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Vergütung von Beschwerdeverfahren im Straf- und Bußgeldsachen

In Straf- und Bußgeldsachen werden Beschwerdeverfahren für den Rechtsanwalt, der umfassend mit der Verteidigung betraut ist, durch die Verfahrensgebühr der jeweiligen Instanz abgegolten.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Arnsberg,Beschl. v.28.10.2019–6 Qs 83/19

I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt ist für den Beschuldigten in einem Beschwerdeverfahren erfolgreich tätig gewesen. Er hat in einem Kostenfestsetzungsantrag Gebühren für das Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Das AG hat diese nicht festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Das LG weist darauf hin, dass es für die Festsetzung der geltend gemachten Gebühren keine Rechtsgrundlage gibt. Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen bilden – so das LG – grundsätzlich keine besondere Angelegenheit, sondern gehören für den Rechtsanwalt, der umfassend mit der Verteidigung betraut ist, gebührenrechtlich nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 RVG zum Rechtszug. Sie würden also durch die Verfahrensgebühr der jeweiligen Instanz nach Nrn. 4100 ff. VV RVG abgegolten (vgl. OLG Düsseldorf, RVGreport 2011, 22). So liege es auch hier. Denn der Rechtsanwalt sei, wie u.a. aus der vorliegenden Prozessvollmacht ersichtlich wird, durch den Beschuldigten vollumfänglich mit der Verteidigung im seinerzeit anhängigen Strafverfahren beauftragt worden. Eine Beauftragung nur als Pflichtverteidiger bzw. unter entsprechender Bedingung sei nicht ersichtlich und rechtlich auch nicht zulässig.

Etwas anderes folge hier auch nicht daraus, dass das AG den Antrag des Rechtsanwalts auf Bestellung zum Pflichtverteidiger – möglicherweise rechtswidrig – zurückgewiesen hat und der Rechtsanwalt deswegen keine weitere Tätigkeit mehr entfaltet, insbesondere nicht am Hauptverhandlungstermin teilgenommen habe. Bereits mit dem Antrag, ihn dem (damaligen) Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen, sei der Beschwerdeführer, noch vor dem Beschwerdeverfahren betreffend Pflichtverteidigung, in dieser Angelegenheit für seinen Mandanten tätig geworden. Ob das AG den Antrag auf Beiordnung (unter gleichzeitiger Entpflichtung des schon bestellten Pflichtverteidigers P1 dann rechtswidrig zurückgewiesen habe, könne für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen. Wie ausgeführt, diene die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein dem öffentlichen Interesse einer rechtsstaatlichen Durchführung des Strafverfahrens, nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers. Zudem sei die Umbestellung eines Pflichtverteidigers während eines laufenden Verfahrens überhaupt nur dann möglich, wenn dies einvernehmlich und ohne Mehrkosten für die Staatskasse erfolge. Ebensolche Mehrkosten würden nun aber nachträglich entstehen, wenn der Rechtsanwalt zusätzlich Gebühren nach Nr. 4302 VV RVG gegenüber der Staatskasse abrechnen könnte. Denn ausweislich der Verfahrensakte habe Rechtsanwalt P1 die ihm als Pflichtverteidiger für das Verfahren insgesamt zustehenden Gebühren nach Nrn. 4100 ff. VV RVG bereits abgerechnet. Das Verfahren ist damit für die Staatskasse gebührenrechtlich abgegolten.

Ob und in welcher Höhe hier nach der Differenztheorie Mehrkosten festgesetzt werden können, die aus einer durch das Beschwerdeverfahren höheren Verfahrensgebühr nach § 14 RVG resultieren, könne wiederum dahinstehen. Denn der Rechtsanwalt habe eine entsprechende Vergleichsberechnung der tatsächlich einschließlich des Beschwerdeverfahrens entstandenen und der hypothetisch ohne dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des Betroffenen bislang nicht vorgelegt.

III. Bedeutung für die Praxis

Leider teilt das LG in seinem Beschluss nicht mit, in welchem Verfahren der Rechtsanwalt für seinen Mandanten tätig geworden ist. Das lässt sich auch aus den Beschlussgründen nicht ableiten, die in der Hinsicht widersprüchlich sind, da einmal vom „Beschuldigten“, an anderer Stelle dann aber vom „Betroffenen“ die Rede ist. Die Erwähnung der Nr. 4302 VV RVG spricht aber wohl dafür, dass es sich um eine Tätigkeit in einem Strafverfahren gehandelt hat.

Für die Beurteilung der Entscheidung ist das letztlich aber auch ohne Bedeutung. Denn, unabhängig von der Frage, ob Straf- oder Bußgeldverfahren, ist die vom LG vertretene Auffassung zutreffend: Es entstehen nämlich grundsätzlich weder im Straf- noch im Bußgeldverfahren für die Tätigkeit des Verteidigers gesonderte Gebühren. Das folgt aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG und dem Umstand, dass das RVG in seinen Teil 4 und 5 VV RVG keine besondere Beschwerdegebühr vorsieht. Die erbrachten Tätigkeiten sind vielmehr durch die jeweilige Verfahrensgebühr abgegolten. Auch die Honorierung über eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG scheidet aus; dem steht Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG entgegen. Der Rechtsanwalt muss die von ihm in dem Zusammenhang erbrachten Tätigkeiten daher über § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der angemessenen (Verfahrens-)Gebühr in Ansatz bringen und die „Verfahrensgebühr mit Beschwerde“ der „Verfahrensgebühr ohne Beschwerde“ gegenüberstellen. Der Unterschiedsbetrag ist dann das, was er aus der Staatskasse verlangen kann (zu allem eingehendBurhoff/Volpert, RVG, Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn 553 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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