Wird eine Betriebseinrichtung (wie Bremse, Lenkung) eines Kfz in einer Waschanlage genutzt und kommt es infolge dessen zu einem Unfall in der Waschstraße, ist dieser dem Betrieb des Kfz zuzurechnen.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Celle,Urt. v.20.11.2019–14 U 172/18
I. Sachverhalt
In einer (Auto-)Waschstraße ist es zu seinem Zusammenstoß der Fahrzeuge der Parteien gekommen. Die Beklagte befand sich mit ihrem Fahrzeug in der Waschstraße, wobei ihr Fahrzeug mit einem Förderband durch die Anlage gezogen wurde. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers, der hinter der Beklagten fuhr. Im Verfahren ist ein Sachverständiger gehört worden. Der hat einen Fehler der Waschanlage ausgeschlossen. Der Grund für den Zusammenstoß liege wohl darin, dass die Beklagte die Funktion der Parkbremse an ihrem Pkw vor dem Einfahren in die Waschstraße nicht deaktiviert habe, was während des Transports auf dem Förderband zum Blockieren der Hinterräder geführt habe. Nach Auffassung des OLG haftet die Beklagte.
II. Entscheidung
Das OLG geht davon aus, dass bewiesen sei, dass sich der Vorfall beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat und von der Beklagten gemäß § 18 Abs. 1 StVG verschuldet worden ist. Sie hätte die Funktion der Parkbremse vor dem Transport des Fahrzeugs auf dem Förderband der Waschstraße deaktivieren müssen, was unterblieben sei. Ein Fehler im Betrieb der Waschanlage sei als Ursache für den Schadensfall auszuschließen.
Voraussetzung einer Haftung gem. § 7 Abs. 1 StVG sei, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Bei „Waschanlagenunfällen“ bedürfe es einer genauen Zuordnung, ob der Schaden dem Betrieb der Anlage oder des Pkw des Unfallgegners zuzurechnen sei (vgl. zur Problematik auch im Hinblick auf die SchadensabrechnungWessel, DAR 2019, 182). Eine Haftung aus § 7 StVG scheide grundsätzlich dann aus, wenn bei dem Pkw des in Anspruch genommenen Unfallgegners die Fortbewegungs- und Transportfunktion keinerlei Rolle gespielt hat (vgl. BGH NJW 2015, 1681; zur entsprechenden Bewertung im Rahmen des EU-Rechts s. EuGH, VersR 2018, 156). Ein Kraftfahrzeug sei dann nicht im Betrieb i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG, wenn es sich mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße befindet und vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße ist (OLG Koblenz VersR 2019, 1384; Beschl. v. 5.8.2019 – 12 U 57/19; so auch schon KG VersR 1977, 626). Werde nämlich ein Fahrzeug in einer Waschanlage auf einem Förderband bewegt, habe die Person im Fahrzeuginneren keinen Einfluss auf den Waschvorgang. Das Fahrzeug könnte in gleicher Weise auch mit vorher ausgebautem Motor durch die Anlage gezogen werden. Ein dabei eintretender Schaden wäre nicht mehr „beim Betrieb“ i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden (vgl. LG Dortmund NJW-RR 2019, 600). In derartigen Fällen käme ein Anspruch aus Werkvertragsrecht gegen den Betreiber der Waschanlage in Betracht (vgl. BGH NJW 2018, 2956 = VRR 10/2018, 9).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2019, 2227 = VRR 7/2019, 2 [Ls.] m.w.N.) sei das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen (entsprechend die Auslegung der „Verwendung eines Fahrzeugs“ im EU-Recht, vgl. EuGH VersR 2019, 1008). Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet werde; die Vorschrift wolle daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden sei demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden sei (u.a. BGH NJW 2015, 1681 m.w.N.). Erforderlich sei aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge müsse in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, a.a.O.). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr komme es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGH, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen habe sich – so das OLG – der im Streit stehende Schadensfall bei dem Betrieb des Pkw der Beklagten ereignet. Der Schaden sei nicht durch eine Fehlfunktion der Waschanlage verursacht worden. Das folgt für das OLG aus dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten. Es sei danach davon auszugehen, dass das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision so abgebremst oder anderweitig blockiert worden sei, dass das klägerische Fahrzeug aufgeschoben worden sei. Ein technischer Defekt der Waschstraße oder andere äußere Einflüsse, welche auf das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision eingewirkt und es zum Stillstand gebracht haben, könnten anhand des Schadensbildes ausgeschlossen werden. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu unterstellen, dass das Blockieren des Beklagtenfahrzeugs allein in der Sphäre der Beklagten gelegen habe. Die Waschstraße verfüge über eine Transporteinrichtung, die aus einem umlaufenden Kunststoffförderband bestehe. Bei Kunststoffförderbändern gebe es keine Störungen, Fehlfunktionen oder Verschleißauffälligkeiten, welche ein Ausscheren von Fahrzeugen begünstigen könnten. Das Ausscheren von Fahrzeugen beim Transport mit Kunststoffförderbändern gehe somit ausschließlich vom Fahrzeug aus. Seit der Einführung von Fahrassistenzsystemen komme es häufiger vor, dass die Hinterräder blockierten. Grund sei immer, dass die Funktion der Parkbremse vor dem Transport nicht deaktiviert worden sei und während des Transports zum Blockieren der Hinterräder führe. Das Beklagtenfahrzeug sei zum Kollisionszeitpunkt nicht ausschließbar aufgrund blockierter Hinterräder quasi im Begriff des Ausscherens gewesen.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung übernimmt die Rechtsprechung des BGH zum Begriff des „Betrieb eines Kraftfahrzeuges“. Die Frage, ob ggf. eine unzureichende Information der Anlagenbenutzer durch den Betreiber der Waschstraße (zu den darauf bezogenen Pflichten des Anlagenbetreibers vgl. BGH NJW 2018, 2956 = VRR 10/2018, 2 [Ls.]) das Schadensgeschehen mitverursacht hat, spielte hier keine Rolle und musste daher vom OLG nicht entschieden werden.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg











