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Aktueller Stand der Erstattung von Covid-Schutzmaßnahmen nach einem Verkehrsunfall

Die Corona-Pandemie ist überwunden, aber im Schadenersatzrecht nach § 249 Abs. 2 BGB wirkt sie fort. Nach einem Verkehrsunfall wurden in der Pandemiezeit, teilweise auch im Jahr 2023 fortwirkend sog. Covid Schutzmaßnahmen und damit insbesondere Reinigungs- und Desinfektionskosten sowohl bei der fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens nach Gutachten als auch auf der Grundlage einer Werkstattrechnung nach durchgeführter Reparatur vom Geschädigten geltend gemacht. Aber auch Kfz-Sachverständige, Abschleppunternehmen und Mietwagenfirmen berechnen diese Kosten, die innerhalb einer ganz erheblichen Bandbreite von 15 EUR bis 150 EUR, i.d.R. aber mit nicht mehr als 60 EUR geltend gemacht werden.

Mit seinem Urt. v. 13.12.2022 hat sich der BGH erstmals mit der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bei der Geltendmachung einer Abrechnung eines Kfz-Sachverständigen als Schadensersatz auseinandergesetzt. Mit diesem Betrag werden diese Entscheidung und ihre weitreichenden Auswirkungen auf die Praxis dargestellt.

I.

Entscheidung des BGH vom 13.12.2022

Der BGH hat mit seiner ersten Entscheidung zu diesem Themenkreis vom 13.12.2022 (BGH, Urt. v. 13.12.2022 – VI ZR 324/21, VRR 3/2023, 11) eine grundlegende Weichenstellung vorgenommen, welche derzeit in der Praxis weiter umgesetzt wird.

1. Vertragliche Verbindlichkeit bei einem Freistellungsanspruch als erster Prüfungspunkt

Der Bundesgerichtshof hatte über die Erstattung von gesondert berechneten Covid-Schutzmaßnahmen bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Zusammenhang mit der Begutachtung eines Fahrzeuges im Juni 2020 nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Bei dem Rechtsstreit vor dem BGH ging es allein um die weitere Prüfung, ob und in welchem Umfang die vom Sachverständigen gesondert mit 15,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechneten Covid-Schutzmaßnahmen als Schadensersatz zugunsten des Geschädigten zu erstatten gewesen sind. Hierbei bestand die Besonderheit, dass die Rechnung des Sachverständigen – zumindest in dieser Höhe – nicht bezahlt worden ist und der Geschädigte daher lediglich im Wege der Freistellung seinen Schadensersatzanspruch verfolgt hat.

Verlangt der Geschädigte vom Schädiger allerdings, wie hier, die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm beauftragten Sachverständigen, richtet sich nach dieser aktuellen Entscheidung des BGH sein Anspruch schon seinem ausdrücklichen Klagebegehren danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, tatsächlich beschwert ist (so grundlegend auch bereits BGH, Urt. v. 6.11.1973 – VI ZR 27/73; sowie BGHZ 61/346 ff. und Nugel zfs 2014, 370 ff.). Der BGH hebt ausdrücklich hervor, dass der Geschädigte in diesem Fall des Freistellungsantrages auch für die schadensrechtliche Betrachtung des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung nach den §§ 631 ff. BGB zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen maßgeblich ist. Denn der Geschädigte, der berechtigter Weise ein Schadensgutachten in Auftrag gibt, muss vom Schädiger die Freistellung der von hieraus gegenüber dem Sachverständigen entstehenden Verbindlichkeiten verlangen können, soweit dessen Vergütungsanspruch nicht auch für den Geschädigten erkennbar überhöht gewesen ist. Dieser Punkt unterfällt sodann offenkundig einem zweiten Prüfungsschritt, wenn die Höhe der werkvertraglich geschuldeten Vergütung feststeht.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat der Senat mithin offen gelassen, ob die verfolgten Covid-Schutzmaßnahmen tatsächlich objektiv erforderlich zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen sind – vielmehr war an erster Stelle zu prüfen, in welcher Höhe überhaupt eine entsprechende Verbindlichkeit des Geschädigten gegen den Gutachter im Hinblick auf die durchgeführten und abgerechneten Covid-Schutzmaßnahmen bestanden hat.

