspricht dem Vorschlag der Kommission – § 24c StVG geändert werden. Danach handelt demnächst auch ordnungswidrig handelt, wer als sog. Fahranfänger die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung der Substanz Tetrahydrocannabinol steht. Außerdem sind Änderungen in der FeV geplant.
Verfahren offen halten
Wir werden über die Änderungen zeitnah zum Inkrafttreten berichten. Bis zum Inkrafttreten sollten Verteidiger entsprechende Verfahren „offen halten“











