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Fristwahrung bei Versand über beA

Erhält ein Rechtsanwalt für den Versand eines fristwahrenden Schriftstücks über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) keine Eingangsbestätigung des Gerichts, muss er den Sendevorgang genau prüfen und den Versand erneut versuchen. Für den Versand mit beA gelten die gleichen Anforderungen wie beim Faxversand. Erst mit der Versandbestätigung kann der Rechtsanwalt sicher sein, dass der Sendevorgang erfolgreich war.

BGH, Beschl. v. 29.9.2021 – VII ZR 94/21

I. Sachverhalt

Der Kläger nimmt den beklagten Kraftfahrzeughersteller wegen der Verwendung einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Das OLG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des LG durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Vorsitzende des zuständigen OLG-Senats hat die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf Antrag des Klägers bis Donnerstag, 10.6.2021, einschließlich verlängert. Am Abend des 10.6.2021 versuchte der Prozessbevollmächtigte des Klägers um 21.33 Uhr, die Begründungsschrift über das beA an den BGH zu übermitteln. Im Übermittlungsprotokoll war der Status der Signaturprüfung mit „erfolgreich“ angegeben worden. In der Spalte „Meldungstext“ hieß es dagegen: „Die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden.“ Der Sendestatus lautete „fehlerhaft“. Laut Prüfprotokoll vom 11.6.2021 (00.36 Uhr) ging das Dokument beim BGH am 11.6.2021 um 0.31 Uhr ein. Tatsächlich ist es dort aber nicht angekommen. Warum konnte nicht aufgeklärt werden. Der Kläger hat dann einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Den hat er damit begründet, dass sein Rechtsanwalt am Abend des 10.6.2021 habe davon ausgehen dürfen, dass die Übergabe erfolgreich gewesen sei. Das Protokoll von 21.33 Uhr habe den Eingang bestätigt. Der darin enthaltene Vermerk zur gescheiterten Übermittlung habe bisher nie der Weiterleitung entgegengestanden. Der Wiedereinsetzungsantrag hat der BGH zurückgewiesen.

II. Entscheidung

Der BGH ist von schuldhafter Versäumung der Begründungsfrist ausgegangen. Die Frist sei am 10.6.2021, 24.00 Uhr, abgelaufen, die Begründungsschrift aber erst mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung am 14.6.2021 eingegangen. Der Rechtsbeistand hätte den gescheiterten Vorgang wie beim Faxversand überprüfen und den Schriftsatz gegebenenfalls erneut übermitteln müssen, nachdem er vor Fristablauf keine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten habe (vgl. dazu schon (BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/20. NJW 2021, 2201; BAGE 167, 221). Dadurch, dass er das nicht getan haben habe er seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt. Bereits aufgrund des Protokolls von 21.33 Uhr hätte der Rechtsanwalt erkennen müssen, dass die Übermittlung „fehlerhaft“ und eine Übermittlung an den Intermediär des Gerichts gescheitert war. Die Angabe „erfolgreich“ habe lediglich die Signaturprüfung, nicht jedoch den Versand betroffen. Damit habe zumindest die Gefahr bestanden, dass sein Schriftsatz nicht übermittelt worden sei.

Der BGH geht davon aus, dass das Verschulden des Rechtsanwalts ursächlich für die Fristversäumung war. Es stehe nicht fest, dass ein in Ansehung der gescheiterten (einzigen) Übermittlung gebotener erneuter Übertragungsversuch per beA noch vor Fristablauf ebenfalls fehlgeschlagen wäre. Damit sei eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Der BGH schreibt die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung. Der Beschluss ist eine nochmalige deutliche Warnung beim Versand von fristwahrenden Schriftsätzen über das beA den erfolgreichen Zugang zu überprüfen. Hier bestand dazu Anlass, denn der Sendestatus lautete fehlerhaft. Der Rechtsanwalt muss dann weiter versuchen, den Schriftsatz zuzustellen, um – falls das nicht gelingt- zumindest gegen die Ursächlichkeit argumentieren zu können.

Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde folgt.

2. Über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BGH im Übrigen noch nicht entschieden. Darüber soll erst nach Ablauf von vier Wochen ab Zugang des Beschlusses betreffend die Wiedereinsetzung entschieden werden.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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