2. Bestimmung der werkvertraglich geschuldeten Vergütung

In erster Linie maßgeblich war daher in dem vom BGH zu entscheidenden Fall, ob und in welchem Umfang eine konkrete Vergütungsvereinbarung für die Berechnung der durchgeführten Covid-Schutzmaßnahmen gemäß § 632 Abs. 1 BGB getroffen worden ist. Dazu hatte der Tatrichter jedoch festgestellt, dass eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen wurde und hieran war der BGH gebunden. Maßgeblich wäre sodann an sich nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung, die als vereinbart anzusehen ist. Auch insoweit waren dem BGH allerdings die Hände gebunden, da der Tatrichter auch hierzu ausdrücklich festgestellt hat, dass sich eine solche übliche Vergütung nicht bestimmen ließ.

In diesem Kontext blieb dem BGH also nichts anderes übrig, als darzulegen, dass bei Fehlen einer auch konkret vereinbarten Vergütung und der fehlenden Bestimmbarkeit einer üblichen Vergütung zumindest eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist und wenn diese ebenfalls zu keinem Ergebnis führt, ausnahmsweise auch eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Sachverständigen in Betracht kommt, soweit sich diese gemäß §§ 315, 316 BGB in den Grenzen der Billigkeit hält. Aus Sicht des BGH waren in diesem Einzelfall allerdings durch den Tatrichter noch nicht genügend Anhaltspunkte hierfür aufgeklärt worden, sodass der BGH insoweit den Fall nicht entscheiden konnte und den Fall zur weiteren Verhandlung und Aufklärung an den Tatrichter zurückverwiesen hat.

3. Abgestufte Vorgehensweise zwischen Werksvertrags- und Schadensersatzrecht

Diese Entscheidung des BGH zeigt für die Fallgruppe einer unbezahlten Rechnung mit einem verfolgten Freistellungsantrag mithin, dass eine Prüfung in zwei Schritten zu erfolgen hat: Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang überhaupt der Geschädigte eine Verbindlichkeit eingegangen ist, in deren Höhe er dann durch den Schädiger gegenüber dem eingeschalteten Werkunternehmer freizustellen ist. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob der so festgestellte Vergütungsanspruch, von dem eine Freistellung erfolgen muss, unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten weiter einzuschränken ist.

Auf dieser zweiten Stufe gilt dann, dass der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Bei dieser Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten als sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung zu nehmen (BGH, Urt. v. 26.4.2022 – VI ZR 147/21, VRR 11/2022, 9) – er wird also umfassend auf dieser zweiten Ebene geschützt.

II.

Prüfung bei unbezahlten Rechnungen und Freistellungsanspruch

Basierend auf dieser aktuellen Rechtsprechung des BGH mit der sich daraus ergebenden Weichenstellung ergibt sich eine grobe „Segelanweisung“, wie bei dem Fall einer unbezahlten Rechnung in der Praxis nunmehr eine Überprüfung vorzunehmen ist, wenn der Geschädigte eine Freistellung von den Kosten für Covid-Schutzmaßnahmen begehrt, die bei konkreten Schadensbeseitigungsmaßnahmen angefallen sind. Insoweit muss erst einmal festgestellt werden, dass zu Lasten des Geschädigten überhaupt eine solche Verbindlichkeit besteht.

1. Vertragliche Vereinbarung

Maßgeblich ist dann in erster Linie, ob ausdrücklich oder stillschweigend eine konkrete Vergütung nach dem Maßstab des § 632 Abs. 1 BGB vereinbart worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Geschädigte und hier kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Bei der Einschaltung eines Sachverständigen wird es insoweit insbesondere auf die vom Sachverständigen üblicherweise in der Praxis formulierten Preisvereinbarungen und Geschäftsbedingungen ankommen, bei denen die Erfahrung zeigt, dass längst nicht in allen Vereinbarungen eine solche Tätigkeit überhaupt vorgesehen ist oder mit einem Aufschlag verstehen wird. Folgerichtig wird beispielsweise auch bei der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nicht nur auf den Endbetrag aus einer Rechnung, sondern auf eine konkrete vorangehende Vereinbarung mit gesondert ausgewiesenen Aufschlägen für diese Beträge abgestellt werden müssen. Und bei der Durchführung von Reparaturarbeiten stellt sich die Frage, auf Basis welcher Grundlage solch ein Reparaturauftrag erteilt worden ist und welche konkrete Vereinbarung dabei getroffen wurde.

Es bedarf mithin einer gesonderten Prüfung, ob der Geschädigte tatsächlich mit einer Verbindlichkeit belastet ist oder aber dieser Betrag nur in den Fällen abgerechnet und eingefordert wird, wenn eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung diese Kosten als Unfallgegner übernehmen soll. Ein solcher Sachverhalt ist in der Praxis jüngst vor dem Amtsgericht München erfasst worden, bei dem ein Werkstattleiter als Zeuge bestätigt hat, dass ein Betrag für Covid Schutzmaßnahmen nur dann auch tatsächlich eingefordert wird, wenn eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als Unfallgegner für diese Kosten einzustehen hat und in anderen Fällen der Verbraucher als Endkunde mit derartigen Beträgen nicht belastet wird (AG München, Urt. v. 23.12.2022 – 332 C 5255/22). In einem solchen Fall fehlt es auch an einer konkreten Verbindlichkeit, mit welcher der Geschädigte tatsächlich belastet wird.

2. Übliche Vergütung

Ist zwar von einer Verbindlichkeit zulasten des Geschädigten auszugehen, deren Höhe jedoch nicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist, kommt es darauf an, ob eine übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ermittelt werden kann. Hierfür kann beispielsweise mit einer Auffassung in der Rechtsprechung auf die Umfrage des BVSK abgestellt werden, die wiederum eine gesonderte Berechnung dieser Kosten nicht als üblich ansieht (LG Saarbrücken, Urt. v. 8.4.2022 – 13 S 103/21 = VRR 5/2022, 2 [Ls.]).

III.

Prüfung der schadensersatzrechtlichen Erforderlichkeit

Steht nun eine bestimmte vertraglich geschuldete Vergütung fest, die auch die Erstattung von Covid-Schutzmaßnahmen mit erfasst oder ist ohnehin die diesbezügliche Rechnung durch den Geschädigten schon (gutgläubig) bezahlt worden, schließt sich die Prüfung an, ob die damit verbundenen Kosten tatsächlich als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB angesehen werden können.

1. Vorgaben des BGH mit subjektbezogener Schadensbetrachtung

Diese Prüfung der Erforderlichkeit ist unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten einschließlich möglicherweise gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten als sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen (BGH, Urt. v. 26.4.2022 – VI ZR 147/21, VRR 11/2022, 9). Es bleibt aber auch dabei, dass der Geschädigte die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen zur Beseitigung des Schadens als zweckmäßig und notwendig eingestuft werden und insoweit obliegt dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich auch eine gewisse Plausibilitätskontrolle der von seinem Vertragspartner geforderten bzw. später berechneten Preise: Handelt es sich dabei um Kosten des alltäglichen Lebens, kann der Geschädigte sehr wohl auch nach seiner subjektiven Bewertung erkennen, ob bestimmte Tätigkeiten üblicherweise anfallen und die dabei abgerechneten Preise nachvollziehbar oder erkennbar überhöht sind. So hat der BGH beispielsweise im Bereich der Sachverständigenkosten bei einer deutlich überhöhten Abrechnung von Nebenkosten der Gutachter als Kosten des alltäglichen Lebensbedarfs zutreffend darauf hingewiesen, dass der Geschädigte auch ohne Weiteres erkennen kann, wenn beispielsweise für Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder oder Schreibkosten als im Alltag täglich vorkommende Aufwendungen zu deutlich überhöhten Preise abgerechnet werden (BGH, Urt. v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15, VRR 8/2016, 7 ff.).

1. Subjektive Betrachtung und Wegfall der Covid Schutzmaßnahmen im Alltag

Nach diesen Maßstäben dürfte bei der Beurteilung von Covid-Schutzmaßnahmen als Aufwendungen, die auch im Alltag dem Geschädigten bestens bekannt sind, insbesondere je nach dem betroffenen Zeitabschnitt eine unterschiedliche Bewertung vorzunehmen sein.

