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Änderungen bei der Rechtsanwaltsvergütung durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 in den Teilen 1 bis 3 und 7 VV RVG

Am 1.1.2021 ist das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021; BGBl I S. 3229). Die ebenfalls durch das KostRÄG 2021 geänderte Übergangsregelung des § 60 RVG, die Gegenstand eines gesonderten Beitrags sein wird, ist bereits am 30.12.2020 in Kraft getreten. Damit wird sichergestellt, dass für die Anpassungen des RVG bereits die neue Übergangsvorschrift Anwendung findet.

Zur Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung an die erheblich gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb und im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung erfolgt eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren des RVG um zehn Prozent.

I.Lineare Anhebungen

Alle Gebührentypen des RVG (Wert-, Fest- und Betragsrahmengebühren) sind linear insgesamt um 10 Prozent erhöht worden. Bei den Wertgebühren (§§ 13, 49 RVG) beträgt die Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR rundungsbedingt lediglich etwa 9 Prozent, was aber durch eine entsprechend stärkere Anhebung in den anderen Wertstufen kompensiert wird.

Beispiel 1:

Der Rechtsanwalt bearbeitet ein gerichtliches Mandat mit einem Streitwert von 125.000,00 EUR, in dem neben einer Verfahrens- eine Terminsgebühr anfällt.

Bis zum 31.12.2020 betragen die Gebühren:

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV2.064,40 EUR
(Wert: 125.000,00 EUR)
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV1.905,60 EUR
(Wert: 125.000,00 EUR)
Gesamt3.970,00 EUR

Nach dem KostRÄG 2021 betragen die Gebühren:

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 2.273,70 EUR
(Wert: 125.000,00 EUR)
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV2.098,80 EUR
(Wert: 125.000,00 EUR)
Gesamt4.372,50 EUR

Die Erhöhung beläuft sich hier auf ca. 10,1 %.

II.Änderungen bei Anrechnungen im RVG

1. Bestimmung einer Rahmengebühr bei Gebührenanrechnungen (§ 14 Abs. 2 RVG n.F.)

Mit dem 2. KostRMoG hatte der Gesetzgeber zum 1.8.2013 Anrechnungsregelungen auch für Rahmengebühren u.a. in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV RVG eingeführt. Dabei wurde die Bestimmung aufgenommen, dass bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Das stellte klar, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt wird und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren. Weil bei der Anwendung dieser Regelungen in der Praxis immer wieder Probleme auftreten, ersetzt der neue und allgemeiner formulierte § 14 Abs. 2 RVG die oben genannten Regelungen und betont durch die Formulierung, dass die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen ist, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen, die Absicht, dass die Synergieeffekte, die bei einer fortschreitenden Befassung eintreten, ausschließlich durch die vorgeschriebene Gebührenanrechnung berücksichtigt werden sollen. Die Bestimmung der Höhe der zweiten Gebühr soll danach so erfolgen, als sei zuvor keine anwaltliche Tätigkeit erfolgt.

Beispiel 2:

Der Rechtsanwalt war im Verwaltungsverfahren tätig. Gegen den dort ergangenen Bescheid erhebt er auftragsgemäß Widerspruch und wird im Nachprüfungsverfahren tätig. Die Tätigkeit in beiden Verfahren war umfangreich und schwierig, ansonsten aber durchschnittlich (Mittelgebühren; Wert 5.000,00 EUR).

Die Geschäftsgebühren des Anwalts betragen bis 31.12.2020:

1.1,5 Geschäftsgebühr Verwaltungsverfahren, Nr. 2300 VV454,50 EUR
2.1,5 Geschäftsgebühr Nachprüfungsverfahren, Nr. 2300 VV454,50 EUR
gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV– 227,25 EUR
anzurechnen, 0,75 von 5.000,00 EUR
Gesamt681,75 EUR

Die Vorbefassung im Verwaltungsverfahren darf nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV RVG a.F. bei der Bemessung der Geschäftsgebühr des Nachprüfungsverfahrens nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden.

Nach dem KostRÄG 2021 betragen die Geschäftsgebühren:

1.1,5 Geschäftsgebühr Verwaltungsverfahren, Nr. 2300 VV501,00 EUR
2.1,5 Geschäftsgebühr Nachprüfungsverfahren, Nr. 2300 VV501,00 EUR
gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV– 250,50 EUR
anzurechnen, 0,75 nach 5.000,00 EUR
Gesamt751,50 EUR

Nach § 14 Abs. 2 RVG ist die zweite Geschäftsgebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

2. Deckelung der Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf eine Verfahrensgebühr (Objektive Klagehäufung; § 15a Abs. 2 RVG n.F.)

