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Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

1. Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen.

2. Zur Frage der Reduzierung oder Versagung der zusätzlichen Verfahrensgebühr wegen des „missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens“, das zur Einstellung des Verfahrens geführt hat.

(Leitsätze des Verfassers)

AG Landstuhl,Beschl. v.8.4.2020–2 OWi 186/20

I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt hat die Betroffene in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren verteidigt. Zugrunde liegt ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts, die mit 120 EUR zu ahnden gewesen wäre und bei Verurteilung einen Punkt im FAER als mittelbare Folge mit sich gebracht hätte. Die Betroffene war im FAER vorbelastet, sodass die Buße 140 EUR betrug. Der Verteidiger hat sich zunächst bestellt und Akteneinsicht begehrt, später eine CD mit Daten übersandt bekommen und dann Einspruch eingelegt. Der war in einem zusammenhängenden Text mit Einwendungen gegen das Messverfahren enthalten, ohne dass der Einspruch graphische hervorgehoben war. Die Behörde hat das Verfahren eingestellt und den Bußgeldbescheid zurückgenommen.

Der Verteidiger hat einen Erstattungsantrag für die angefallenen Anwaltsgebühren gestellt. Dabei hat er jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Bußgeldbehörde hat nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt. Bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten sei nur eine herabgesetzte Mittelgebühr anzusetzen. Es handle sich um Massenverfahren, das Verfahren habe keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Das AG ist hinsichtlich der Bemessung der angefallenen Gebühren dem Verteidiger gefolgt. Anzusetzen sei in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr (u.a. AG München, Urt. v. 2.12.2019 – 213 C 16136/19; Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, RVG § 14 Rn 54 ff.). Dies sei hier auch durch die konkrete Tätigkeit des Verteidigers zu vertreten. Dieser habe sich nicht nur bestellt und in die formale Akte Einsicht genommen, sondern sich darüber hinaus auch mit dem dem Verstoß zugrunde liegenden Messsystem befasst. Darüber hinaus sei nach dem reformierten Punktesystem seit dem 1.5.2014 schon die Vermeidung des ersten Punkts im FAER für jeden Betroffenen zu erstreben, sodass eine unterdurchschnittliche Bemessung der Tätigkeit allenfalls dann standardmäßig in Betracht komme, wenn es in Massenverfahren „nur“ um eine Geldbuße, mithin ein Verwarnungsgeld gehe. Dies sei hier nicht der Fall.

Hinsichtlich der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG weist das AG darauf hin, dass die Gebühr durch die wegen der Tätigkeit des Verteidigers erfolgten Einstellung angefallen sei, die Gebühr sei stets als Mittelgebühr zu bemessen (u.a.Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, RVG Nr. 5115 VV Rn 21). In dem Zusammenhang erörtert das AG, dass „zu überlegen gewesen [wäre], die Gebühren insgesamt wegen des missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens auf ein Minimum zu reduzieren oder zu versagen. Dies kann jedoch hier nicht erfolgen. Denn zum einen hat das Verteidigerverhalten zum gewünschten Erfolg der Betroffenen geführt. Dass die Bußgeldbehörde Fälle wie diesen rechtlich nicht richtig prüft und nicht auf der Bestandskraft des Bußgeldbescheids wegen des missbräuchlichen Verteidigerverhaltens beharrt, kann nicht zulasten der Betroffenen gehen. Zum anderen obliegt es dem Gericht in Verfahren nach § 62 OWiG nicht über die Kostengrundentscheidung neu zu befinden, sondern nur über die Höhe.“

III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Ausführungen des AG zur (allgemeinen) Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren sind zutreffend. Auch in diesen Verfahren ist die Mittelgebühr grundsätzlich die richtige Gebühr (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff. m.w.N.; s. auch aus neuerer Zeit AG Biberach RVGreport 2019, 242, AG Viechtach RVGreport 2019, 57 = RVGprofessionell 2019, 6 = DAR 2019, 58). Insoweit kann man m.E. inzwischen von der sog. h.M. ausgehen (a.A. immer noch z.B. LG Kassel JurBüro 2019, 527; AG Charlottenburg, Urt. v. 17.1.2020 – 220 C 85/19, RVGreport 2020, 257; auch LG Kaiserslautern RVGreport 2015, 214 = RVGprofessionell 2015, 118 = DAR 2014, 493 = AGS 2015, 390, das vom AG allerdings als Vertreter der h.M. angeführt wird). Sehr schön auch der Hinweis auf die im Hinblick auf die durch die sog. Punktereform zum 1.5.2014 eingetretenen Änderungen betreffend das FAER und die damit gestiegene Bedeutung der straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren 8vgl. dazu a. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rn 75).

2. Zu widersprechen ist den Ausführungen des AG betreffend „Reduzierung“ oder „Versagung“ der Gebühren, wobei nicht ganz klar wird, ob das AG die auf alle Gebühren beziehen will – dafür spricht die Formulierung „Gebühren“ – oder nur auf die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG – dafür spricht die Stellung der Ausführungen bei der „Erledigungsgebühr“.

M.E. kommt eine „Reduzierung“ oder gar „Versagung“ nicht in Betracht. Worauf will man die stützen? Vorab: Darüber wäre, wenn es denn zulässig sein sollte, auch nicht, was das AG richtig erkannt hat im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen des Erlasses der Kostengrundentscheidung; hinsichtlich der einmal erlassenen Kostengrundentscheidung besteht Bindungswirkung (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 15 m.w.N.).

In Betracht käme daher als Ansatz allenfalls eine Nichtberücksichtigung der (vom AG als) rechtmissbräuchlich angesehenen Verteidigertätigkeiten, hier in Anlehnung an die Rechtsprechung der OLG zum versteckten Entbindungsantrag der „versteckte Einspruch“, bei der Beurteilung des Umfangs der Tätigkeiten des Verteidigers. Ich warne allerdings vor einer solchen Diskussion. Denn mit ihr begibt man sich auf das schwierige Terrain der nachträglichen Beurteilung der Verteidigungsstrategie unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten. Damit tun sich Rechtsprechung und Literatur schon bei der Pauschgebühr des Pflichtverteidigers nach § 51 RVG schwer (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 51 Rn 23 ff. m.w.N.). Um so schwieriger ist es bei den allgemeinen Rahmengebühren. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte nachträglich über die Verteidigungsstrategie zu befinden und die ggf. durch eine Gebührenminderung/-versagung abzustrafen. Das verstößt m.E. gegen die Unschuldsvermutung. Es geht ja auch nicht um einen Anspruch des Verteidigers, sondern um einen Erstattungsanspruch des Betroffenen bzw. im Strafverfahren des Angeklagten. Und der darf sich grundsätzlich in jeder Art und Weise verteidigen, so lange der Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung nicht überschritten wird (so auch OLG München RVGreport 2018, 450 = JurBüro 2018, 409). Und das ist bei dem hier vom AG monierten Verhalten – „versteckter Einspruch“ nicht der Fall. Sicherlich auch nicht deshalb, weil einige OLG das beim ähnlichen Fall des versteckten Entbindungsantrages nach § 73 OWiG so sehen (vgl. die Nachweise beiBurhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 1402). Denn damit werden ggf. nur die Amtsrichter – oder wie hier die Bußgeldbehörden – unterstützt, die Anträge nicht oder nicht sorgfältig lesen. Und dass ein solches Verteidigerverhalten sinnvoll sein kann, zeigt die vorliegende Konstellation, die wegen des „übersehenen“ Einspruchs zur Einstellung des Verfahrens und zur Kostenerstattung geführt hat. Wenn die Bußgeldbehörde das hätte verhindern wollen, wäre es ihr unbenommen gewesen, das Verfahren nicht einzustellen, sondern „fortzuführen“. Zudem scheidet bei der Nr. 5115 VV RVG eine Reduzierung von vornherein aus, weil es sich bei dieser Gebühr um eine Festgebühr handelt, wovon ja auch das AG zutreffend ausgeht.

3. Erst recht zu widersprechen ist schließlich der Mitteilung des AG am Ende seiner Entscheidung: „Ungeachtet dessen wird die Akte aber der Staatsanwaltschaft zur ggf. berufsrechtlichen Prüfung des anwaltlichen Vorgehens übersandt werden.“ Ich frage mich, gegen welche berufsrechtliche Pflicht der Verteidiger verstoßen haben soll?

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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