a) Anfangszeit der Pandemie 2020/2021

Während am Anfang der Pandemie noch im Jahr 2020 insbesondere unklar geblieben ist, auf welche Art und Weise das Virus übertragen wurde, hat sich schon in der Mitte des Jahres 2020 schnell aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse herausgestellt, dass eine Übertragung nur in seltenen Fällen über eine sogenannte Schmierinfektion erfolgt und im Regelfall der Übertragungsweg der Luftweg sein dürfte. Vor diesem Hintergrund hat bereits das Robert-Koch-Institut am 3.7.2020 darauf hingewiesen, dass eine „routinemäßige Flächendesinfektion in häuslichen und öffentlichen Bereichen nicht empfehlen wird“. Ausgehend hiervon hat beispielsweise das Landgericht Wuppertal zu einem Fall aus dem Jahr 2021 darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht erhebliche Bedenken bei der Abrechnung von Covid-Schutzmaßnahmen in Höhe von 50,00 EUR bei der Erstattung von Mietwagenkosten bestehen und die damit verbundenen zusätzlichen Aufwendungen für nicht erstattungsfähig erachtet (LG Wuppertal, Urt. v. 24.3.2022 – 9 S 172/21). Letztendlich kommt es hier immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der subjektiven Erkenntnisse des Geschädigten und der jeweils individuellen Lage an. Zumindest für das Jahr 2020 dürfte daher unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten nur in seltenen Fällen davon auszugehen sein, dass dem Geschädigten schon vorgehalten werden kann, er müsste die fehlende Erforderlichkeit derartiger Schutzmaßnahmen erkennen und bemängeln. Auch der BGH hat in dem von ihm am 13.12.2022 entschiedenen Fall, der im Sommer 2020 gespielt hat, unter Berücksichtigung des jeweiligen Parteivortrages keine Gesichtspunkte dafür gefunden, die für ein Verschulden des Geschädigten im Hinblick auf den Anfall und die Einforderung dieser Maßnahmen bestehen könnten und dem Werkunternehmer dabei ein Ermessenspielraum zusteht, ob er diese Aufwendungen gesondert ausweist oder anderweitig berechnet (BGH, Urt. v. 13.12.2022 – VI ZR 324/21, VRR 3/2023, 11). Auch in der Rechtsprechung werden diese Kosten bei bezahlten Rechnungen zugunsten des Geschädigten für diesen Zeitraum i.d.R. zugesprochen (LG Saarbrücken, Urt. v. 9.12.2020 – 13 S 133/21 für Maßnahmen im Jahr 2020; LG Hannover Beschl. v. 6.5.2022 – 14 S 17/21 für das Jahr 2021).

b) Wegfall der Schutzmaßnahmen ab 2022

Diese Bewertung dürfte sich aber schon mit den Fällen aus dem Jahr 2022 grundlegend ändern. So hat sich beispielsweise im Bezirk des Landgerichts München derzeit die Auffassung etabliert, dass bereits im Frühjahr 2022 angefallene Desinfektionskosten nicht mehr als erforderlich anzusehen sind, zumal auch im öffentlichen Bereich entsprechende Schutzmaßnahmen weitestgehend gefallen gewesen sind (LG München, Hinweisbeschl. v. v. 4.1.2023 – 17 S 11554/22; LG München I, Hinweisbeschl. vom 11.11.2022 – 17 S 9980/22, VRR 3/2023, 2 [Ls.). Dabei ist auch zu beachten, dass es sich nicht um notwendiger Weise bei der Reparatur des Fahrzeuges anfallende Begleitkosten handelt (AG Krefeld, Urt. v. 2.9.2021 – 5 C 151/20) und die fehlende Erforderlichkeit zumindest für diesen Zeitraum von dem Geschädigten auch ohne Weiteres zu erkennen sein kann (AG Neuss, Urt. v. 11.10.2022 – 77 C 2040/21). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe dürfte also der Wegfall der entsprechenden Schutzmaßnahmen im öffentlichen Leben dazu führen, dass auch ab spätestens zu diesem Zeitpunkt für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar gewesen ist, dass es an der objektiven Erforderlichkeit dieser Maßnahmen fehlt und vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls dürfte eine Erstattungsfähigkeit auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten im Regelfall nicht zu bejahen sein.

2. Höhe der angefallenen Covid-Schutzmaßnahmen

Sollten dahingegen die Covid-Schutzmaßnahmen als solche schadensersatzrechtlich nicht zu beanstanden sein und es bei dem Einwand verbleiben, diese wären deutlich in einer oberhalb der üblichen Vergütung liegenden Höhe abgerechnet worden, ist die Schädigerseite im Regelfall verpflichtet, diesen Betrag gegenüber dem Geschädigten im Außenverhältnis auszuzahlen und sich Zug-um-Zug einen Regressanspruch gegen das eingeschaltete Unternehmen bzw. gegebenenfalls auch den insoweit tätigen Sachverständigen, der die Grundlage für einen Reparaturauftrag ermittelt hat, gemäß § 255 BGB abtreten zu lassen (Böhm/Nugel, zfs 2021, 244) und der Geschädigte wird umfassend geschützt.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

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