In der Rechtsprechung ist umstritten, wie zu verfahren ist, wenn mehrere, in verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten angefallene Gebühren auf ein und dieselbe Gebühr anzurechnen sind. Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn in verschiedenen Angelegenheiten Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG entstanden sind und diese Angelegenheiten dann in ein einheitliches gerichtliches Verfahren und damit in nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit münden, in der nur eine einzige Verfahrensgebühr entsteht. Nach der Rechtsprechung des BGH (RVGreport 2017, 220 = AGS 2017, 170) sind in diesen Fällen alle angefallenen Geschäftsgebühren nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte bzw. je höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Das hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Summe der anzurechnenden Beträge die Höhe der Verfahrensgebühr erreicht oder übersteigt, im gerichtlichen Verfahren wirtschaftlich gesehen keine Verfahrensgebühr mehr verbleibt. Nach der Gegenauffassung ist die Anrechnung in diesen Fällen in analoger Anwendung von § 15 Abs. 3 RVG beschränkt auf einen nach dem höchsten Anrechnungssatz aus dem Gesamtwert berechneten Betrag (OVG NRW RVGreport 2017, 381 = AGS 2017, 497; OLG Koblenz AGS 2009, 167). § 15a Abs. 2 RVG idF durch das KostRÄG 2021 greift diese Gegenauffassung auf. § 15a Abs. 2 RVG a.F. ist jetzt § 15a Abs. 3 RVG n.F.

Beispiel 3 (Klage und Widerklage)

Rechtsanwalt R wird außergerichtlich für M wegen eines Anspruchs (Wert: 10.000,00 EUR) gegen G tätig. Außerdem verteidigt er M hinsichtlich eines gegen diesen von G geltend gemachten Anspruchs (Wert: 4.000,00 EUR). Im Zivilprozess werden beide Ansprüche von M und G im Wege von Klage und Widerklage verfolgt (Streitwert 14.000,00 EUR).

Bis zum 31.12.2020 ist nach der Rechtsprechung des BGH wie folgt zu rechnen:

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 14.000 EUR)845,00 EUR
hierauf anzurechnen:
0,65 nach einem Wert i.H.v. 10.000,00 EUR– 362,70 EUR
0,75 nach einem Wert i.H.v. 4.000,00 EUR– 187,50 EUR
Gesamt294,80 EUR

Daraus ergibt sich nach dem KostRÄG 2021 folgende Berechnung:

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 14.000,00 EUR)933,40 EUR
hierauf anzurechnen:
0,65 nach einem Wert i.H.v. 10.000,00 EUR– 399,10 EUR
0,75 nach einem Wert i.H.v. 4.000,00 EUR– 208,50 EUR
Höchstens aber gem. § 15a Abs. 2 RVG:
0,75 nach einem Wert i.H.v. 14.000,00 EUR– 538,50 EUR
Gesamt394,90 EUR

Die Erhöhung beläuft sich hier auf ca. 34 %.

III.Prozesskostenhilfe

1. Anhebung der PKH-Kappungsgrenze (§ 49 RVG)

Bei der Beiordnung im Wege der PKH werden die aus der Staatskasse zu zahlenden Wertgebühren in der Tabelle zu § 49 RVG a.F. bei einem Gegenstandswert von über 30.000,00 EUR gekappt mit der Folge, dass keine weitere Gebührensteigerung mehr eintritt. Eine aus der Staatskasse zu erstattende 1,0 Gebühr beträgt deshalb bei 30.000,00 EUR übersteigenden Gegenstandswerten bis zum 31.12.2020 einheitlich 447,00 EUR, sodass der Abstand zwischen der Vergütung nach der Tabelle zu § 49 RVG und der für den Wahlanwalt geltenden Tabelle des § 13 RVG mit steigenden Gegenstandswerten stetig größer wird. Die letzte mit einer Erhöhung der Anwaltsgebühren einhergehende Anhebung dieser Kappungsgrenze ist im Jahr 2002 erfolgt, wobei allerdings die oberhalb der Wertgrenze anfallende Gebühr nicht erhöht wurde. Vor dem Hintergrund der seither erfolgten Entwicklung der durchschnittlichen Verfahrenswerte ist die Kappungsgrenze deshalb auf über 50.000,00 EUR angehoben worden.

Beispiel 4:

Der Rechtsanwalt wird in dem gerichtlichen Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Das Gericht setzt den Streitwert auf 40.000,00 EUR fest.

Bis zum 31.12.2020 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV581,10 EUR
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV536,40 EUR
Gesamt1.117,50 EUR

Nach dem KostRÄG 2021 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV690,30 EUR
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV637,20 EUR
Gesamt1.327,50 EUR

Die Erhöhung beläuft sich hier auf ca. 19 %. Auf die lineare Erhöhung entfallen 10 %, auf die Anhebung der Kappungsgrenze in § 49 RVG ca. 9 % des Erhöhungsvolumens.

