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Fiktive Sachschadensabrechnung

1. Der durch eine deliktische Handlung Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob und wie er die beschädigte Sache tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.

2. Die Entscheidung des VII. Zivilsenats des BGH vom 22.2.2018 (NJW 2018, 1463) steht der Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung des Sachschadens im Deliktsrecht nicht entgegen.

(Leitsätze des Verfassers)

OLG Frankfurt,Beschl. v.18.6.2019–22 U 210/18

I. Sachverhalt

Der Kläger hat nach Verkehrsunfall Schadensersatz verlangt. Er hat behauptet, für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Er begehrte u. a. vollen Ersatz seines Fahrzeugschadens, den er fiktiv auf Gutachtenbasis berechnet hat. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist eine fiktive Kfz-Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis nicht nur im Werkvertragsrecht (so BGH NJW 2018, 1463), sondern auch im Deliktsrecht unzulässig. Das OLG hat auf die Berufung des Klägers in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass es die Rechtsansicht des LG für rechtsfehlerhaft hält.

II. Entscheidung

Das OLG weist in der ausführlich begründeten Entscheidung darauf hin, dass gem. § 249 BGB in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten bestehe, unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr. des BGH, vgl. u.a. BGH VRR 7/2017, 9). Ziel des Schadensersatzes sei die Totalreparation und der Geschädigte sei nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Allerdings sei ein Geschädigter nach dem in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehre er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechne, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich sei und das Bemühen erkennen lasse, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGHZ 155, 1 ff. m.w.N.).

Von diesen Grundsätzen abzuweichen, sieht das OLG keinen Anlass. Nach dem gesetzlichen Modell des § 249 BGB sei der Geschädigte weder zur Reparatur noch zur Ersatzbeschaffung verpflichtet. Der erhaltene Betrag ist nicht zweckgebunden, sondern könne beliebig verwandt werden. Damit sei die Grundlage der fiktiven Abrechnung gesetzlich festgeschrieben; der Geschädigte könne seinen Schadensersatzanspruch fiktiv abrechnen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn aus übergeordneten Gesichtspunkten eine Unanwendbarkeit der Grundsätze der Dispositionsfreiheit des Geschädigten anzunehmen sei. Dafür sei allerdings nichts zu erkennen. Die Entscheidung des LG setze sich mit den Voraussetzungen und Folgen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht auseinander. In der Auslegung des LG liege eine Abweichung von dem in § 249 BGB kodifizierten Grundsatz der Dispositionsfreiheit, eine Form der Rechtsfortbildung contra legem. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Abschaffung der fiktiven Abrechnung sei nicht erkennbar. Etwas anderes folge auch nicht aus dem vom LG angeführten Urteil des VII. Zivilsenats (NJW 2014, 1483). Der BGH gehe in der Entscheidung davon aus, dass der Ausgleich des Schadens nach dem Regelungskonzept des § 634 BGB daran orientiert sei, ob eine Mängelbeseitigung tatsächlich durchgeführt worden sei (vgl.LooscheldersJA 2018, 627). Damit verdrängt § 634 BGB als spezialgesetzliche Regelung die in § 249 BGB vorausgesetzte Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung. Die in der Entscheidung des BGH vom 22.2.2018 abgelehnte Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung der Mängelbeseitigungskosten auf dem Gebiet des Werkvertragsrechts lasse sich damit schon wegen des Vorliegens eines Spezialfalls nicht auf die fiktive Abrechnung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen übertragen.

III. Bedeutung für die Praxis

Das der Entscheidung des OLG zugrunde liegende Urteil des LG Darmstadt (23 O 356/17; DAR 2019, 49) hatte – soweit ersichtlich – kaum Anhänger/Nachfolger gefunden. Es erfährt nun vom OLG Frankfurt am Main auch eine mehr als deutliche Absage. Entsprechend würde/wird sicherlich auch der VI. Zivilsenat des BGH argumentieren/entscheiden, der seine Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung aufgeben wird. Es bleibt also im Schadensrecht weiterhin zulässig, einen Fahrzeugschaden fiktiv abzurechnen (vgl. auch noch Pichler-Gieser VRR 1/2020, 4 ff.).

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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