Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH,Urt. v.14.7.2020–VI ZR 268/19
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten voll einstandspflichtig sind. Das Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt eine Woche alt. Die körperlich beeinträchtigte Klägerin hatte beim Kauf des Fahrzeugs einen Preisnachlass i.H.v. 15 % erhalten. Grundlage dafür waren die Geschäftsbedingungen der Volkswagen AG, wonach „Kunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % für höchstens zwei Fahrzeuge im laufenden Kalenderjahr, die nach der Lieferung mindestens sechs Monate lang gehalten werden müssen“, ein Sondernachlass i.H.v. 15 % gewährt wird. Dies soll nach den Angaben der Volkswagen AG beitragen, den „Alltag von Menschen mit Handicap“ zu erleichtern.
Die Klägerin hat nach dem Verkehrsunfall erneut ein Fahrzeug der Volkswagen AG unter Einräumung dieses Sondernachlasses erworben. Sie ist der Ansicht, dass dieser Nachlass dem Schädiger nicht zugutekommen soll. Daher verlangt sie von den Beklagten, die in Höhe des Rabatts keinen Schadensersatz geleistet haben, noch Zahlung in Höhe des gewährten Rabattvorteils. Das LG hatte die Klage abgewiesen, die Berufung hatte beim OLG keinen Erfolg (vgl. VRR 2/2020, 13). Der BGH hat dann jetzt auch die Revision zurückgewiesen.
II. Entscheidung
Der BGH führt aus: Zutreffend gehe das OLG davon aus, dass die Frage, ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen ist (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 188, 78 m.w.N.). Im Ergebnis zu Recht nehme es auch an, dass der Klägerin nach der Differenzhypothese kein Schaden entstanden ist.
Allerdings komme es entgegen der Ansicht des OLG für diese Beurteilung nicht darauf an, ob die Klägerin bei dem vor dem Unfall getätigten Kauf ebenfalls einen Rabatt erhalten habe. In den Blick zu nehmen sei bei dem Vergleich der beiden Vermögenslagen in Bezug auf den Fahrzeugschaden vielmehr nur, dass sich im Vermögen der Klägerin sowohl vor als auch nach dem Unfall ein Neufahrzeug befand. Zwar könnte der Klägerin darüber hinaus ein (weiterer) Schaden dadurch entstanden sein, dass sie nach den Rabattbedingungen zur Rückzahlung des anlässlich des ersten Fahrzeugkaufs gewährten Rabatts an den Hersteller verpflichtet ist oder sie diesen zurückgezahlt hat. Der dadurch (etwaig) eingetretene Vermögensverlust sei aber nicht in die Differenzrechnung wegen des Fahrzeugschadens einzustellen. Es handele sich dabei um eine weitere (mögliche) Schadensposition, die die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht habe.
Da die Klägerin an dem Schadensfall nicht verdienen solle (vgl. BGH NJW 2012, 50; 2020, 144; BGHZ 181, 242), könne sie Ersatz der Anschaffungskosten für das Neufahrzeug nur in Höhe der ihr tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen. Anderenfalls wäre sie durch den Schadensersatz bereichert. In ihrem Vermögen befände sich nicht nur – wie vor dem Unfall – ein Neufahrzeug, sondern zusätzlich ein Geldbetrag in Höhe des bei der Ersatzbeschaffung gewährten Rabatts. Dem stehe nicht entgegen, dass der bei dem Kauf des Ersatzwagens eingeräumte Rabatt auf diese Weise den ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommt.
Der im Wege der Differenzhypothese ermittelte Schaden könne „normativ“ wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB dahin zu korrigieren sein, dass Leistungen von Dritten unberücksichtigt zu bleiben haben. Eine derartige Korrektur der Differenzrechnung komme in Betracht, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das sei dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, sei aber zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten Zurückhaltung geboten. Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung sei daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten bestehe, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (st. Rspr., vgl. etwa NJW 2012, 50, 2020, 144 Rn 15 m.w.N.).
III. Bedeutung für die Praxis
1. M.E. setzt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Schadensabrechnung konsequent fort. Vergleicht man die Vermögenslage der Klägerin vor dem Verkehrsunfall mit der der nach dem Unfall ergeben sich für die Klägerin keine Einbußen, so dass die Beklagten insoweit nichts (mehr) zu ersetzen haben.
2. Der BGH hat im Übrigen auch keine Gründe gesehen, die es gebieten würden, einen Vermögensschaden auch insoweit zu bejahen, als der Klägerin bei dem Erwerb des gleichwertigen Ersatzfahrzeuges ein Rabatt gewährt worden ist. Dabei hat er zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Nachlass aus sozialen und Fürsorgegesichtspunkten gewährt wird. Eine dies zugrunde legende umfassende Bewertung der gesamten Interessenlage ergibt nach Auffassung des BGH indes, dass eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung unter den hier gegebenen Umständen nicht geboten ist. Denn der Nachlass für Menschen mit Behinderung wird – wie etwa auch ein Werksangehörigenrabatt – generell und unabhängig von einem Schadensereignis gewährt. Die Klägerin hat ihn nicht im Hinblick auf das Schadensereignis erhalten; ihm kommt keine schadensrechtliche Ausgleichsfunktion zu. Der eingetretene Schadensfall gab lediglich Anlass, von der durch den Hersteller des erworbenen Fahrzeugs eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. BGH NJW 2012, 50).
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg











