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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte der Partei zuvor einen unstatthaften Rechtsbehelf – hier Anhörungsrüge – eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO), einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes, Verschulden da von einem Rechtsanwalt erwartet wird, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt.

2. Das Gericht, bei dem der unstatthafte Rechtsbehelf eingeht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der Partei einen Hinweis so rechtzeitig zu erteilen, dass diese in die Lage versetzt wird, das eigentlich statthafte Rechtsmittel noch fristgerecht einzulegen.

(Leitsätze des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 11.1.2022 – VIII ZB 37/21

I. Sachverhalt

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Duisburg. Wegen rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 6.811,66 EUR nebst Zinsen erwirkte die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid. In dem auf den Einspruch der Beklagten durch das AG bestimmten Termin sind weder diese noch deren Rechtsbeistand erschienen. Das AG hat daher den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil verworfen.

Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Diese hat das LG – nach einem entsprechenden Hinweis – mit Beschl. v. 8.6.2021 als unzulässig verworfen, da die Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 ZPO, mithin das Nichtvorliegen eines Falls schuldhafter Säumnis, durch die Beklagte mit ihrer Berufung nicht schlüssig dargelegt worden seien. Gegen diesen, ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 15.6.2021 zugestellten Beschluss, hat die Beklagte am 17.6.2021 beim Berufungsgericht Anhörungsrüge erhoben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 20.7.2021, dem Prozessbevollmächtigten am 23.7.2021 zugegangen, darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge wegen der gegen den Beschl. v. 8.6.2021 eröffneten Rechtsbeschwerde nicht statthaft sein dürfte.

Mit am 5.8.2021 beim BGH eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte gegen den (die Berufung als unzulässig verwerfenden) Beschluss des LG vom 8.6.2021 Rechtsbeschwerde eingelegt, diese begründet sowie beantragt, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hatte beim BGH keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist – so der BGH – unzulässig. Die Rechtsbeschwerde sei nicht innerhalb der mit der Zustellung des die Berufung verwerfenden Beschlusses des LG beginnenden und am 15.7.2021 endenden Monatsfrist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt. Die erhobene Gehörsrüge hindere den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2021 – VIII ZB 80/20 m.w.N.).

Der Beklagten sei – so der BGH – auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§ 233 ZPO), da sie nicht ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen gehindert war. Ihr zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden der Beklagten zuzurechnen sei (§ 85 Abs. 2 ZPO), habe die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) schuldhaft verstreichen lassen.

Zu den – nicht auf sein Büropersonal übertragbaren – Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört es, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Dabei wird vom Rechtsanwalt, an den insoweit hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, die Kenntnis des Rechtsmittelsystems der Zivilprozessordnung erwartet (vgl. BGH NJW 2014, 2503; 2017, 1112; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn 50, Stichwort Rechtsirrtum [Anwalt] unter c). Zugleich sei es seine Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH NZM 2016, 767 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1992, 2413 unter I 2 c, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt).

Dem sei der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht gerecht geworden. Denn statt einer Rechtsbeschwerde durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt einlegen zu lassen habe er gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des LG eine unstatthafte Anhörungsrüge erhoben. Nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO sei die Anhörungsrüge nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Endentscheidung nicht gegeben sei. Diese Voraussetzung habe hier (offensichtlich) nicht vorgelegen (vgl. auch BGH NJW 2004, 1598 unter II 1 a; BT-Drucks 15/3706, S. 15). Denn gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit welchem die Berufung – wie hier – gegen ein zweites Versäumnisurteil der Vorinstanz als unzulässig verworfen werde (zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung im Fall des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO vgl. BGHZ 112, 367, 371; BGH NJW-RR 2020, 575), sei nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. Auch dies müsse einem Rechtsanwalt bekannt sein (vgl. BGH NJW 2021, 784). Daher hätte der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten die rechtzeitige Beauftragung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts zur fristgerechten Einlegung einer solchen Rechtsbeschwerde veranlassen müssen, um auf diese Weise das angefochtene Urteil u.a. wegen der vermeintlichen Gehörsverletzungen zur Überprüfung zu stellen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde entfalle das für die Fristversäumung ursächliche Verschulden des Instanzbevollmächtigten der Beklagten nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts. Soweit die Rechtsbeschwerde meine, das Berufungsgericht habe die Beklagte zu spät auf die Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge hingewiesen und es versäumt, seinen Hinweis bereits so rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu erteilen, dass für die Beklagte noch die Möglichkeit bestanden hätte, fristgerecht Rechtsbeschwerde einzulegen, werde verkannt, dass eine derartige Hinweis- und Fürsorgepflicht des Berufungsgerichts vorliegend nicht bestanden habe. Ein Gericht sei nämlich nur unter besonderen Umständen dazu gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht seien im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa; NJW-RR 2021, 1317 jeweils m.w.N.). Es dürfe allerdings nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleide (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1364 unter II 2 a; NJW-RR 2021,1317). Dabei sei es jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels beziehungsweise hier des Rechtsbehelfs nach § 321a ZPO nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falls und ggf. nach Ablauf der Fristen überprüfe (vgl. BVerfG NJW 2001, 1343; BGH NJW 2005, 3776; 2016, 2042). Hiernach sei das Berufungsgericht – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde – nicht verpflichtet gewesen, die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bereits unmittelbar nach deren Einlegung und insbesondere noch vor Ablauf der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu prüfen. Die Erteilung des Hinweises erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde stelle daher keinen das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausschließenden Fehler des Gerichts dar. Dass das Berufungsgericht mit der Erteilung seines Hinweises sehenden Auges bis zum Fristablauf zugewartet hätte, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden (vgl. zu dieser Darlegungsobliegenheit BGH, Beschl. v. 14.12. 2005 – IX ZB 138/05).

Zu Unrecht berufe sich die Beklagte schließlich auf die Weiterleitungspflicht des unzuständigen, bereits mit der Sache befasst gewesenen Gerichts bezüglich einer Rechtsmittelschrift (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa; NJW-RR 2018, 314, jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die Beklagte habe beim zuständigen Berufungsgericht ausdrücklich eine (unstatthafte) Anhörungsrüge erhoben. Sie habe damit nicht ein an sich gegebenes Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht eingelegt, sondern vielmehr einen ersichtlich nicht eröffneten Rechtsbehelf gewählt. Eine Umdeutung in eine – mangels Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse unzulässige – Rechtsbeschwerde sei daher nicht in Betracht gekommen, so dass eine Weiterleitung an den BGH nicht in Frage gestanden habe (vgl. auch BGH NJW 2005, 3776).

III. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung des BGH ist nichts hinzu zu fügen, außer: Gesetze- und Rechtskenntnis erleichtert dann doch auch für den Rechtsanwalt die Rechtsfindung bzw. hilft, kapitale Fehler zu vermeiden. Hier bleibt dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten dann wohl nur och, schon mal die Haftpflichtversicherung zu informieren.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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