1. Macht der Inhaber einer Fahrerlaubnis geltend, er habe Kokain bzw. Benzoylecgonin unbewusst aufgenommen, hat er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darzulegen, der einen solchen Geschehensablauf als nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lässt.
2. Zum Einwand, das festgestellte Benzoylecgonin (Abbauprodukt von Kokain) rühre von einem Konsum des Getränks Red Bull Cola her.
(Leitsätze des Gerichts)
VG Lüneburg,Beschl. v.18.5.2020–1 B 19/20
I. Sachverhalt
Ein bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durchgeführter Drogenvortest deutete bei dem Antragsteller auf einen Kokain-Konsum hin. Der Antragsteller erklärte bei seiner Anhörung, dass frühere Drogendelikte schon einige Jahre her seien und er Betäubungsmittel nicht mehr konsumiere bzw. er „in den letzten Tagen kein Kokain konsumiert habe“. Die daraufhin von ihm genommene Blutprobe ergab ausweislich des toxikologischen Untersuchungsbefundes einen Benzoylecgonin-Wert von „s.n.
Dagegen verteidigt sich der Betroffene wie folgt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil dieser sich hinsichtlich eines Kokainkonsums nur auf Vermutungen stütze. Er habe kein Kokain konsumiert. Bei der Untersuchung der Blutprobe sei der Test auf Kokain negativ ausgefallen. Das in nicht näher bestimmbarer Menge festgestellte Benzoylecgonin beruhe nicht auf einem Kokainkonsum. Er könne sich nicht erklären, wie das Abbauprodukt von Kokain in seinen Körper habe gelangen können. Der Nachweis eines Abbauproduktes allein genüge nicht, um den Konsum von Betäubungsmitteln zu beweisen. Denn es gebe andere Begründungen, die angesichts des geringen Wertes auch wahrscheinlich seien. Es sei durchaus möglich, dass allein durch den Kontakt zu „Drogengebrauchern“ oder durch den Verzehr von Lebensmitteln Spuren des Abbauproduktes in den Körper hätten gelangen können. Dies sei etwa bekannt bei Kindern von „Betäubungsmittelgebrauchern“ oder beim Konsum von „Red Bull Cola“. So sei im Mai 2009 der Verkauf dieses Getränks untersagt worden, weil darin Spuren von Kokain nachgewiesen worden seien. Er – der Antragsteller – konsumiere ausgesprochen gern dieses Getränk und das durchaus auch in größeren Mengen. Auch sei Benzoylecgonin beispielsweise in der Trinkwasserversorgung gefunden worden, so im Jahre 2005 in Italien, im Jahre 2006 in St. Moritz (Schweiz), ebenso im Vereinigten Königreich. Ferner könnten an diversen Gegenständen Anhaftungen von Kokain vorhanden sein, etwa an Geldscheinen, die zum Konsum von Kokain benutzt worden seien. Kontaminationen seien nicht auszuschließen. Dies gelte auch bei Personen, die im engen Kontakt mit Kokainkonsumenten lebten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass hier der Wert an Benzoylecgonin nicht bekannt sei. Es könnte auch der geringstmögliche Wert sein, der durch den Kontakt zu „Drogengebrauchern“ allein schon nachvollziehbar sei. Das VG hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen.
II. Entscheidung
Dem Antragsteller sei, so das VG, die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich nach summarischer Prüfung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Aufgrund des in seinem Blutserum nachgewiesenen Benzoylecgonins (Abbauprodukt von Kokain) sei davon auszugehen, dass er vor der Fahrt und der Blutentnahme am 8.10.2019 ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG eingenommen habe. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers könnten eine für ihn günstigere Entscheidung nicht rechtfertigen. Mit seinem Vorbringen, er habe Kokain nicht konsumiert und das Benzoylecgonin müsse auf andere Weise in seinen Körper gelangt sein, dringe er nicht durch. Hierbei handele es sich angesichts des toxikologischen Gutachtenergebnisses um eine Schutzbehauptung. Zwar setze die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus (vgl. etwa BayVGH NJW 2018, 2430 [Ls.]. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung aber eine seltene Ausnahme dar (vgl. BayVGH Dar 2016, 289). Wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels berufe, müsse daher einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darlegen, der einen solchen Geschehensablauf als nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lasse. In diesem Zusammenhang könne sich eine in geringem Umfang festgestellte Menge von Betäubungsmitteln bzw. deren Abbauprodukten im Blut mit einer unbewussten Aufnahme dieser Betäubungsmittel erklären lassen. Dies stelle jedoch neben der bewussten Einnahme von Kokain durch den Antragsteller nur eine weitere Möglichkeit dar. Der Antragsteller habe eine unbewusste Aufnahme von Kokain weder schlüssig und nachvollziehbar beschrieben noch konkrete Umstände genannt und glaubhaft gemacht, die auf eine solche schließen lassen. Insbesondere könne sein Einwand, das in seinem Blut festgestellte Benzoylecgonin könne auf einen Konsum des Getränks „Red Bull Cola“ zurückzuführen sein, nicht überzeugen. Zum einen habe der Antragsteller einen solchen Konsum in zeitlicher Nähe vor der Fahrt weder substantiiert dargelegt noch dies glaubhaft gemacht. Zum anderen gehe die Kammer davon aus, dass der Konsum dieses Getränkes nicht zu einem Nachweis von Benzoylecgonin im Blut führe. Zwar sei der Verkauf dieses Produkts im Mai 2009 in einigen Bundesländern untersagt worden, nachdem durch das nordrhein-westfälische Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit Spuren von Kokain in Höhe von 0,4 mg/L festgestellt worden waren. Red Bull Cola sowie andere Lebensmittel, die Cocablattextrakte enthalten, gelten jedoch in der EU als unbedenklich und verkehrsfähig. So stellte das Bundesinstitut für Risikobewertung fest, dass die in den Proben gefundenen Mengen gesundheitlich unbedenklich seien, da sie 7000 bis 20.000-fach unter der Wirkgrenze lägen (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Gesundheitliche Bewertung Nr. 20/2009 vom 27.5.2009). Das Verkaufsverbot sei daraufhin im August 2009 wieder aufgehoben (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 6.3.2013 – 5 V 98/13). Dass dieses Getränk im Oktober 2019 noch in geringfügigen Mengen Kokain enthalten hätte und zu einem Nachweis von Benzoylecgonin im Blut hätte führen können, hat der Antragsteller aber weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Entsprechendes gelte für die Ausführungen zur Aufnahme von Benzoylecgonin durch Trinkwasser (mit Verweis auf Feststellungen in anderen Ländern), durch persönliche Kontakte zu Drogenkonsumenten oder infolge von Anhaftungen an Lebensmitteln oder Gegenständen. Dass ein solcher Fall beim Antragsteller im Oktober 2019 tatsächlich vorgelegen habe, habe er weder schlüssig und nachvollziehbar dargelegt noch sei dies anderweitig ersichtlich. Hiernach sei überwiegend wahrscheinlich, dass das im Blut des Antragstellers festgestellte Benzoylecgonin von einem willentlichen Konsum von Kokain herrühre.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Ausführungen des VG entsprechen der Rechtsprechung der OVG zur Frage der Substantiierungspflicht, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber gegenüber dem Vorwurf des Drogenkonsums auf eine „unbewusste Aufnahme“ der Drogen beruft (vgl. BayVGH NJW 2018, 2430 [Ls.].; OVG Münster, Beschl. v. 7.4.2014 – 16 B 89/14; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 1.12.2011 – 12 ME 217/08; OVG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2012, 548). Das gilt vor allem, wenn wie hier – worauf das VG aber noch nicht einmal hingewiesen hat – der Fahrerlaubnisinhaber bereits wegen Drogendelikten in Erscheinung getreten ist. Dann liegt die Annahme nicht nur unbewusster Aufnahme wenn nicht nahe, aber zumindest im Bereich des Möglichen.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg











