Selbst bei gravierender Unterschreitung des Sicherheitsabstandes kann nicht allein aus dem Ausmaß des Verstoßes auf Vorsatz geschlossen werden. Es sind vielmehr regelmäßig ergänzende Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Koblenz, Beschl. v. 15.11.2021 – 3 OWi 32 SsBs 239/21
I. Sachverhalt
Das AG hat die Betroffene wegen vorsätzlicher Abstandsunterschreitung zu einer Geldbuße von 500,– EUR verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte mit der Sachrüge Erfolg.
II. Entscheidung
Das OLG beanstandet die Beweiswürdigung des AG. Dieser sei verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Beschwerdegericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen sei.
Dem würden die Ausführungen des AG zu der Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nicht gerecht. Selbst bei gravierender Unterschreitung des Sicherheitsabstandes könne – anders als etwa bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb allgemein geltender Geschwindigkeitsbegrenzungen – nicht allein aus dem Ausmaß des Verstoßes auf Vorsatz geschlossen werden. Es seien vielmehr regelmäßig ergänzende Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich, die ihrerseits zur Verringerung des Abstandes beigetragen haben könnten (abruptes Gaswegnehmen, Bremsen, plötzliches Ausscheren vor dem Betroffenen). Denkbar wäre auch, dass der Betroffene nur ganz kurz so dicht aufgefahren ist, weil er aufgrund der konkreten Verkehrssituation davon ausgehen durfte, der Vordermann werde. dem Rechtsfahrgebot folgend, die Überholspur unverzüglich freigeben (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 12.2.2000 – 1 Ss 293/00). Umstände, aufgrund derer der Tatrichter im hier auf mindestens Eventualvorsatz bei Begehung der Abstandsunterschreitung schließen könne, seien etwa die Länge der gefahrenen Strecke, das Maß der Fahrpraxis aufgrund der gefahrenen Jahreskilometer und die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.7.2004 – 3 Ss OW 351/04).
In den Urteilfeststellungen heiße es hierzu, dass sich der gemessene Abstand, der bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 126 km/h nur 17 Meter und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes betrug, im Bereich der Messstrecke zwischen 300 und 50 Meter vor dem Messpunkt nicht vergrößert habe. An anderer Stelle werde hierzu ergänzend ausgeführt, dass sich dieser Abstand trotz der Möglichkeit, die eigene Geschwindigkeit zu verringern und damit den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu vergrößern, „über die gesamte Distanz von über 300 Metern nicht geändert“ habe. Hieraus ergebe sich eine vorsätzliche Begehungsweise, die noch dazu indiziert sei durch die „starke Unterschreitung des Mindestabstands, der [sic] einem nicht vollkommen ungeübten Pkw-Fahrer sofort klar sein muss, dass es sich bei der Betroffenen um einen vollkommen ungeübten Pkw-Fahrer handelt, ist nicht vorgetragen und ob des Lebensalters auch nicht offensichtlich oder sonst irgendwie sich aufdrängend“.
Aus diesen Ausführungen ergebe sich – so das OLG – zunächst ein Widerspruch dahingehend, dass die Länge der Abstandsunterschreitung einmal auf einer Strecke von 250 Metern und einmal auf einer solchen von 300 Metern beschrieben werde. Angaben zur zeitlichen Dauer der Abstandsunterschreitung finden sich in den Urteilsgründen ebenso wenig wie eine Beschreibung des Fahrverhaltens der beteiligten Fahrzeuge. Es werde lediglich an anderer Stelle angegeben, dass es in der Akte eine Übersichtsaufnahme und eine Ausschnittsvergrößerung gebe, bei denen sich der Zeitindex um lediglich zwei Hundertstel unterscheide. Diese Erkenntnis ziehe das AG offensichtlich aus in der Akte befindlichen Lichtbildern, beziehe es sich doch bezüglich der Abschnittsvergrößerung auf die Bußgeldakte. Selbst wenn man diese Ausführungen bezüglich dieser Aufnahme als einen ausreichenden Verweis nach § 71 OWiG i.V.m.. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gelten lassen würde, sei jedoch zu beachten, dass ein solcher Verweis nur auf die Abbildung selbst, nicht aber auf die Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich sei (vgl. OLG Hamm NZV 2016, 241). Der Zeitstempel sei somit von einem etwaigen Verweis nicht umfasst. Welche Zeitangaben tatsächlich auf den Aufnahmen zu lesen seien, lasse sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen und sei dem Senat auch auf anderem Weg nicht zugänglich. Ebenso lasse sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, woher das AG Erkenntnisse über die Länge der Messstrecke, die Länge der Abstandsunterschreitung und die Fahrpraxis der Betroffenen gewonnen habe. Der pauschale Verweis auf die „in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme sowie urkundliche Verwertung zum Gegenstand der [sic] gemachten Beweismittel“ ermögliche dem Rechtsbeschwerdegericht keine ausreichende Überprüfungsmöglichkeit. Insbesondere werde hiervon auch nicht die auf einem Datenträger gespeicherte Videoaufzeichnung der Abstandsmessung erfasst.
Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf die in digitaler Form gespeicherten Videosequenzen sei den Urteilsgründen nämlich nicht zu entnehmen und auch rechtlich nicht möglich. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO setze voraus, dass die in Rede stehende Abbildung in dem Sinne selbst Aktenbestandteil geworden sei, dass sie unmittelbar wahrgenommen werden könne. Dies sei bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. Zu ihrer Wahrnehmung bedürfe es des Speichermediums und weiterer technischer Hilfsmittel. die das Abspielen ermöglichen (OLG Koblenz, Beschl. v. 11.12.2019 – 3 OWi 6 SsBs 308/19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 267 StPO Rn 9 mit weiteren Nachweisen). Eine Beschreibung der in digitaler Form gespeicherten Videosequenzen, auf deren Grundlage es dem Senat in gleicher Weise wie bei Betrachtung eines Fotos möglich wäre, zu prüfen, ob diese eine vorsätzliche Tatbegehung belegen könnten, sei in den Urteilsgründen ebenfalls nicht enthalten.
III. Bedeutung für die Praxis
1. Die Entscheidung beweist einmal mehr, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Abstandsverstoßes mindestens genauso „schwer“ ist wie die wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Im Grunde ist sie noch schwerer. Denn während bei der Geschwindigkeitsüberschreitung das Ausmaß des Verstoßes ausreichen kann, um eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen (vgl. dazu Burhoff in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn 2420 ff. mit weiteren Nachweisen), genügt das dem OLG Koblenz beim Abstandsverstoß nicht (vgl. auch Burhoff/Krenberger, OWi, Rn 134 ff. mit weiteren Nachweisen). Was das OLG ggf. noch zusätzlich festgestellt sehen möchte, listet es in seinem Beschluss auf.
2. Das OLG stellt zudem auch noch einmal fest, dass auf eine Videoaufnahme nicht gem. 3 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen werden kann (vgl. dazu schon BGHSt 57, 53 = VRR 2012, 71).
RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg