Beitrag

Formgültige Unterschrift des Rechtsanwalts

Zu den Anforderungen an die formgültige Unterschrift einer Berufungsbegründung.

(Leitsatz des Gerichts)

BGH,Beschl. v.22.10.2019–VI ZB 51/18

I. Sachverhalt

Beim Berufungsgericht war ein als Berufungsbegründung bezeichneter Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei „G./S.“ für die Klägerin eingegangen. Der Schriftsatz war über einer maschinenschriftlichen Namenswiedergabe „E.G. Rechtsanwalt“ mit dem Zusatz „i.V.“ handschriftlich unterzeichnet. In der Berufungserwiderung sind Zweifel an der Formgültigkeit der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift geäußert worden. Die Klägerin erklärte dazu, die Unterschrift der Berufungsbegründung stamme von Rechtsanwalt H., der – wie sich aus dem verwendeten Briefbogen ergebe – Mitglied der Bürogemeinschaft „G./S.“ sei und den Schriftsatz in Vertretung für Rechtsanwalt G. unterzeichnet habe. Rechtsanwalt H. sei bereits bei der Besprechung der Berufungsbegründung anwesend gewesen, wobei die Klägerin auch ihm vorsorglich Vollmacht erteilt habe.

Das OLG Karlsruhe hat als Berufungsgericht die Berufung der Klägerin durch Beschluss mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsschrift keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterschrift aufgewiesen habe. Für das Berufungsgericht sei bei Eingang der Berufungsbegründung am letzten Tag der Begründungsfrist schon nicht erkennbar gewesen, ob überhaupt ein – sei es im Briefkopf aufgeführter oder anderer – zugelassener Rechtsanwalt die Berufungsbegründung unterzeichnet habe. Denn der unter dem Schriftsatz befindliche „Schriftzug“ lasse eine Identifikation des Urhebers – auch unter Berücksichtigung der auf dem Briefkopf aufgeführten Namen – mangels auch nur ansatzweise erkennbarer Buchstaben nicht zu. Dass es sich nicht um den Rechtsanwalt der Bürogemeinschaft gehandelt habe, dessen Namenszug unter dem „Schriftzug“ maschinenschriftlich wiedergegeben gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass sich vor dem – unleserlichen – „Schriftzug“ der Zusatz „i.V.“ befunden habe. Dagegen dann die Rechtsbeschwerde der Klägerin, die beim BGH Erfolg hatte.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des BGH durfte das OLG die Berufung der Klägerin nicht gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Begründung verwerfen, die Berufungsschrift sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und die Berufung damit nicht form- und fristgerecht eingelegt. Denn es seien entgegen der Ansicht des OLG die Anforderungen an die Einreichung einer formgerechten Berufungsbegründung gewahrt.

Die Berufungsbegründung sei – was auch das OLG nicht in Frage stelle – handschriftlich mit einem Schriftzug unterzeichnet, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweise (vgl. BGH NJW 2015, 3104; VersR 2015, 1045; 2017, 506; NJW-RR 2013, 1395 Rn 11, jeweils m.w.N.). Er sei zwar nicht lesbar. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliege, sei aber nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend, sondern es komme darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben werde (vgl. hierzu BGH VersR 2015, 1045; VersR 2017, 506 jeweils m.w.N.). Dies sei hier der Fall und werde auch vom Berufungsgericht nicht bezweifelt. Schon die Komplexität des Schriftzuges spreche für die Absicht einer vollen Unterschrift. Im Übrigen stehe hier die Beifügung des Zusatzes „i.V.“ der Annahme einer – in dieser Kombination völlig unüblichen – bewussten und gewollten Namensabkürzung entgegen.

Zu Unrecht meine das OLG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (VersR 2006, 387), die Berufungsbegründung sei gleichwohl nicht formgerecht, weil es im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht habe erkennen können, ob sie von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Richtig sei zwar der rechtliche Ausgangspunkt des OLG. Nach der Rechtsprechung des BGH sei bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufungsbegründungsschrift eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO aufweise, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist und die bis dahin bekannten Umstände abzustellen. Eine Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt sei nur zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar sei, dass eine Unterschrift vorliege, die von einem Rechtsanwalt stammt (vgl. BGH NJW 2013, 237; MDR 2017, 53; NJW-RR 2012, 1139 Rn 14; vgl. auch MDR 2006, 283).

