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Behindertenrabatt bei der Ersatzbeschaffung für Unfallfahrzeug

Der Schaden für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist unter Berücksichtigung eines Rabattes zu berechnen, den der Fahrzeughersteller Schwerbehinderten generell gewährt.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Frankfurt am Main,Urt. v.3.6.2019–29 U 203/18

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten noch um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten voll einstandspflichtig sind. Das Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt eine Woche alt. Die körperlich beeinträchtigte Klägerin hatte beim Kauf des Fahrzeugs einen Preisnachlass i.H.v. 15 % erhalten. Grundlage dafür waren die Geschäftsbedingungen der Volkswagen AG, wonach „ Kunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % für höchstens zwei Fahrzeuge im laufenden Kalenderjahr, die nach der Lieferung mindestens sechs Monate lang gehalten werden müssen “, ein Sondernachlass i.H.v. 15 % gewährt wird. Dies soll nach den Angaben der Volkswagen AG dazu beitragen, den „ Alltag von Menschen mit Handicap “ zu erleichtern.

Die Klägerin hat nach dem Verkehrsunfall erneut ein Fahrzeug der Volkswagen AG unter Einräumung dieses Sondernachlasses erworben. Sie ist der Ansicht, dass dieser Nachlass dem Schädiger nicht zugutekommen soll. Daher verlangt sie von den Beklagten, die in Höhe des Rabatts keinen Schadensersatz geleistet haben, noch Zahlung in Höhe des gewährten Rabattvorteils. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte beim OLG keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des OLG ist der Klägerin in Höhe des eingeräumten Rabattes kein Schaden entstanden. Die Klägerin habe nur Anspruch auf Erstattung des rabattierten Neuwagenpreises. Grundsätzlich sei für die Bemessung des Ersatzanspruchs nach der Differenzhypothese als Ausgangspunkt die Vermögensentwicklung beim Geschädigten mit und ohne das schädigende Ereignis zu bilanzieren. Zu berücksichtigen sind dabei nur adäquat-kausale Schadensentwicklungen und solche innerhalb des Schutzbereichs der die Ersatzpflicht begründenden Norm. Durch das Ereignis mitverursachte Vorteile seien nach wertenden Gesichtspunkten schadensmindernd in die Berechnungen einzustellen. Anzurechnen seien nur adäquat verursachte Vorteile (BGHZ 49, 56 ff.). Die Vorteilsanrechnung darf nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen (BGH VI ZR 28/69). Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtung in Rechnungseinheit verbunden sein (vergleiche BGHZ 91, 206 ff.). Anzurechnen sind vor allem solche Vorteile, die der Geschädigte ohne besondere Anstrengungen jederzeit wieder erreichen könne. Dazu gehören nach der Rechtsprechung Rabatte, die regelmäßig gewährt werden wie z.B. an Werksangehörige bei dem Erwerb von Fahrzeugen (vgl. BGH NJW 1975, 307 zu § 13 Abs. 2 AKB; NJW 2012, 50 = VRR 2012, 137 zu § 249 BGB; LG Karlsruhe NJW 2017, 2924).

Maßgebliches Kriterium bei der wertenden Betrachtung sei immer, ob die Leistung des Dritten auch den Zweck hat, den Schädiger zu entlasten, oder ob sie ausschließlich im Interesse des Geschädigten erbracht wird.

Rein rechnerisch habe die Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabattes keine unfallbedingte Vermögenseinbuße erlitten. Es sei auch keine Korrektur dieser Schadensberechnung aufgrund wertender Gesichtspunkte geboten. Wenn ein Schadensereignis auch Vorteile verursache, sei allerdings wertend zu entscheiden, ob die Vorteile schadensmindernd in die Berechnung einfließen oder außer Betracht bleiben sollen. Hier seien jedoch keine besonderen Wertungsgesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprechen würden, der Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabatts eine weitere Entschädigung zuzusprechen. Der Rabatt stelle zwar eine Leistung dar, die Menschen mit Behinderungen freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber erbracht werde. Es sei aber nicht festzustellen, dass der Rabatt vorrangig eine soziale Funktion oder aber eine freigiebige Leistung sei. Freigiebige Leistungen eines Dritten seien vielmehr dem gewerblichen Warenverkehr regelmäßig wesensfremd. Es sei deshalb ebenso naheliegend, dass es sich um ein von einer sozialen Komponente mitbestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung handelt. Damit bestehe Ähnlichkeit zum Werksangehörigenrabatt, der ebenfalls schadensmindernd zu berücksichtigen sei.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG überrascht nach der Entscheidung des BGH zum sog. Werksangehörigenrabatt nicht (vgl. dazu BGH NJW 2012, 50 = VRR 2012, 137). Das OLG hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob der Rabatt für Menschen mit Behinderungen bei der Abrechnung von Schadensereignissen dem Schädiger zugutekommen soll, bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei. Mich würde überraschen, wenn der BGH anders als das OLG entscheiden würde.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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