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Berufungsverwerfung nur in einem Fortsetzungstermin innerhalb der Frist des § 229 StPO

Nach § 329 Abs. 4 StPO kann die Berufung des Angeklagten nur bei Nichterscheinen des Angeklagten im Fortsetzungstermin, der innerhalb der Fristen des § 229 StPO zu terminieren ist, verworfen werden. Die Verwerfung der Berufung wegen Abwesenheit des Angeklagten bei Anwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers in einem neu anberaumten ersten Hauptverhandlungstermin ist wegen des Ausnahmecharakters des § 329 Abs. 4 StPO hingegen nicht zulässig.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Brandenburg,Beschl. v.4.4.2019–(1) 53 Ss 14/19 (17/19)

I. Sachverhalt

Der Angeklagte ist vom AG verurteilt worden. Dagegen hat er Berufung eingelegt. Im Berufungshauptverhandlungstermin vom 13.7.2018 ist der Angeklagte unentschuldigt ferngeblieben; er war aber durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsanzeige vertreten. Das LG hat zunächst ohne den Angeklagten verhandelt, dann aber die Hauptverhandlung ausgesetzt, weil die Anwesenheit des Angeklagten in Zusammenhang mit der Bewährungsfrage zur Aufklärung der Sozialprognose erforderlich sei. Ein neuer Hauptverhandlungstermin, zu dem das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet wurde, sollte von Amts wegen bestimmt werden. Das LG hat dann die Hauptverhandlung für den 16.10.2018 neu anberaumt. Der Angeklagte wurde über die Möglichkeit der Verwerfung seiner Berufung belehrt. Der Angeklagte ist erneut nicht erschienen. Das LG hat seine Berufung verworfen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Nach § 329 Abs. 4 StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten zu verwerfen, wenn der Angeklagte, dessen Anwesenheit trotz Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich ist, zur Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung geladen wurde, aber auch zum Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint und seine Anwesenheit weiterhin erforderlich bleibt. Diese Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung lagen hier nicht vor, weil der Angeklagte nicht zu einem Fortsetzungstermin nicht erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung.

Eine über den Wortlaut von § 329 Abs. 4 StPO hinausgehende Auslegung dahingehend, dass die Verwerfung im ersten Termin einer neu anberaumten Hauptverhandlung zulässig ist, scheidet vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Verwerfungsmöglichkeit aus. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte § 329 StPO nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR dahingehend geändert werden, dass die Berufung eines Angeklagten überhaupt nicht ohne Sachentscheidung verworfen werden kann, solange statt des Angeklagten ein entsprechend bevollmächtigter und vertretungsbereiter Verteidiger anwesend ist (BT-Drucks 18/3562, S. 2 und 7 f.). Soweit besondere Gründe die Anwesenheit des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung erfordern, sollte die Anwesenheit durch andere Mittel als durch die Einschränkung oder den Verlust des Rechts, sich in Abwesenheit durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen, sichergestellt werden, nämlich durch die Zwangsmittel der Vorführung oder Hauptverhandlungshaft (BT-Drucks 18/3562, S. 51). Entsprechend sollte nach § 329 Abs. 3 StPO-E die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen sein, wenn wegen Erforderlichkeit seiner Anwesenheit eine Verhandlung gegen den nicht anwesenden Angeklagten nicht zulässig ist (BT-Drucks 18/3562, S. 7 f.). Erst infolge einer Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks 18/5254) sei im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit § 329 Abs. 4 StPO die Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung des abwesenden Angeklagten ohne Sachentscheidung trotz Vertretung durch einen anwesenden Verteidiger geschaffen worden. Dabei sei der Gesetzgeber aufgrund der Rechtsprechung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon ausgegangen, dass es sich konventionsrechtlich noch „in den zulässigen Grenzen“ halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen werde, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen werde, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entziehe, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibe (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 25.1.2018 – 2 Rev 96/17 – m.w.N.).

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht dem neuen Wortlaut der § 329 StPO. Durch dessen Neuregelung sollten die Verwerfungsmöglichkeiten eingeschränkt werden (vgl. zu allem eingehendBurhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019, Rn 768 ff. m.w.N.). Wird entgegen der Vorgaben des § 329 StPO verworfen, muss das mit der Verfahrensrüge, für die die strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gelten, geltend gemacht werden.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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