2. PKH -Vergütungsanspruch bei Mehrvergleichen (§ 48 Abs. 1 S. 2 RVG n.F.)

Bei einer Beiordnung im Wege der VKH in einer Ehesache für den Abschluss einer Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV RVG (Einigung bzw. Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände) erstreckt § 48 Abs. 3 RVG die Beiordnung auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten. Die gesetzliche Erstreckung in § 48 Abs. 3 RVG wird aber außerhalb von Ehesachen von der wohl h.M. in der Rechtsprechung abgelehnt, so dass der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hier eine ausdrückliche Beiordnung erfordert (so z.B. OLG Celle AGS 2015, 236; OLG Koblenz AGS 2014, 348; a.A. z.B. OLG Stuttgart AGS 2016, 239).

§ 48 Abs. 1 S. 2 RVG n.F. ordnet an, dass im Falle der Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags i.S.d. Nr. 1000 VV RVG oder wenn die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt ist, der Anspruch gegen die Staatskasse auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 48 Abs. 3 RVG alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen umfasst, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind (so schon BGH RVGreport 2018, 315 = AGS 2018, 141). Neben der durch den Mehrvergleich entstandenen Einigungsgebühr erstattet die Staatskasse daher auch die nach dem Wert des Mehrvergleichsgegenstands angefallene 0,8 Differenz-Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG sowie die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG. Bei der gesetzlichen Erstreckung nach § 48 Abs. 1 S. 2 RVG beträgt der Satz der Einigungsgebühr nach der ebenfalls durch das KostRÄG 2021 geändert Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1003 VV RVG 1,5 und nicht 1,0, es sei denn, der Mehrvergleichsgegenstand ist anderweitig gerichtlich anhängig.

3. Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung im Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse (§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG n.F.)

§ 55 RVG regelt das Festsetzungsverfahren des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts sowie des Beratungshilfeanwalts gegen die Staatskasse. § 55 Abs. 5 S. 1 RVG a.F. verweist auf § 104 Abs. 2 ZPO. Daraus wird in der Rechtsprechung teilweise gefolgert, dass auch die in § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO geregelte Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung im Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse nach § 55 RVG vom beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt abzugeben ist (so OLG Celle RVGreport 2014, 20 = AGS 2014, 80; a.A. OLG Braunschweig AGS 2017, 525; OLG Frankfurt AGS 2018, 146; OLG Hamburg RVGreport 2013, 348 = AGS 2013, 428; OLG München RVGreport 2016, = AGS 2016, 528).

Durch die Ersetzung des Verweises in § 55 Abs. 5 S. 1 RVG n.F. lediglich auf § 104 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO statt auf § 104 Abs. 2 ZPO ist klargestellt, dass im Verfahren gem. § 55 RVG keine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung abzugeben ist.

4. Anrechnung einer gezahlten Geschäftsgebühr bei PKH im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren (§ 58 Abs. 2 S. 2 RVG n.F.)

Auf welche Weise eine an den im späteren gerichtlichen Verfahren im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt gezahlte Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auf die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrensgebühr anzurechnen ist – unter Beachtung von § 58 Abs. 2 RVG oder unmittelbar nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG –, ist umstritten. Teilweise wird davon ausgegangen, dass sich die Anrechnung der Zahlung auf die Geschäftsgebühr nach § 58 Abs. 2 RVG richtet (vgl. z.B. OLG Hamm AGS 2016, 530 = RVGreport 2016, 342), teilweise wird die Anrechnung unmittelbar nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Vergütung aus der Staatskasse vorgenommen (vgl. z.B. OLG Bamberg AGS 2018, 472).

§ 58 Abs. 2 S. 2 RVG n.F. stellt klar, dass sich bei Anrechnung einer Gebühr, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht, auf eine Gebühr, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit vermindert, als der Rechtsanwalt insgesamt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr mehr als den sich aus § 15a Abs. 1 RVG ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

IV.Sonstige Änderungen

1. Gebührenrechtliche Angelegenheit bei der Streitverkündung (§ 19 Abs. 1b RVG n.F.)

Gem. § 72 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Gem. § 74 Abs. 1 ZPO bestimmt sich das Verhältnis des Dritten im Falle des Beitritts zum Streitverkünder zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention (§ 68 ZPO).

Die Streitverkündung stellt nach h.M. keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der neben den im gerichtlichen Verfahren bereits anfallenden Gebühren noch gesonderte Gebühren verdient werden können (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Streitverkündung durch eine Partei eines Zivilprozesses ist im vergütungsrechtlichen Sinne eine Nebentätigkeit, die mit dem Rechtszug zusammenhängt und nach § 19 RVG keine besondere Angelegenheit darstellt.

Durch die Einfügung einer neuen Nr. 1b in § 19 Abs. 1 S. 2 RVG ist klargestellt, dass nur die Verkündung des Streits (§ 72 ZPO) zum Rechtszug des zugrundeliegenden Verfahrens gehört und sonstige anwaltliche Tätigkeiten in Bezug auf den durch die Streitverkündung betroffenen Anspruch nicht mehr zum Rechtszug gehören, in dem der Streit verkündet wird.

Der Anspruch, der der Streitverkündung zugrunde liegt, dürfte aber regelmäßig eine gesondert zu bewertende weitere Angelegenheit oder einen weiteren Gegenstand betreffen, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass abhängig vom konkreten Auftrag bezüglich dieses Anspruchs besondere Gebühren (Geschäfts-, Verfahrensgebühr) entstehen.

Über die Einreichung der Streitverkündung hinausgehende anwaltliche Tätigkeiten sind gebührenrechtlich gesondert zu bewerten. Insoweit kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt gegebenenfalls eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG beantragen.

2. Einigungsgebühr auch bei der Beratungsgebühr gem. § 34 RVG (Vorbem. 1 VV RVG)

a) Einigungs- und Erledigungsgebühr

Nach Vorbem. 1 VV RVG entstehen die in Teil 1 VV RVG geregelten Gebühren neben den in anderen Teilen (des VV RVG) bestimmten Gebühren. Vorbem. 1 VV RVG ist dahingehend ergänzt worden, dass die in Teil 1 VV geregelten Gebühren neben den in anderen Teilen des VV RVG bestimmten oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG entstehen.

Die Änderung bewirkt, dass in einem § 34 RVG unterfallenden Beratungsmandat auch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG anfallen kann.

b) Mehrere Auftraggeber (Nr. 1008 VV RVG)

Ob die in § 34 RVG (Nr. 2501 VV RVG) geregelte Beratungsgebühr bei der Beratung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG erhöht werden kann, ist umstritten. Die Erhöhung wird insbesondere deshalb abgelehnt, weil die Gebühr für die Beratung (§ 34 RVG) nicht im VV RVG geregelt ist, die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aber nur neben den in anderen Teilen des VV geregelten Gebühren entsteht (vgl. hierzu z.B. KG RVGreport 2007, 143 = AGS 2007, 312; OLG Frankfurt AGS 2018, 191 = RVGreport 2018, 216). Die Änderung der Vorbemerkung 1 VV RVG kann zwar zu dem Schluss verleiten, dass auch neben einer Beratungsgebühr nach § 34 RVG oder Nr. 2501 VV RVG eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG entstehen kann.

Allerdings steht dem entgegen, dass durch das KostRÄG 2021 Nr. 1008 VV RVG nicht angepasst worden ist. Dort werden weiterhin nur die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr als erhöhungsfähige Gebühren genannt, eine Erweiterung des Tatbestands um die Beratungsgebühr ist nicht erfolgt. Aufgrund der nicht erfolgten Aufnahme der Beratungsgebühr in den Tatbestand von Nr. 1008 VV RVG scheidet eine Erhöhung von Beratungsgebühren nach Nr. 1008 VV RVG damit aus.

3. Terminsgebühr auch bei privatschriftlichen Vergleichen (Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG)

In der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG ist klargestellt worden, dass die Terminsgebühr auch in einem Verfahren entsteht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, wenn in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV RVG geschlossen wird. Ein privatschriftlicher Vergleich genügt, eine gerichtliche Protokollierung oder eine Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO ist nicht erforderlich (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 7.5.2020 – V ZB 110/19; BGH AGS 2005, 540).

Beispiel:

Der Beklagte bietet per E-Mail an, auf die geforderten 5.000 EUR einen Betrag i.H.v. 4.950 EUR zu zahlen, wenn die Klage zurückgenommen wird. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stimmt durch E-Mail zu.

Die Terminsgebühr ist (neben der Verfahrens- und Einigungsgebühr) entstanden, weil in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung eine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV RVG erfolgt ist. Ein schriftlicher Vergleich ist nicht nötig, auch eine Zahlungsvereinbarung i.S.v. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG würde ausreichen.

4. Reisekosten

a) Eigenes Kraftfahrzeug (Nr. 7003 VV RVG)

Der Fahrtkostenersatz bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs ist von 0,30 EUR auf 0,42 EUR für jeden gefahrenen Kilometer erhöht worden.

b) Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG)

Die in Nr. 7005 VV geregelten Tage- und Abwesenheitsgelder sind von 25,00 EUR auf 30,00 EUR, von 40,00 EUR auf 50,00 EUR und von 70,00 EUR auf 80,00 EUR angehoben worden.

Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

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