Dies sei hier jedoch entgegen der Auffassung des OLG der Fall. Denn durch die Hinzufügung des Zusatzes „i.V.“ gebe der Unterzeichnende regelmäßig zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter des Prozessvertreters der Partei die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernehme. Das setze voraus, dass es sich beim Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Nur in diesem Sinne sei die mit dem Zusatz „i.V.“ versehene Unterschrift zu verstehen (vgl. BGH MDR 2012, 796; Urt. v. 11.11.2005 – XI ZR 398/04). Sollte sich dem Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2005 (VI ZB 75/04, VersR 2006, 387) etwas anderes entnehmen lassen, werde daran nicht festgehalten.

Der Schriftzug unter der Berufungsbegründung sei auch geeignet, die Identifizierung von Rechtsanwalt H., an dessen Zulassung und Bevollmächtigung durch die Klägerin auch das OLG keine Zweifel geäußert habe, als Urheber der schriftlichen Prozesshandlung zu ermöglichen. Dem OLG könne insoweit schon nicht in seiner Annahme gefolgt werden, der am Ende der Berufungsbegründung befindliche Schriftzug lasse eine Identifikation des Urhebers – auch unter Berücksichtigung der auf dem Briefkopf aufgeführten Namen – mangels auch nur ansatzweise erkennbarer Buchstaben nicht zu. Entgegen der Ansicht des OLG lässt sich am Anfang ein „H“ erkennen; ein „g“ sei zumindest angedeutet. Damit habe sich der Schriftzug unter Berücksichtigung des Zusatzes „i.V.“ bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist dem im Briefkopf als Mitglied der Bürogemeinschaft aufgeführten Rechtsanwalt H., dessen Nachname mit einem „g“ endet, zuordnen lassen. Von den im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälten sei nur Rechtsanwalt H. als Urheber des Schriftzuges in Betracht gekommen, da die Namen der übrigen dort genannten Mitglieder der Bürogemeinschaft nicht mit einem „H“ beginnen. Etwaige verbliebene Zweifel an der Identität des Unterzeichners habe die Klägerin jedenfalls mit ihrer Erklärung, die zwar nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, aber noch vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses erfolgte (vgl. BGH MDR 2012, 796), ausgeräumt. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Autorenschaft des Rechtsanwalt H. in Frage stellen würden.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Frage der formgültigen Unterschrift spielt im Verfahrensrecht immer wieder eine Rolle, sodass der BGH immer wieder gefordert ist, sich mit der Frage zu befassen. Er fasst hier seine Grundsätze zu den Anforderungen an eine formungültige Unterschrift, die auch im Straf- und oder Bußgeldverfahren gelten, noch einmal zusammen. dazu gilt:

1. Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH VersR 2017, 1045; 2017, 506; NJW-RR 2012, 1140 jeweils m.w.N.). Beides sei gewährleistet, wenn feststehe, dass die Unterschrift von dem Anwalt stamme (BGH VersR 2006, 1661; 2017, 506; NJW-RR 2013, 1395).

Ob eine Rechtsmittel(-begründungs-)schrift der Prozessordnung gemäß unterzeichnet ist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Die Zulässigkeit der Berufung/Revision/Rechtsbeschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung des Rechtsmittels in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt (vgl. BGHZ 6, 369, 370). Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft das Rechtsmittelgericht selbstständig ohne Bindung an die Ausführungen des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird (BGH NJW 2015, 3104; VersR 2015, 1045; 2017, 506; NJW-RR 2012, 1140 Rn 9).

2. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten im Übrigen aber nicht nur für das Rechtsmittel bzw. die Rechtsmittelbegründung und dessen/deren Unterzeichnung, sondern auch für die Unterzeichnung des Urteils durch den/die Richter. Auch da ist häufig fraglich, ob die Unterschrift ausreichend ist, was z.B. im Strafverfahren im Hinblick auf die Fristen zur Erstellung des Urteils (§ 275 StPO) für das Rechtsmittel der Revision von erheblicher Bedeutung sein kann.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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