I.Hintergrund der Änderung der BKatV
Durch die 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.4.2020 (BGBl I, 814, „StVO-Novelle 2020“) hat der Verordnungsgeber eine Vielzahl an Vorschriften geändert oder neu eingefügt. Der Schwerpunkte lag dabei auf Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs. Zugleich wurde die Regelgeldbußen im BKat in erheblichem Umfang erhöht und der Anwendungsbereich von Regelfahrverboten massiv ausgeweitet (zu diesen Änderungen näher Deutscher VRR 5/2020, 4). Letzteres hat indes auch zur Nichtigkeit jener Verordnung wegen eines Zitierfehlers nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG geführt, weil in ihrer Eingangsformel die Ermächtigungsgrundlage für die Fahrverbote (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG) nicht genannt wurde (hierzu Deutscher VRR 7/2020, 4). Wegen des Zitierfehlers gingen die Länder, der Verordnungsgeber und die Praxis von einer Teilnichtigkeit der StVO-Novelle 2020 aus. Das hat zu erheblichen Schwierigkeiten bei der praktischen der Rechtsanwendung geführt (hierzu Fromm DAR 2020, 527; Krumm DAR 2020, 476) bis hin zu der widerlegten Vorstellung, es gelte nunmehr die StVO auf dem Stand bis zum 31.8.2009 (näher Deutscher VRR 10/2020, 4). Aus Gründen der Rechtssicherheit war es daher geboten, die betroffenen Vorschriften neu zu erlassen. Die Verzögerung von über einem Jahr nach Entdecken des Zitierfehlers beruhte auf politischen Diskrepanzen hinsichtlich der Ausdehnung der Regelfahrverbote (u. III 2). Der Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 15./16.4.2021 hat dann eine Grundlage für den Neuerlass geschaffen. Umgesetzt wurde diese Einigung nunmehr mit der Ersten Verordnung zur Änderung der BKatVvom 13.10.2021 (BGBl I, S. 4688), die am 9.11.2021 in Kraft getreten ist. Neben zahlreichen redaktionellen Änderungen ist deren Kernstück die Anhebung von Regelgeldbußen und Schaffung von Regelfahrverboten (zur Begründung näher BT-Drucks 687/21, S. 35 ff.; Übersicht bei Kroll DAR 2021, 587).
II.Anhebung der Regelgeldbußen
Die Erhöhung der Bußgeldsätze ist weitgehend deckungsgleich mit den in der StVO-Novelle 2020 normierten Änderungen (u. 1.), weshalb insofern für die Gründe der Änderung auf die Materialen zur StVO-Novelle 2020 verwiesen werden kann (BT-Drucks 591/19; Deutscher VRR 5/2020, 4 ff.). Deutliche Abweichungen nach oben sind allerdings im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgt (u. 2.).
1. Aus der StVO-Novelle 2020 übernommene Anhebungen
In erster Linie bei Verstößen gegen Schutzvorschriften für den Radverkehr und bei Parkverstößen gelten deutlich erhöhte Regelgeldbußen. In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Änderungen aufgelistet, wobei sich die als „alt“ bezeichneten Geldbußen auf den Rechtszustand vor der StVO-Novelle 2020 beziehen:
BKat Lfd. Nr. | Tatbestand | Geldbuße (EUR) alt | Geldbuße (EUR) neu |
2 | Gehweg, linksseitigen Radweg, Seitenstreifen vorschriftswidrig genutzt | 10 | 55 |
2.1 | – mit Behinderung | 15 | 70 |
2.2 | – mit Gefährdung | 20 | 80 |
2.3 | – mit Sachbeschädigung | 25 | 100 |
39 | Abgebogen, ohne Fahrzeuge durchfahren zu lassen | 20 | 40 |
39.1 | – mit Gefährdung | 70 | 140, 1 Monat Fahrverbot |
41 | Beim Abbiegen Fußgänger gefährdet | 70 | 140, 1 Monat Fahrverbot |
45 | Mit Lkw innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren | – | 70 |
50 | Keine Rettungsgasse auf Autobahn oder außerorts gebildet | 200 | 200, 1 Monat Fahrverbot |
50a | Unberechtigt auf Autobahn oder außerorts Rettungsgasse benutzt | – | 240, 1 Monat Fahrverbot |
50a.1 | – mit Behinderung | – | 280, 1 Monat Fahrverbot |
50a.2 | – mit Gefährdung | – | 300, 1 Monat Fahrverbot |
50a.3 | – mit Sachbeschädigung | – | 320, 1 Monat Fahrverbot |
51 | Unzulässig gehalten | 10 | 20 |
51.1. | – mit Behinderung | 15 | 35 |
51a | Unzulässig in „zweiter Reihe“ gehalten | 15 | 55 |
51a.1 | – mit Behinderung | 20 | 70 |
51a.2 | – mit Gefährdung | – | 80 |
51a.3 | – mit Sachbeschädigung | – | 100 |
51b | Halten an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich einer scharfen Kurve | 15 | 35 |
51b.1 | – mit Behinderung | 25 | 55 |
51b.2 | – Länger als 1 Stunde | 25 | 55 |
51b.2.1 | — mit Behinderung | 35 | 55 |
51b.3 | – Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz | 60 | 100 |
52 | Parken im Halteverbot | 15 | 25 |
52.1 | – mit Behinderung | 25 | 40 |
52.2 | – Länger als 1 Stunde | 25 | 40 |
52 | — mit Behinderung | 35 | 50 |
52a | Parken auf Geh- und Radweg | 20 | 55 |
52a.1 | – mit Behinderung | 30 | 70 |
52a.2 | – Länger als 1 Stunde | 30 | 70 |
52a.2.1. | — mit Behinderung | 35 | 80 |
52a.3 | – mit Gefährdung | – | 80 |
52a.4 | – mit Sachbeschädigung | – | 100 |
53 | Parken vor/im Feuerwehrzufahrten | 35 | 55 |
53.1 | – dadurch Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert | 65 | 100 |
54.3 | Halten auf Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) oder Grenzmarkierung an Haltestellen (Zeichen 299) | – | 55 |
54.3.1 | – mit Behinderung | – | 70 |
54.3.2 | – mit Gefährdung | – | 80 |
54.3.2 | – mit Sachbeschädigung | – | 100 |
54.4 | Parken auf Haltestelle (Zeichen 224), Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) oder Grenzmarkierung an Haltestellen (Zeichen 299) | – | 55 |
54.4.1 | – mit Behinderung | – | 70 |
54.4.2 | – mit Gefährdung | – | 80 |
54.4.2 | – mit Sachbeschädigung | – | 100 |
54.4.4 | – Länger als 3 Stunden | – | 70 |
54.4.4.1 | — mit Behinderung | – | 80 |
54.4.4.2 | — mit Gefährdung | – | 80 |
54.3.4.3 | — mit Sachbeschädigung | – | 100 |
54a | Parken auf Schutzstreifen für den Radverkehr | 20 | 55 |
54.a.1 | – mit Behinderung | 30 | 70 |
54.a.2 | – mit Gefährdung | – | 80 |
54.a.3 | – mit Sachbeschädigung | – | 100 |
55 | Unberechtigtes Parken auf Schwerbehindertenparkplatz | 35 | 55 |
55a | Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge | – | 55 |
55b | Unberechtigt Parken auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge | – | 55 |
58 | Parken in „zweiter Reihe“ | 20 | 55 |
58.1 | – mit Behinderung | 25 | 80 |
58.1.1 | – mit Gefährdung | – | 90 |
58.1.2 | – mit Sachbeschädigung | – | 110 |
58.2 | – Länger als 15 Minuten | 30 | 85 |
58.2.1 | — mit Behinderung | 35 | 90 |
60 | Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 25 | 55 |
60.1 | – mit Behinderung | 35 | 70 |
63 | An abgelaufener Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt | 10 | 20 |
63.1 | – bis zu 30 Minuten | 10 | 20 |
63.2 | – bis zu 1 Stunde | 15 | 25 |
63.3 | – bis zu 2 Stunden | 20 | 30 |
63.4 | – bis zu 3 Stunden | 25 | 35 |
63.5 | – länger als 3 Stunden | 30 | 40 |
64 | Beim Ein-/Aussteigen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet | 20 | 40 |
64.1 | – mit Sachbeschädigung | 25 | 50 |
117 | Verursachung unnötigen Lärms oder vermeidbarer Abgasbelästigungen(„Auto-Poser“) | 10 | 80 |
118 | Unnützes Hin- und Herfahren innerorts mit Belästigung andere („Auto-Poser“) | 20 | 100 |
136 | Schienenverkehrnicht Vorrang gewährt | – | 80 |
142a | Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) missachtet | 25 | 50 |
144 | Parken auf Gehweg, in Fußgängerzone oder entgegen der Zeichen 251 – 255, 260 | 30 | 55 |
144.1 | – mit Behinderung | 35 | 70 |
144.2 | – Länger als 3 Stunden | 35 | 70 |
153 | Fahren trotz Verkehrsverbots in Umweltzone | 80 | 100 |
2. Geschwindigkeitsüberschreitungen
Ein anderes Bild ergibt sich hinsichtlich der Neuregelung der Regelgeldbußen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Diese wurden in den drei einschlägigen Tabellen im Anhang zu Nr. 11 BKat (1a: Lkw, 1b: Lkw mit gefährlichen Gütern und Kraftomnibusse mit Fahrgästen, 1c: Pkw) auch gegenüber den schon erhöhten Regelsätzen in der StVO Novelle 2020 signifikant angehoben, teils verdoppelt. Zur Begründung wird genannt, die Verschärfung der Geldsanktionen schaffe eine wirksame Abstufung zwischen Verstößen durch die verschiedenen Fahrzeugarten entsprechend ihrer jeweiligen Gefährlichkeit. Die Erhöhung der Geldbußen sei insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen noch immer zu den häufigsten Verkehrsverstößen zählen und damit nicht von einer ausreichenden abschreckenden Wirkung der bisherigen Sanktionen ausgegangen werden könne. Mit den Maßnahmen dieser Änderungsverordnung werde eine general- und spezialpräventive Wirkung der Sanktionen wieder umfassend hergestellt (BR-Drucks 687/21, S. 51 f.). Hintergrund der weiteren Erhöhung dürfte allerdings eher der Umstand sein, dass es nach Feststellung der Nichtigkeit der StVO-Novelle 2020 politischen Streit um die dort vorgenommene Absenkung der Grenzwerte für die Anordnung eines Regelfahrverbots in diesem Bereich gegeben hat. Erst in dem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 15./16. 4.2021 ist es zu der Einigung gekommen, die Regelfahrverbote in diesem Bereich unverändert zu lassen und stattdessen die Regelgeldbußen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h weiter zu erhöhen.
Aufgrund der jetzigen Änderung gilt nunmehr für die in der Praxis vorrangig bedeutsame Tabelle 1c zu Nr. 11 BKat (Pkw) folgende Fassung (in Klammern die Rechtsfolgen vor der StVO-Novelle 2020):
BKat – Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz in EUR bei Begehung | Fahrverbot in Monaten bei Begehung | ||
---|---|---|---|---|---|
innerhalb | außerhalb | innerhalb | außerhalb | ||
geschlossener Ortschaften | geschlossener Ortschaften | ||||
11.3.1 | bis 10 | 30 (15) | 20 (10) | – | – |
11.3.2 | 11 – 15 | 50 (25) | 40 (20) | – | – |
11.3.3 | 16 – 20 | 70 (35) | 60 (30) | – | – |
11.3.4 | 21 – 25 | 115 (80) | 100 (70) | – | – |
11.3.5 | 26 – 30 | 180 (100) | 150 (80) | – | – |
11.3.6 | 31 – 40 | 260 (160) | 200 (120) | 1 Monat | – |
11.3.7 | 41 – 50 | 400 (200) | 320 (160) | 1 Monat | 1 Monat |
11.3.8 | 51 – 60 | 560 (280) | 480 (240) | 2 Monate | 1 Monat |
11.3.9 | 61 – 70 | 700 (480) | 600 (440) | 3 Monate | 2 Monate |
11.3.10 | über 70 | 800 (680) | 700 (600) | 3 Monate | 3 Monate |
III.Regelfahrverbote
1. Aus der StVO-Novelle 2020 übernommene Fahrverbote
Die mit der StVO-Novelle 2020 neu geschaffenen Regelfahrverbote wegen grober Pflichtverletzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV) außer bei Geschwindigkeitsverstößen sind unverändert übernommen worden. Das betrifft die neuen Regelfahrverbote bei einigen Abbiegeverstößen (Nr. 39.1, 41 BKat). Die unterlassene Bildung einer Rettungsgasse auf der Autobahn oder außerorts wird jetzt schon um Grundtatbestand ohne Qualifikation (Nr. 50 BKat) mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt. Die unzulässige Benutzung einer solchen Rettungsgasse (Nr. 50a – 50a.3 BKat) wird wegen der erhöhten Sorgfaltspflichtwidrigkeit und der gesteigerten Unfallgefahr eines solchen Fehlverhaltens ebenfalls bereits im Grundtatbestand mit einem einmonatigen Fahrverbot sanktioniert.
2. Geschwindigkeitsverstöße
Durch die StVO-Novelle 2020 wurden die Schwellenwerte für die Anordnung eines Fahrverbots bei Verstößen außerhalb beschlossener Ortschaften von 41 km/h auf 26 km/h und bei innerörtlichen Überschreitungen von 31 km/h auf 21 km/h abgesenkt. Das war auf massive Kritik gestoßen. Es besteht keine statistische Basis dafür, dass Verstöße in dem Absenkungskorridor ein derartiges Gefahrenpotenzial besitzen, dass eine Regelfahrverbot erforderlich ist. Auch die Verhältnismäßigkeit unterliegt erheblichen Bedenken. Das Regelbeispiel für beharrliche Pflichtverletzung in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV wäre zudem mangels Anwendungsbereichs obsolet (eingehend zur Kritik Deutscher VRR 7/2021, 4, 6 ff.). Der Verordnungsgeber hat nunmehr diese Absenkung der Grenzwerte nicht übernommen (s.o. II 2). Es bleibt insofern beim Stand vor der StVO-Novelle 2020.
III.Bewertung der ÄnderungsVO
Die breitflächige Anhebung der Regelgeldbußen bei Parkverstößen ist angesichts der Einkommensentwicklung und der fehlenden Disziplin von Fahrzeugführern in diesem Bereich durchaus zu begrüßen, wenngleich dadurch der Parkraum trotz entsprechendem Bedarf nicht vergrößert wird. Auch dem verstärkten Schutz von Fahrradfahrern ist beizupflichten. Gleiches gilt für die Verschärfung der Rechtsfolgen bei unterlassener Bildung und unberechtigter Benutzung von Rettungsgassen (näher Deutscher VRR 5/2020, 4, 10 f.; krit. Kroll DAR 2021, 587, 589). Nachdrücklich zu begrüßen ist der Verzicht auf die Absenkung der Grenzwerte für die Anordnung eines Regelfahrverbots bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Wenn dies auch nicht aus rechtlicher Einsicht, sondern aufgrund politischer Notwendigkeit erfolgt ist (o. II 2), wird hierdurch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Auch werden durch die StVO-Novelle 2020 in diesem Bereich geschaffene Brüche in der Systematik des Rechts der Fahrverbote vermieden. Man darf dem Verordnungsgeber, der bei Verstößen gegen das Zitiergebot Wiederholungstäter ist (1. Schilderwaldnovelle 2009), für den Fehler beim Erlass der StVO-Novelle 2020 also durchaus dankbar sein. Der Preis für den Verzicht auf die Absenkung der Grenzwerte ist die deutliche, teils drastische Erhöhung der Regelgeldbußen bei Überschreitungen ab 21 km/h. Auf dem Hintergrund der general- und spezialpräventiven Wirkung und im Vergleich zu den Rechtsfolgen für solche Verstöße in anderen Staaten erscheint das aber hinnehmbar. Bei höheren Geldbußen kann der Betroffene im gerichtlichen Verfahren bei entsprechendem Vortrag zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ggf. eine Herabsetzung der Geldbuße bewirken (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG; OLG Braunschweig DAR 2021, 398 m. Anm. Pliefke = NZV 2021, 435 [Sandherr]; Deutscher VRR 6/2019, 4). Die Erhöhung der Regelgeldbußen in der ÄnderungsVO wird allerdings zu einem erhöhten Arbeitsaufkommen bei den Gerichten und Verwaltungsbehörden führen, zumal nunmehr auch gravierende Parkverstöße mit Punkten im Fahreignungsregister belegt werden (Nrn. 3.2.7a bis 3.2.7d der Anlage 13 zu § 40 FeV). Eingedenk der herrschenden „40 %-Rechtsprechung“ zur Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung (jüngst OLG Celle VRS 140, 108) werden angesichts der dann angezeigten Verdoppelung des Bußgelds (§§ 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV, 17 Abs. 2 OWiG) sind vermehrt Einsprüche gegen Bußgeldbescheide zu erwarten. Gleiches gilt für Rechtsbeschwerden in Anbetracht des Grenzwertes von 250 EUR in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG. Ebenso ist mit einer gesteigerten Anzahl von Stundungs- und Ratenanträgen sowie Anträgen auf Anordnung von Erzwingungshaft zu rechnen. Der Bundesrat hat daher im Zusammenhang mit der ÄnderungsVO die Bundesregierung aufgefordert, die Erhöhung der Verwarnungsgeldgrenze von derzeit 55 EUR (§§ 56 Abs. 1 OWiG, 1 Abs. 1 BKatV) für jedenfalls für Verkehrsordnungswidrigkeiten zu prüfen, um diesen Folgen jedenfalls partiell gegenzusteuern (BT-Drucks 687/21 [B], S. 2). Auch wird die Bundesregierung gebeten, die Gebühr für die Kostentragungspflicht des Halters in Fall einer Nichtermittlung des Fahrers bei einem Halt- oder Parkverstoß in Höhe von gegenwärtig 23,50 EUR einschließlich Auslagen (§§ 25a StVG, 107 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 OWiG) anzuheben. Hierdurch soll der Anreiz für den Halter beseitigt werden, angesichts der gestiegenen Regelbußen auf den günstigeren Kostenbescheid zu warten (a.a.O.). Beide Vorschläge sind systemgerecht, konsequent und sinnvoll, erfordern aber ein Tätigwerden des Gesetzgebers. Darauf bleibt zu hoffen.
Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum